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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht November 2002]
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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                November 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> Diebstahlskündigung: Firma muss Eigentum beweisen

 Wird ein Arbeitnehmer wegen Diebstahls gekündigt, so steht
das Unternehmen in Beweislast hinsichtlich Herkunft und
Eigentum des angeblichen Diebesgutes.
Ist dies nicht eindeutig klärbar, so kommt eine Diebstahls-
kündigung nicht in Betracht.

ArbG Frankfurt - AZ: 9 Ca 1221/02

>> Vereinbarung von Kündigungsgründen im Arbeitsvertrag?

 Grundsätzlich unzulässig ist es, Kündigungsgründe im
Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
Im vorliegenden Fall wurde der Klage eines Arbeitsnehmers
entsprochen. Im Arbeitsvertrag des Niederlassungsleiters
eines Computerunternehmens war ein Kündigungsrecht des
Arbeitgebers vorgesehen, sofern wirtschaftliche Zielvor-
gaben der Unternehmung um ein bestimmtes Maß unterschritten
werden. Nach 1 1/2 Jahren wurde die Zielvorgabe tatsächlich
nicht erreicht und die Kündigung wurde ausgesprochen. Das
Gericht hob die Kündigung auf, da die vertragliche Verein-
barung eine Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes sei, was
rechtlich nicht hinehmbar ist.
Ob ein Arbeitsverhältnis unter bestimmten Bedigungen beendet
wird, muß einer arbeitsgerichtlichen Prüfung vorbehalten
sein und darf nicht bereits im Arbeitsvertrag geregelt
werden.

ArbG Frankfurt - AZ: 9 Ca 127/02

>> Fehlerhafte Gehaltseinstufung - fristlose Kündigung?

 Wird ein Mitarbeiter in die falsche Gehaltstufe eingestuft,
so rechtfertigt dies nicht die fristlose Kündigung.
Im vorliegenden Fall wurde die Kündigung eines Personal-
leiters aufgehoben.

Nach Überprüfung der Gehaltsunterlagen warf der Geschäfts-
führer dem Personalleiter Unrichtigkeiten bei Gehaltsein-
stufungen von einigen Mitarbeitern vor. Die betroffenen
Mitarbeiter erhielten zuviel Lohn sowie ungerechtfertigte
Zulagen. Da der Schaden angeblich bei 175.000 EURO p.a. lag,
erhielt der Personalleiter die fristlose Kündigung.

Eine fristlose Kündigung kommt vor diesem Hintergrund jedoch
nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine vorsätzliche
Schädigung vorliegt. Außer pauschalen Behauptungen seien
jedoch keine konkreten Anhaltspunkte hierfür vorgetragen
worden. Bei falscher Einstufung aus Nachlässigkeit muß
jedoch erst eine Abmahnung ergehen.

ArbG Frankfurt - AZ: 7 Ca 106/02

>> Einsparung von Personalkosten Kündigungsgrund?

 Eine betriebsbedingte Kündigung kann nicht allein mit Ein-
sparung von Personalkosten begründet werden.
Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin nach zwei Jahren
gekündigt. Dies wurde mit der schlechten Auftragslage nach
dem 11. September begründet, so daß Personalkosten einge-
spart werden müssten. Solche pauschalen Tatsachen genügen
jedoch nicht für eine betriebsbedingte Kündigung. Der
Betrieb muß hierzu genau darlegen, wie sich die ver-
schlechterte Auftragslage auf den von der Kündigung be-
troffenen Arbeitsplatz auswirkt.

ArbG Frankfurt - AZ: 9 Ca 9396/01

Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Sperrzeit schon bei Diebstahlsverdacht
>> Arbeitslosenhilfe: Versicherungen absetzbar

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Programm "Kapital für Arbeit" startet

Unternehmen, die bereit sind, Arbeitslose, von Arbeitslosig-
keit Bedrohte oder geringfügig Beschäftigte dauerhaft in ein
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu
übernehmen und die dafür einen Finanzierungsbedarf haben,
können seit dem 1. November  2002 finanzielle Unterstützung
der Kreditanstalt für Wiederaufbau erhalten.
Das von Bundesregierung und der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau durchgeführte Programm "Kapital für Arbeit" setzt die
von der Hartz-Kommission vorgeschlagene Idee des "Job-
Floaters" um und richtet sich speziell an kleine und mittel-
ständische Unternehmen.

Stellt demnach ein Unternehmen Arbeitslose dauerhaft ein,
kann es bis zu 100.000 Euro pro Neueinstellung erhalten. Das
Konzept beruht auf mehreren Komponenten: der Schaffung
finanzieller Anreize zur Einstellung Arbeitsloser, der Ver-
besserung der Ausstattung der Unternehmen mit eigenkapital-
nahem Kapital sowie dem erleichtertem Zugang von Unter-
nehmen zu Fremdkapital.
Über ihre Hausbank erhalten die Unternehmen nach positiver
Bonitätsprüfung ein aus zwei Tranchen bestehendes Darlehen:
Die erste Tranche bildet ein KfW-Förderkredit von bis zu
50.000 Euro (Fremdkapitalkomponente), für den bis zu zwei
tilgungsfreie Anlaufjahre vereinbart werden können. Die
zweite Tranche besteht aus einem weiteren Darlehen der KfW
von bis zu 50.000 Euro, für das die Hausbank vollständig
von der Haftung freigestellt wird (eigenkapitalnahe Kompo-
nente).
Die Laufzeit der Förderdarlehen beträgt maximal zehn Jahre.
Die Zinskonditionen für beide Kredittranchen werden sich am
unteren Rand des Marktniveaus bewegen. Die Mittel müssen
zum Ende der Laufzeit in vier gleich hohen halbjährlichen
Raten getilgt werden.
Ansprechpartner für interessierte Unternehmen ist deren
Hausbank. Dort sind auch entsprechende Anträge zu stellen.

Quelle: Pressestelle der Bundesregierung

Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
 >> Insolvenz und Kündigung

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*3* Mehr von AnwaltOnline

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