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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Juli 2002]
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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                    Juli 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> Betriebsrat kann Entlassung von leitenden Angestellten
   nicht verlangen

 Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, die Entlassung eines
leitenden Angestellten zu verlangen, auch wenn dieser den
Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat. § 104
Betriebsverfassungsgesetz, die hierfür grundsätzlich ein-
schlägige Norm, findet auf leitende Angestellte keine An-
wendung. Eine Entlassung des Arbeitnehmers kann vom
Betriebsrat selbst dann nicht verlangt werden, wenn jener
erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster
Instanz, aber vor Beendigung der letzten mündlichen Ver-
handlung in der Entscheidungsinstanz, zum Prokuristen
bestellt und erst damit zum leitenden Angestellten wird.

LAG Nürnberg 4.12.2001, 6 TaBV 13/01

>> Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer an der Altersversorgung
   nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz

 Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 1976 bei der beklagten
Stadt als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Ihre betrieb-
liche Altersversorgung richtet sich nach dem Ersten Ham-
burger Ruhegeldgesetz. Bislang finanzierte der Arbeitgeber
allein die Versorgungsleistungen. Seit dem Inkrafttreten des
14. Änderungsgesetzes vom 14. Juli 1999 (GVBl S 148) haben
die Arbeitnehmer einen Beitrag zu den Versorgungsausgaben
in Höhe von zunächst 1,25 % ihres steuerpflichtigen Arbeits-
entgelts zu leisten. Dieser Betrag wird vom Arbeitsentgelt
einbehalten und einem Sondervermögen zugeführt. Es wird zur
Entlastung der beklagten Stadt von Versorgungsaufwendungen
eingesetzt. Beitragspflicht und Beitragshöhe entsprechen
den tarifvertraglichen Regelungen für die Zusatzversorgung,
die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL) gewährt wird. Der Senat der beklagten Stadt ist er-
mächtigt, den Beitragssatz in Anlehnung an die Satzung der
VBL durch Rechtsverordnung zu ändern.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Hamburger
Ruhegeldgesetz habe die Beitragspflicht der Arbeitnehmer
nicht einführen können. Die Vorinstanzen haben die Klage
abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Land hat
die erforderliche Gesetzgebungszuständigkeit. Es handelt
sich um keine sozialversicherungsrechtlichen, sondern um
arbeitsrechtliche Regelungen. Inhaltlich ist die Einführung
der Beitragspflicht sowohl verfassungsgemäß als auch mit den
Bundesgesetzen zu vereinbaren.

BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 422/01
Vorinstanz: LAG Hamburg, 14.06.2001 - 1 Sa 7/01

>> Rückabwicklung nach erfolgreicher Statusklage

 Der gewerkschaftlich organisierte Beklagte war vom 1. Juli
1990 bis zum 31. März 1995 als Reporter bei der klagenden
Rundfunkanstalt beschäftigt. Grundlage der Rechtsbeziehung
waren befristete Rahmenbedingungen und Honorarverträge. Bis
zu seinem Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis wurde der
Beklagte als freier Mitarbeiter behandelt. Auf Arbeitnehmer
der Klägerin finden insbesondere der Manteltarifvertrag für
den Südwestfunk vom 9. Juni 1976 (MTV) sowie die Ver-
gütungsordnung zum MTV Anwendung. Nach dem MTV sind alle
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Aus-
schlußfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit, spätestens
aber drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
geltend zu machen. Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit
Urteil vom 22. April 1998 (- 5 AZR 342/97 -) festgestellt
hatte, daß es sich bei dem Rechtsverhältnis der Parteien um
ein Arbeitsverhältnis handelte, hat die Klägerin mit
Schreiben vom 19. November 1998 gegenüber dem Beklagten
einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich überzahlter
Honorare und Begleitleistungen geltend gemacht.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe für die
zurückliegenden Zeiträume grundsätzlich nur einen Anspruch
auf die tarifliche Vergütung eines Arbeitnehmers gehabt. Die
Differenz zu den gezahlten Honoraren müsse der Beklagte nach
den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurück-
erstatten. Demgegenüber hat sich der Beklagte auf einen Ver-
fall der Ansprüche nach der tariflichen Ausschlußfrist
berufen. Widerklagend beansprucht er eine Abfindung gem. Nr.
249 MTV wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Höhe
von 9.476,92 Euro. Diesem Anspruch stehe die Ausschlußfrist
nicht entgegen, weil die Klägerin in einem Telefonat vom
10. August 1998 erklärt habe, sich nicht auf die Ausschluß-
frist berufen zu wollen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Wider-
klage im wesentlichen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Klägerin bis auf eine Korrektur im
Zinsanspruch zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Fünften Senat des
Bundesarbeitsgerichts nur hinsichtlich der Widerklage
Erfolg. Zwar ist ein Bereicherungsanspruch der Klägerin
entstanden, da der Beklagte als Arbeitnehmer Anspruch nur
auf die - niedrigeren - tariflichen Leistungen des MTV und
der Vergütungsordnung hierzu hatte. Dieser Anspruch ist
aber verfallen, weil die Klägerin ihn nicht spätestens drei
Monate nach der rechtskräftigen Feststellung des Arbeits-
verhältnisses geltend gemacht hat. Andererseits hat der
Beklagte keinen Anspruch auf die Abfindung. Auf Grund des
erfolgreichen Statusprozesses sind alle Ansprüche des
Beklagten als Arbeitnehmer mit den erbrachten Leistungen
der Klägerin zu verrechnen. Hierbei ergab sich im Streit-
falle auch unter Einbeziehung des Abfindungsanspruchs keine
Differenz zugunsten des Beklagten.

BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 680/00
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, 21.09.2000 - 3 Sa 4/00

>> Rechtfertigung einer Befristungsvereinbarung nach
   § 1 Abs. 1 BeschFG

Der Kläger war als Diplom-Chemiker bei der Beklagten bzw.
deren Rechtsvorgängerin von Oktober 1985 bis Juli 1999 auf
der Grundlage von sieben befristeten Arbeitsverträgen be-
schäftigt. Mit Ausnahme des jeweils ersten Vertrags mit der
Rechtsvorgängerin und der Beklagten waren in den Verträgen
bestimmte Projekte oder Bereiche bezeichnet, in denen der
Kläger tätig sein sollte.

Als der Kläger die Wirksamkeit der letzten Befristungsver-
einbarung vom 2./9. Dezember 1997 arbeitsgerichtlich über-
prüfen ließ, rechtfertigte die Beklagte die Befristungs-
abrede mit verschiedenen Sachgründen, vorrangig mit dem
Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs an der Arbeits-
kraft des Klägers im Zusammenhang mit der zeitlichen Be-
grenzung des zuletzt im Arbeitsvertrag genannten Projekts.

Nachdem das Arbeitsgericht diese Begründung verworfen hatte,
stützte die Beklagte die Befristungsvereinbarung in der
Berufung zusätzlich auf die Vorschrift über die sachgrund-
lose Befristung in § 1 Abs. 1 BeschFG in der vom 1. Oktober
1996 bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Das Landes-
arbeitsgericht hat den Rückgriff auf § 1 Abs. 1 BeschFG für
rechtlich möglich gehalten und daraufhin die Klage abge-
wiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht
im Ergebnis Erfolg. Der Siebte Senat bestätigte die Rechts-
auffassung der Vorinstanzen, daß die Befristung nicht auf
einen der in der Rechtsprechung entwickelten Sachgründe
gestützt werden konnte. Er hielt aber auch die Rechtsauf-
fassung des Arbeitgebers für zutreffend, daß eine Be-
fristungsvereinbarung grundsätzlich zusätzlich auf § 1
BeschFG gestützt werden kann, wenn dessen tatbestandlichen
Voraussetzungen bei Abschluß des Vertrags gegeben waren.
Ein Hinweis auf diese Norm im Arbeitsvertrag oder in den
Gesprächen bei Abschluß des Vertrags gehört nicht zu den
Anwendungsvoraussetzungen.

Auf diese Rechtfertigungsmöglichkeit kann aber dann nicht
zurückgegriffen werden, wenn die Vertragsparteien die An-
wendung des § 1 Abs. 1 BeschFG ausdrücklich oder konkludent
abbedungen haben. So verhielt es sich im Streitfall. Der
letzte Arbeitsvertrag enthielt wie die anderen, von den
beiden Arbeitgebern angebotenen Verlängerungsverträge eine
genaue Beschreibung der sachlichen Begründung für die Be-
fristung des Arbeitsvertrags und nicht nur einen einfachen
Hinweis auf den Sachgrund. Der Kläger hat das Vertragsan-
gebot mit diesem Inhalt akzeptiert. Damit war unter Berück-
sichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls die
Anwendung der Regelungen über die sachgrundlose Befristung
von den Parteien abbedungen.

BAG, 5.06.2002 - 7 AZR 241/01
Vorinstanz: LAG Niedersachsen, 21.02.2001 - 15 Sa 959/00

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Gleichbehandlungsrichtlinie von Männern und Frauen
    aktualisiert

Nachdem im Vermittlungsverfahren eine Einigung mit dem
Europäischen Parlament erzielt werden konnte, ist die Richt-
linie zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirk-
lichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und
Frauen in Beschäftigung und Beruf von Rat und Europäischem
Parlament formell angenommen worden.

Die Änderungsrichtlinie präzisiert und aktualisiert die
bereits seit 1976 bestehende Gleichbehandlungsrichtlinie.
Sie enthält die Definitionen von unmittelbarer und mittel-
barer Diskriminierung, Belästigung und sexueller Be-
lästigung. Daneben verdeutlicht die Änderungsrichtlinie den
Anwendungsbereich für mögliche Ausnahmeregelungen und unter-
streicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Förderung
des Gleichstellungsgrundsatzes.

Die Änderungsrichtlinie soll in der nächsten Legislatur-
periode zusammen mit der Richtlinie 2000/78/EG (Allgemeiner
Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf) und den arbeitsrechtlichen Inhalten
der Richtlinie 2000/43/EG (Gleichbehandlung ohne Unterschied
der Rasse oder der ethnischen Herkunft) in nationales Recht
umgesetzt werden.

Quelle: BMA-Pressestelle

 >> Änderung des Mutterschutzgesetzes

Am 20. Juni ist die Änderung des Mutterschutzgesetzes in
Kraft getreten.  Das Änderungsgesetz wurde im Bundesgesetz-
blatt I Nr. 25  vom 19. Juni 2002, S. 1812, bekannt gemacht.
AnwaltOnline wird das geänderte Mutterschutzgesetz demnächst
in die Gesetzesdatenbank einstellen.

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 >> Lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche
    Behandlung von "Ferienjobs"

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