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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht Oktober 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Direktor ist leitender Angestellter?
Ein Direktor ist nicht immer leitender Angestellter.
Im vorliegenden Fall hatte eine "Kreativ-Direktorin" gegen
Ihren Arbeitgeber geklagt, da ihr die Kündigung ohne Mit-
wirkung des Betriebsrates ausgesprochen wurde.
Das Unternehmen war der Ansicht, daß eine Beteiligung der
Arbeitnehmervertretung nicht notwendig war, da es sich bei
der Klägerin um eine leitende Angestellte handele. Die
Klägerin hatte in der Firma über wichtige Angelegenheiten
entschieden und war für 10 Kollegen verantwortlich. Darüber
hinaus hatte die Klägerin in einzelnen Fällen ein Ein-
stellungs- und Kündigungsrecht ausgeübt.Diese Befugsnis zur Einstelltung und Kündigung muß jedoch
einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsverhältnisses
ausmachen. Andernfalls kann nur dann von einem leitenden
Angestellten-Status ausgegangen werden, wenn eine erhebliche
Anzahl untergebener Mitarbeiter zu führen ist.
Allein die Tatsache, daß die Bezeichnung der Klägerin
"Direktorin" war, bedeutet nicht, daß es sich automatisch
um eine leitende Angestellte im arbeitsrechtlichen Sinn
handelt. Der Klage wurde stattgegeben.ArbG Frankfurt - AZ: 18 Ca 1186/02
>> Aufstockung eines 325-Euro-Jobs - Steuerfalle
Wird innerhalb eines Kalenderjahres ein Wechsel von einem
steuerfreien 325-EURO Job zu einem Beschäftigungsverhältnis
mit Lohnsteuerkarte gewechselt, so kann die Freistellungs-
bescheinigung widerrufen werden.
Die Einnahmen aus dem 325-EURO Job werden also nachträglich
steuerpflichtig. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Fall erhöhte eine Arbeitnehmerin im
November Ihre Stundenzahl zu einer Halbtagsstelle. Die
Voraussetzungen für eine weitere steuerfreie Lohnzahlung
waren nicht mehr vorhanden (Stundenzahl, Verdienst). Es war
daher notwendig, eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Die
325-EURO-Beschäftigung wurde nachversteuert.BFH - AZ: VI B 1/02
Anmerkung AnwaltOnline:
Konsequenterweise sollte man einen entsprechenden Wechsel am
Anfang eines Kalenderjahres vornehmen.>> Kündigung an Zweitwohnsitz zulässig?
Arbeitgeber dürfen Kündigungsschreiben auch an den Zweit-
wohnsitz des Arbeitnehmers schicken. Im vorliegenden Fall
wurde somit die Klage auf Lohnnachzahlung eines Arbeit-
nehmers abgewiesen. Der Arbeitnehmer wurde in der Probezeit
gekündigt und klagte auf Lohnnachzahlung für einen Monat,
da er das an seinen Zweitwohnsitz versandte Kündigungs-
schreiben nicht anerkannte.
Da das Unternehmen davon ausgehen konnte, daß der Arbeit-
nehmer sich regelmässig dort aufhalte, sei die Übersendung
nachvollziehbar und rechtlich einwandfrei. Der Zweitwohnsitz
befand sich im Gegensatz zum Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers
in der Nähe des Unternehmens.ArbG Frankfurt - 5 Ca 8716/01
>> Jubiläumsprämie rechtzeitig geltend machen!
Ansprüche auf eine Jubiläumsgratifikation sind rechtzeitig
geltend zu machen.
Im vorliegenden Fall wurde die Klage einer ehemaligen Ange-
stellten auf Zahlung von EURO 300,00 Jubiläumsgeld und
Erteilung einer Dankesurkunde abgewiesen.
Die Klägerin hatte erst nach Ihrem Ausscheiden die zwei
Jahre vorher fällige Prämie für Ihre 25-jährige Dienstzu-
gehörigkeit verlangt. Dies wurde Ihr unter Hinweis auf die
Ausschlußfrist von sechs Monaten verweigert.
Laut Urteilspruch sind Arbeitgeber grundsätzlich nicht ver-
pflichtet, Jubiläumszahlungen von sich aus vorzunehmen. Wird
die Prämie nicht automatisch ausgezahlt, so muß der Arbeit-
nehmer sich darum kümmern. Eine Ausschlußfrist hierfür ist
rechtlich nicht zu beanstanden.ArbG Frankfurt - 6 Ca 2247/02
Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Überschreiten des Einkommens durch Krankentagegeld
>> Streit um Gehalt - fristlose Kündigung?Für EURO 1,92 im Monat sind auch Sie dabei! (Nur Jahres-
abonnement möglich) - AnwaltOnline-DirektWeitere aktuelle Urteile
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>> Broschüren zur Sozialhilfe und zur Arbeitsförderung
Auf der Homepage des Bundesarbeitsministeriums
(www.bma.bund.de) können die erst kürzlich überarbeiteten
Broschüren zur Sozialhilfe und zur Arbeitsförderung kosten-
los heruntergeladen werden:Die Broschüre "Sozialhilfe" gibt einen umfassenden Überblick
über die Leistungen der Sozialhilfe. Darüber hinaus infor-
miert sie über weitere Hilfen, die Sozialhilfeempfängern
zustehen.
In der nach Stichworten aufgebauten Publikation "A-Z der
Arbeitsförderung" werden Arbeitnehmer wie Arbeitgeber aus-
führlich über Themen wie Arbeitsvermittlung, Qualifizierung,
Förderung von Frauen, den (Wieder-) einstieg in den
Arbeitsmarkt, die öffentlich geförderte Beschäftigung und
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen informiert. Die genannten
Paragraphen verweisen auf die dazugehörigen Stellen im
Gesetzestext.Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Änderung der SachbezugsverordnungFür EURO 1,92 im Monat sind auch Sie dabei! (Nur Jahres-
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