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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
August 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
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*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Kein Anspruch auf Gebetspausen.
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet,
die Gebetspausen
des muslimischen Arbeitnehmers während
der Arbeitszeit
hinzunehmen, wenn dadurch betriebliche Störungen
verursacht
werden.
LAG Hamm, Urt. vom 18.1.2002 - 5 Sa 1782/01
Quelle: NJW 2002, 1970
>> Beitragspflichten ausländischer Arbeitgeber
zur Urlaubs-
kasse des Baugewerbes
Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes
haben als gemein-
same Einrichtung die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse
der
Bauwirtschaft (ULAK) errichtet. Aufgabe der
ULAK ist ins-
besondere, die Auszahlung der Urlaubsvergütung
für die
tariflich vereinbarten 30 Urlaubstage an
die Arbeitnehmer zu
sichern. Die hierfür erforderlichen
Mittel haben die im
Geltungsbereich des Bau - Rahmentarifvertrags
tätigen Ar-
beitgeber des Baugewerbes durch Beiträge
aufzubringen. Der
Neunte Senat hatte in mehreren Rechtsstreitigkeiten
zu
entscheiden, ob Arbeitgeber mit Sitz in Polen,
Rumänien und
der Slowakei verpflichtet sind, Beiträge
für die von ihnen in
die Bundesrepublik Deutschland entsandten
gewerblichen
Arbeitnehmer zu entrichten.
Nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz sind die
für inländische
Betriebe des Baugewerbes geltenden einschlägigen
tarifver-
traglichen Urlaubsregelungen und das für
die ULAK geltende
Urlaubskassenverfahren auf ausländische
Arbeitgeber zwingend
anzuwenden. Die ausländischen Arbeitgeber
hatten ins-
besondere geltend gemacht, die von der Bundesregierung
und
den Regierungen ihrer Heimatländer geschlossenen
Werkver-
tragsabkommen stünden dem entgegen.
Damit hatten sie vor dem Neunten Senat keinen
Erfolg. Das
Arbeitnehmerentsendegesetz wird durch die
von den
Regierungen geschlossenen Werkvertragsabkommen
weder ver-
drängt, noch ist europäisches Gemeinschaftsrecht
verletzt.
Die mit den Heimatländern der klagenden
Arbeitgeber
bestehenden Assoziierungsabkommen haben keine
unmittelbare
Wirkung. Die Erstreckung der für allgemeinverbindlich
er-
klärten Tarifverträge verstößt
auch nicht gegen das Grund-
gesetz.
Bundesarbeitsgericht, 25.06.2002 - 9 AZR 106/01
Vorinstanz: Hessisches LAG, 6.11.2000 - 16
Sa 279/00
Bundesarbeitsgericht, 25.06.2002 - 9 AZR 264/01
Vorinstanz: Hessisches LAG, 12.4.2001 - 16
Sa 2040/99
Bundesarbeitsgericht, 25.06.2002 - 9 AZR 322/01
Vorinstanz: Hessisches LAG, 12.2. 2001 -
16 Sa 585/00
Bundesarbeitsgericht, 25.06.2002 - 9 AZR 405/00
Vorinstanz: Hessisches LAG, 10.4.2000 - 16
Sa 1858/00
Bundesarbeitsgericht, 25.06.2002 - 9 AZR 406/00
Vorinstanz: Hessisches LAG, 10.4.2000 - 16
Sa 1860/99
Bundesarbeitsgericht, 25.06.2002 - 9 AZR 439/01
Vorinstanz: Hessisches LAG, 5.3.2001 - 16
Sa 573/00
Bundesarbeitsgericht, 25.06.2002 - 9 AZR 440/01
Vorinstanz: Hessisches LAG, 5.3.2001 - 16
Sa 579/00
>> Außerordentliche betriebsbedingte
Beendigungskündigung
trotz Unkündbarkeit nach
§ 55 BAT?
Der 1952 geborene Kläger war seit
1980 bei der beklagten
Stadt bzw. deren Rechtsvorgängerin,
einem Zweckverband,
beschäftigt. Er unterrichtete an der
städtischen Musikschule
das Fach "Trompete" und war stellvertretender
Schulleiter.
Nach § 53 Abs. 3 des auf das Arbeitsverhältnis
anzuwendenden
Bundes-Angestellten-Tarifvertrags (BAT) war
der Kläger
ordentlich unkündbar. Gemäß
§ 55 Abs. 1 BAT kann dem unkünd-
baren Angestellten nur aus in seiner Person
oder in seinem
Verhalten liegenden Gründen fristlos
gekündigt werden.
Andere wichtige Gründe, insbesondere
dringende betriebliche
Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung
des Ange-
stellten entgegenstehen, berechtigen den
Arbeitgeber nicht
zur Kündigung. In diesen Fällen
kann der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis nach § 55 Abs.
2 Satz 2 BAT zum Zwecke
der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe
kündigen, wenn
eine Beschäftigung zu den bisherigen
Vertragsbedingungen
nachweisbar nicht möglich ist. Nach
Auflösung des Zweckver-
bands zum 31. Dezember 1999 und Übergang
des Arbeitsverhält-
nisses auf die Beklagte beschloß der
Rat der beklagten
Stadt, die Musikschule zum 31. Juli 2000
zu schließen. Die
beklagte Stadt kündigte das Arbeitsverhältnis
mit Schreiben
vom 2. März 2000 außerordentlich
mit einer Frist zum 30.
September 2000.
Hiergegen wehrt sich der Kläger mit seiner
Kündigungs-
schutzklage. Er vertritt die Ansicht, die
Kündigung sei
schon wegen des Ausschlusses einer betriebsbedingten
Beendigungskündigung in § 55 BAT
unwirksam. Weiterhin macht
er ua. geltend, die Beklagte habe vor Ausspruch
der
Kündigung nicht alle Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
aus-
geschöpft. Demgegenüber wendet
die beklagte Stadt ein, es
könne kein Zwang bestehen, ein inhaltsleeres
Arbeitsver-
hältnis fortzusetzen. Andere öffentliche
Arbeitgeber oder
private Musikschulen hätten kein Interesse
an der
Beschäftigung des Klägers gehabt,
wie sich aus Gesprächen
nach Ausspruch der Kündigung ergeben
habe.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben
der Klage
stattgegeben.
Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.
§ 55 BAT
schließt zwar seinem Wortlaut nach
auch die außerordentliche
betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem
Grund (§ 626 BGB)
aus und verweist den Arbeitgeber insoweit
auf eine
Änderungskündigung. Die Möglichkeit
zur außerordentlichen
Kündigung aus wichtigem Grund kann aber
in einem Dauer-
schuldverhältnis nicht völlig beseitigt
werden. Es sind
Extremfälle denkbar, in denen auch im
Rahmen des § 55 BAT
eine außerordentliche betriebsbedingte
Kündigung mit not-
wendiger Auslauffrist in Betracht kommen
kann. Dies bedeutet
jedoch nicht, daß jede Umorganisation
oder Schließung einer
Teileinrichtung mit dem Wegfall von Arbeitsplätzen
im
öffentlichen Dienst zu einer außerordentlichen
Kündigung
führen kann. Hat der Arbeitgeber - wie
vorliegend die Be-
klagte - vor Ausspruch der Kündigung
nicht alle Möglich-
keiten ausgeschöpft, eine Weiterbeschäftigung
des be-
troffenen Arbeitnehmers in der eigenen oder
(Grundsatz der
Einheit des öffentlichen Dienstes) auch
in einer fremden
Verwaltung zu versuchen, so ist eine Kündigung
ausge-
schlossen. Dies gilt erst recht, wenn der
Arbeitgeber nicht
einmal d i e Maßnahmen zur Vermeidung
einer Beendigungs-
kündigung ergriffen hat, zu denen er
in dem vergleichbaren
Fall von Rationalisierungsmaßnahmen
tarifvertraglich ver-
pflichtet ist.
BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 367/01
Vorinstanz: LAG Niedersachsen, 27.42001 -
16 Sa 2125/00
>> Außerordentliche Kündigung wegen
Verdachts des sexuellen
Missbrauchs
Eine außerordentliche Kündigung
einer Lehrkraft an einer
Förderschule ist bei dringenden Verdacht
des sexuellen
Missbrauchs eines Schülers gerechtfertigt.
Der Grundsatz
der Unschuldsvermutung verhindert nicht den
Ausspruch einer
Verdachtskündigung. Bei dringend Tatverdächtigen
recht-
fertigt der entstehende Vertrauensverlust
eine außerordent-
liche Kündigung.
LAG Schleswig Holstein, 18.12.2001 - 1 Sa
380b/01
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>> Betrug bei Arbeitszeitangaben - Fristlose
Kündigung
>> Keine Freizeit statt Überstundenvergütung
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Neue Vereinbarung über Telearbeit
Arbeitgebervertreter und Gewerkschaften auf
europäischer
Ebene haben eine neue Vereinbarung unterzeichnet,
die den
etwa 4,5 Millionen Telearbeitnehmern in der
EU mehr Sicher-
heit bietet.
Die Vereinbarung legt eine Definition der
Telearbeit vor
und schafft auf europäischer Ebene allgemeingültige
Rahmen-
bedingungen. Damit gelten für Telearbeiter
die gleichen
allgemeinen Schutzbestimmungen wie für
die Arbeitnehmer,
die in den Räumen des Unternehmens arbeiten.
Gleichzeitig
soll die Flexibilität der Unternehmen
gewährleistet bleiben.
In der Europäischen Union arbeiten 10
Millionen Telear-
beiter:
- häusliche Telearbeiter im Angestelltenverhältnis,
von
denen die meisten abwechselnd zuhause und
in den Räumlich-
keiten des Arbeitgebers arbeiten;
- selbständige Telearbeiter, die normalerweise
zuhause
arbeiten;
- mobile Telearbeiter, die mindestens zehn
Stunden pro Woche
außerhalb des Hauses oder ihres eigentlichen
Arbeitsplatzes
tätig sind, z.B. auf Geschäftsreisen,
bei Kundenbesuchen,
etc, und in dieser Zeit Online-Verbindungen
benutzen;
- gelegentliche Telearbeiter, die in die erste
Kategorie
fallen (häusliche Telearbeitnehmer),
jedoch weniger als zehn
Stunden mit Telearbeit zuhause verbringen.
Die jetzt getroffene Vereinbarung soll innerhalb
von drei
Jahren umgesetzt werden.
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Monat zusätzlich:
>> Gesetz zur Bekämpfung von illegaler
Beschäftigung und
Schwarzarbeit wurde verabschiedet
>> Bundesrat billigt Novelle zur Gewerbeordnung
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