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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
September 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
*
* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
> Besonderer Schutz für Betriebsräte?
Die Mitglieder des Betriebsrates stehen
auch bei Schließung
einer Abteilung unter besonderem Kündigungsschutz.
Im vorliegenden Fall wurde ein Betriebsratsmitglied
wegen
Schließung seiner Abteilung entlassen.
In der Begründung der
Kündigung wurde aufgeführt, in
anderen Abteilungen bestehe
keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit.
Nach Auffassung des Gerichts erlischt die
Tätigkeit eines
Betriebsrates erst bei vollständiger
Betriebsaufgabe, nicht
bereits mit der Schließung einer Abteilung.
Unternehmen
sind bei Schließung einer Abteilung
gehalten, für betroffene
Betriebsratsmitglieder anderweitige Beschäftigungsmöglich-
keiten zu suchen.
Ist eine Weiterbeschäftigung nach eingehender
Prüfung aller
denkbaren Übernahmemöglichkeiten
nicht praktikabel, so kann
jedoch eine betriebsbedingte Kündigung
ausgesprochen werden.
ArbG Frankfurt - 1 Ca 775/02
>> Rechtsanspruch auf Beförderung ?
In der freien Wirtschaft besteht grundsätzlich
kein Rechts-
anspruch auf Beförderung.
Im vorliegenden Fall hatte der Croupier einer
Spielbank
Auskunft gefordert, warum er nicht bei einer
zurückliegenden
Beförderung berücksichtigt worden
ist. Es liegt jedoch
allein beim Arbeitgeber, über etwaige
Beförderungen zu ent-
scheiden. Eine Berufung auf den verfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht möglich.
Nur wenn eine definierte Laufbahn vertraglich
festgehalten
ist oder aber ein unternehmensinternes festes
Beurteilungs-
system existiert, ensteht ein Anspruch auf
Beförderung oder
auf Auskunft, warum diese unterblieben ist.
ArbG Frankfurt - 5 Ca 9107/01
>> Firmenumzug und Kündigungsschutz
Ein Unternehmensumzug berührt grundsätzlich
nicht den
Kündigungsschutz der Arbeitnehmer.
Im vorliegenden Fall zog eine Steuerkanzlei
zwischen zwei
Städten um. Die Vorgesetzen waren der
Meinung, daß das
Arbeitsverhältnis ab Umzug neu beginnen
sollte. Die Kün-
digung wurde mit der noch nicht abgelaufenen
Probezeit
innerhalb der ersten sechs Monate begründet.
Bei dem Umzug handelte es sich jedoch um
einen Betriebs-
übergang. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses
sei somit
nicht berührt worden. Die Arbeitnehmerin
hatte sich darauf
berufen, daß Leitungsstrukturen nach
dem Umzug weiterhin
Bestand hatten und das Gros des alten Mandantenstammes
vom
neuen Sitz aus betreut wurde.
ArbG Frankfurt - 4 Ca 9018/01
>> Außerordentliche Kündigung im
öffentlichen Dienst
Auch im öffentlichen Dienst sind
außerordentliche Kün-
digungen nicht vollständig auszuschließen.
Voraussetzung ist
hierbei, daß alle Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
zuvor
ausgeschöpft werden.
Im vorliegenden Fall war ein nach BAT unkündbarer
Lehrer an
der städtischen Musikschule gekündigt
worden, da die Schule
geschlossen wurde. Ein nach BAT unkündbarer
Angestellter
kann nur bei Fehlverhalten oder persönlichen
Defiziten
fristlos gekündigt werden. Betriebliche
Gründe sind nicht
ausreichend. Ist die Weiterbeschäftigung
nachweislich nicht
möglich, so kann eine Vergütungsgruppe
gekündigt werden und
eine Herabgruppierung erfolgen.
Dennoch war dem Kläger gekündigt
worden, da keine Möglich-
keit der Weiterbeschäftigung bestand.
Es wurde jedoch nicht
versucht, bei einer fremden Verwaltung eine
Weiterbe-
schäftigung zu erreichen.
Im Prinzip seien Extremfälle denkbar,
bei denen eine außer-
ordentliche Kündigung in Betracht kommt.
Eine Umorganisation
oder Schließung einer Teileinrichtung
mit Wegfall von
Arbeitsplätzen kann jedoch nicht sofort
zu Kündigungen
führen.
BAG - 2 AZR 367/01
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Monat zusätzlich:
>> Vereinbarung über Gehaltshöhe
mit Betriebsrat?
>> Kündigung mit falscher Kündigungsfrist
- wirksam?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Bundeskabinett beschließt Beitragsfreiheit
für
gespendete Überstunden
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen
die Möglichkeit
erhalten, Entgeltbestandteile wie beispielsweise
Über-
stunden-Löhne beitragsfrei zugunsten
von Hochwasser-Ge-
schädigten zu spenden. Um den Geschädigten
der Hochwasser-
flut umfassend zu helfen und die Hilfsbereitschaft
der
Bevölkerung zu unterstützen, hat
das Bundeskabinett am 26.
August im Umlaufverfahren eine Verordnung
zur Änderung der
Arbeitsentgeltverordnung beschlossen.
Sie soll ermöglichen, dass Entgeltbestandteile
- wie bei-
spielsweise Überstunden-Löhne -
Geschädigten aus inlän-
dischen Naturkatastrophen zugewendet werden
können. Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer könnten
so zum Beispiel ihre
Überstunden an Kollegen beziehungsweise
Kolleginnen über-
tragen, die unmittelbar vom Hochwasser betroffen
sind oder
ihrem Arbeitgeber signalisieren, dass sie
die geleisteten
Überstunden an eine Hilfsorganisation
spenden möchten. Der
Arbeitgeber würde dann, ohne Lohnsteuer
und Sozialabgaben
abzuführen, den gesamten Bruttolohn
an die Hilfsorga-
nisation überweisen.
Zu diesen steuerlich nicht belasteten Zuwendungen
zählen
auch solche, bei denen aus Gründen unbilliger
Härte oder
Vereinfachungsgründen auf eine Steuererhebung
verzichtet
wird. Die Verordnung, die sich eng an das
Steuerrecht an-
lehnt, soll rückwirkend zum 10. August
2002, dem Tag des
Beginns der Hochwasserkatastrophe, in Kraft
treten. Die
Verordnung bedarf noch der Zustimmung des
Bundesrates. Die
Entscheidung soll am 13. September 2002 getroffen
werden.
Quelle: Pressestelle Bundesregierung
>> Arbeitsrechtlicher Leitfaden Flutkatastrophe
Die Hochwasserkatastrophe in den neuen Bundesländern
und
Norddeutschland bringt nicht nur tatsächliche
Probleme mit
sich. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber
werden sich zudem
fragen, wie mit den Auswirkungen der Katastrophe
in recht-
licher Hinsicht umzugehen ist. Im folgenden
soll den Be-
troffenen ein kurzer Leitfaden an die Hand
gegeben werden,
anhand dessen beurteilt werden kann, wie
mit der Situation
in arbeitsrechtlicher Hinsicht umzugehen
ist:
Bei Eintritt von Naturkatastrophen ist es
dem Arbeitnehmer
zunächst erlaubt, von seiner Arbeitsstelle
fernzubleiben,
sofern er etwa sein Hab und Gut vor den Fluten
zu retten
versucht oder bei der Deicherrichtung hilft.
In diesem Fall
liegt rechtlich betrachtet unverschuldete
Unmöglichkeit vor,
die den Arbeitnehmer zwar von seiner Arbeitsverpflichtung
befreit, dem Arbeitgeber indes andererseits
das Recht gibt,
den Arbeitslohn für den Zeitraum, während
dessen nicht
gearbeitet wurde, zu kürzen.
Anders ist die Situation, wenn der Arbeitnehmer
zwar grund-
sätzlich arbeiten könnte, die Betriebsräumlichkeiten
aber
wegen des Hochwassers unter Wasser stehen.
Dann liegt ein
Fall "höherer Gewalt" vor. Kann der
Arbeitgeber aufgrund
einer solchen "höheren Gewalt" seine
Mitarbeiter nicht be-
schäftigen, ist er zur Fortentrichtung
des Arbeitslohnes
verpflichtet. Dies folgt aus dem vom Arbeitgeber
zu
tragenden sog. Betriebsrisiko.
Auch Betriebe, die nicht in den Katastrophengebieten
liegt,
können von der Flut betroffen sein.
So kann es etwa vor-
kommen, dass Mitarbeiter um eine Freistellung
von der Arbeit
bitten, weil sie ehrenamtlich oder nebenberuflich
in einer
Einrichtung des Katastrophenschutzes, wie
etwa dem Tech-
nischen Hilfswerk (THW) tätig sind.
Solche Mitarbeiter sind
für den Dienst im Katastrophenschutz
freizustellen. Während
des Einsatzes muss aber der Lohn einschließlich
aller Neben-
leistungen und Zulagen fortgezahlt werden.
Private Arbeit-
geber haben allerdings einen Anspruch auf
Erstattung der
aufgewendeten Lohnkosten gegen das THW. Dieser
Anspruch
umfasst auch die Sozialabgaben.
Sind Mitarbeiter als Katastrophenhelfer in
Diensten der
Freiwilligen Feuerwehr oder einer ähnlichen
Hilfsorga-
nisation eingesetzt, müssen sie ebenfalls
von der Arbeit
freigestellt werden. Die jeweils einschlägigen
Landesgesetze
schreiben für diese Fälle vor,
dass Ansprüche auf Erstattung
der Lohnkosten an die zuständigen Gemeinden
zu richten sind.
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>> Kurzarbeitergeld für Flutopfer
>> Freiwillige Trinkgelder lohnsteuerfrei
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