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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht September 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
> Besonderer Schutz für Betriebsräte?
Die Mitglieder des Betriebsrates stehen auch bei Schließung
einer Abteilung unter besonderem Kündigungsschutz.
Im vorliegenden Fall wurde ein Betriebsratsmitglied wegen
Schließung seiner Abteilung entlassen. In der Begründung der
Kündigung wurde aufgeführt, in anderen Abteilungen bestehe
keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit.
Nach Auffassung des Gerichts erlischt die Tätigkeit eines
Betriebsrates erst bei vollständiger Betriebsaufgabe, nicht
bereits mit der Schließung einer Abteilung. Unternehmen
sind bei Schließung einer Abteilung gehalten, für betroffene
Betriebsratsmitglieder anderweitige Beschäftigungsmöglich-
keiten zu suchen.
Ist eine Weiterbeschäftigung nach eingehender Prüfung aller
denkbaren Übernahmemöglichkeiten nicht praktikabel, so kann
jedoch eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden.ArbG Frankfurt - 1 Ca 775/02
>> Rechtsanspruch auf Beförderung ?
In der freien Wirtschaft besteht grundsätzlich kein Rechts-
anspruch auf Beförderung.
Im vorliegenden Fall hatte der Croupier einer Spielbank
Auskunft gefordert, warum er nicht bei einer zurückliegenden
Beförderung berücksichtigt worden ist. Es liegt jedoch
allein beim Arbeitgeber, über etwaige Beförderungen zu ent-
scheiden. Eine Berufung auf den verfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht möglich.
Nur wenn eine definierte Laufbahn vertraglich festgehalten
ist oder aber ein unternehmensinternes festes Beurteilungs-
system existiert, ensteht ein Anspruch auf Beförderung oder
auf Auskunft, warum diese unterblieben ist.ArbG Frankfurt - 5 Ca 9107/01
>> Firmenumzug und Kündigungsschutz
Ein Unternehmensumzug berührt grundsätzlich nicht den
Kündigungsschutz der Arbeitnehmer.
Im vorliegenden Fall zog eine Steuerkanzlei zwischen zwei
Städten um. Die Vorgesetzen waren der Meinung, daß das
Arbeitsverhältnis ab Umzug neu beginnen sollte. Die Kün-
digung wurde mit der noch nicht abgelaufenen Probezeit
innerhalb der ersten sechs Monate begründet.
Bei dem Umzug handelte es sich jedoch um einen Betriebs-
übergang. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses sei somit
nicht berührt worden. Die Arbeitnehmerin hatte sich darauf
berufen, daß Leitungsstrukturen nach dem Umzug weiterhin
Bestand hatten und das Gros des alten Mandantenstammes vom
neuen Sitz aus betreut wurde.ArbG Frankfurt - 4 Ca 9018/01
>> Außerordentliche Kündigung im öffentlichen Dienst
Auch im öffentlichen Dienst sind außerordentliche Kün-
digungen nicht vollständig auszuschließen. Voraussetzung ist
hierbei, daß alle Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zuvor
ausgeschöpft werden.
Im vorliegenden Fall war ein nach BAT unkündbarer Lehrer an
der städtischen Musikschule gekündigt worden, da die Schule
geschlossen wurde. Ein nach BAT unkündbarer Angestellter
kann nur bei Fehlverhalten oder persönlichen Defiziten
fristlos gekündigt werden. Betriebliche Gründe sind nicht
ausreichend. Ist die Weiterbeschäftigung nachweislich nicht
möglich, so kann eine Vergütungsgruppe gekündigt werden und
eine Herabgruppierung erfolgen.
Dennoch war dem Kläger gekündigt worden, da keine Möglich-
keit der Weiterbeschäftigung bestand. Es wurde jedoch nicht
versucht, bei einer fremden Verwaltung eine Weiterbe-
schäftigung zu erreichen.
Im Prinzip seien Extremfälle denkbar, bei denen eine außer-
ordentliche Kündigung in Betracht kommt. Eine Umorganisation
oder Schließung einer Teileinrichtung mit Wegfall von
Arbeitsplätzen kann jedoch nicht sofort zu Kündigungen
führen.BAG - 2 AZR 367/01
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>> Vereinbarung über Gehaltshöhe mit Betriebsrat?
>> Kündigung mit falscher Kündigungsfrist - wirksam?Für EURO 1,92 im Monat sind auch Sie dabei! (Nur Jahres-
abonnement möglich) - AnwaltOnline-DirektWeitere aktuelle Urteile
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>> Bundeskabinett beschließt Beitragsfreiheit für
gespendete ÜberstundenArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit
erhalten, Entgeltbestandteile wie beispielsweise Über-
stunden-Löhne beitragsfrei zugunsten von Hochwasser-Ge-
schädigten zu spenden. Um den Geschädigten der Hochwasser-
flut umfassend zu helfen und die Hilfsbereitschaft der
Bevölkerung zu unterstützen, hat das Bundeskabinett am 26.
August im Umlaufverfahren eine Verordnung zur Änderung der
Arbeitsentgeltverordnung beschlossen.Sie soll ermöglichen, dass Entgeltbestandteile - wie bei-
spielsweise Überstunden-Löhne - Geschädigten aus inlän-
dischen Naturkatastrophen zugewendet werden können. Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer könnten so zum Beispiel ihre
Überstunden an Kollegen beziehungsweise Kolleginnen über-
tragen, die unmittelbar vom Hochwasser betroffen sind oder
ihrem Arbeitgeber signalisieren, dass sie die geleisteten
Überstunden an eine Hilfsorganisation spenden möchten. Der
Arbeitgeber würde dann, ohne Lohnsteuer und Sozialabgaben
abzuführen, den gesamten Bruttolohn an die Hilfsorga-
nisation überweisen.Zu diesen steuerlich nicht belasteten Zuwendungen zählen
auch solche, bei denen aus Gründen unbilliger Härte oder
Vereinfachungsgründen auf eine Steuererhebung verzichtet
wird. Die Verordnung, die sich eng an das Steuerrecht an-
lehnt, soll rückwirkend zum 10. August 2002, dem Tag des
Beginns der Hochwasserkatastrophe, in Kraft treten. Die
Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Die
Entscheidung soll am 13. September 2002 getroffen werden.Quelle: Pressestelle Bundesregierung
>> Arbeitsrechtlicher Leitfaden Flutkatastrophe
Die Hochwasserkatastrophe in den neuen Bundesländern und
Norddeutschland bringt nicht nur tatsächliche Probleme mit
sich. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden sich zudem
fragen, wie mit den Auswirkungen der Katastrophe in recht-
licher Hinsicht umzugehen ist. Im folgenden soll den Be-
troffenen ein kurzer Leitfaden an die Hand gegeben werden,
anhand dessen beurteilt werden kann, wie mit der Situation
in arbeitsrechtlicher Hinsicht umzugehen ist:Bei Eintritt von Naturkatastrophen ist es dem Arbeitnehmer
zunächst erlaubt, von seiner Arbeitsstelle fernzubleiben,
sofern er etwa sein Hab und Gut vor den Fluten zu retten
versucht oder bei der Deicherrichtung hilft. In diesem Fall
liegt rechtlich betrachtet unverschuldete Unmöglichkeit vor,
die den Arbeitnehmer zwar von seiner Arbeitsverpflichtung
befreit, dem Arbeitgeber indes andererseits das Recht gibt,
den Arbeitslohn für den Zeitraum, während dessen nicht
gearbeitet wurde, zu kürzen.Anders ist die Situation, wenn der Arbeitnehmer zwar grund-
sätzlich arbeiten könnte, die Betriebsräumlichkeiten aber
wegen des Hochwassers unter Wasser stehen. Dann liegt ein
Fall "höherer Gewalt" vor. Kann der Arbeitgeber aufgrund
einer solchen "höheren Gewalt" seine Mitarbeiter nicht be-
schäftigen, ist er zur Fortentrichtung des Arbeitslohnes
verpflichtet. Dies folgt aus dem vom Arbeitgeber zu
tragenden sog. Betriebsrisiko.Auch Betriebe, die nicht in den Katastrophengebieten liegt,
können von der Flut betroffen sein. So kann es etwa vor-
kommen, dass Mitarbeiter um eine Freistellung von der Arbeit
bitten, weil sie ehrenamtlich oder nebenberuflich in einer
Einrichtung des Katastrophenschutzes, wie etwa dem Tech-
nischen Hilfswerk (THW) tätig sind. Solche Mitarbeiter sind
für den Dienst im Katastrophenschutz freizustellen. Während
des Einsatzes muss aber der Lohn einschließlich aller Neben-
leistungen und Zulagen fortgezahlt werden. Private Arbeit-
geber haben allerdings einen Anspruch auf Erstattung der
aufgewendeten Lohnkosten gegen das THW. Dieser Anspruch
umfasst auch die Sozialabgaben.Sind Mitarbeiter als Katastrophenhelfer in Diensten der
Freiwilligen Feuerwehr oder einer ähnlichen Hilfsorga-
nisation eingesetzt, müssen sie ebenfalls von der Arbeit
freigestellt werden. Die jeweils einschlägigen Landesgesetze
schreiben für diese Fälle vor, dass Ansprüche auf Erstattung
der Lohnkosten an die zuständigen Gemeinden zu richten sind.Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Kurzarbeitergeld für Flutopfer
>> Freiwillige Trinkgelder lohnsteuerfreiFür EURO 1,92 im Monat sind auch Sie dabei! (Nur Jahres-
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