************************************************************
* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Juli 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
*
* ISSN: 1619-7135
*
************************************************************
Dieses Abonnement ist für Sie völlig
k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht
am Ende dieser email.
************************************************************
In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
************************************************************
*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Betriebsrat kann Entlassung von leitenden
Angestellten
nicht verlangen
Der Betriebsrat ist nicht berechtigt,
die Entlassung eines
leitenden Angestellten zu verlangen, auch
wenn dieser den
Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört
hat. § 104
Betriebsverfassungsgesetz, die hierfür
grundsätzlich ein-
schlägige Norm, findet auf leitende
Angestellte keine An-
wendung. Eine Entlassung des Arbeitnehmers
kann vom
Betriebsrat selbst dann nicht verlangt werden,
wenn jener
erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung
in erster
Instanz, aber vor Beendigung der letzten
mündlichen Ver-
handlung in der Entscheidungsinstanz, zum
Prokuristen
bestellt und erst damit zum leitenden Angestellten
wird.
LAG Nürnberg 4.12.2001, 6 TaBV 13/01
>> Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer an der
Altersversorgung
nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz
Die Klägerin ist seit dem 1. Februar
1976 bei der beklagten
Stadt als Verwaltungsangestellte beschäftigt.
Ihre betrieb-
liche Altersversorgung richtet sich nach
dem Ersten Ham-
burger Ruhegeldgesetz. Bislang finanzierte
der Arbeitgeber
allein die Versorgungsleistungen. Seit dem
Inkrafttreten des
14. Änderungsgesetzes vom 14. Juli 1999
(GVBl S 148) haben
die Arbeitnehmer einen Beitrag zu den Versorgungsausgaben
in Höhe von zunächst 1,25 % ihres
steuerpflichtigen Arbeits-
entgelts zu leisten. Dieser Betrag wird vom
Arbeitsentgelt
einbehalten und einem Sondervermögen
zugeführt. Es wird zur
Entlastung der beklagten Stadt von Versorgungsaufwendungen
eingesetzt. Beitragspflicht und Beitragshöhe
entsprechen
den tarifvertraglichen Regelungen für
die Zusatzversorgung,
die von der Versorgungsanstalt des Bundes
und der Länder
(VBL) gewährt wird. Der Senat der beklagten
Stadt ist er-
mächtigt, den Beitragssatz in Anlehnung
an die Satzung der
VBL durch Rechtsverordnung zu ändern.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten,
das Hamburger
Ruhegeldgesetz habe die Beitragspflicht der
Arbeitnehmer
nicht einführen können. Die Vorinstanzen
haben die Klage
abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte keinen
Erfolg. Das Land hat
die erforderliche Gesetzgebungszuständigkeit.
Es handelt
sich um keine sozialversicherungsrechtlichen,
sondern um
arbeitsrechtliche Regelungen. Inhaltlich
ist die Einführung
der Beitragspflicht sowohl verfassungsgemäß
als auch mit den
Bundesgesetzen zu vereinbaren.
BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 422/01
Vorinstanz: LAG Hamburg, 14.06.2001 - 1 Sa
7/01
>> Rückabwicklung nach erfolgreicher
Statusklage
Der gewerkschaftlich organisierte Beklagte
war vom 1. Juli
1990 bis zum 31. März 1995 als Reporter
bei der klagenden
Rundfunkanstalt beschäftigt. Grundlage
der Rechtsbeziehung
waren befristete Rahmenbedingungen und Honorarverträge.
Bis
zu seinem Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis
wurde der
Beklagte als freier Mitarbeiter behandelt.
Auf Arbeitnehmer
der Klägerin finden insbesondere der
Manteltarifvertrag für
den Südwestfunk vom 9. Juni 1976 (MTV)
sowie die Ver-
gütungsordnung zum MTV Anwendung. Nach
dem MTV sind alle
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
innerhalb einer Aus-
schlußfrist von zwölf Monaten
nach Fälligkeit, spätestens
aber drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
geltend zu machen. Nachdem das Bundesarbeitsgericht
mit
Urteil vom 22. April 1998 (- 5 AZR 342/97
-) festgestellt
hatte, daß es sich bei dem Rechtsverhältnis
der Parteien um
ein Arbeitsverhältnis handelte, hat
die Klägerin mit
Schreiben vom 19. November 1998 gegenüber
dem Beklagten
einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich
überzahlter
Honorare und Begleitleistungen geltend gemacht.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte
habe für die
zurückliegenden Zeiträume grundsätzlich
nur einen Anspruch
auf die tarifliche Vergütung eines Arbeitnehmers
gehabt. Die
Differenz zu den gezahlten Honoraren müsse
der Beklagte nach
den Grundsätzen der ungerechtfertigten
Bereicherung zurück-
erstatten. Demgegenüber hat sich der
Beklagte auf einen Ver-
fall der Ansprüche nach der tariflichen
Ausschlußfrist
berufen. Widerklagend beansprucht er eine
Abfindung gem. Nr.
249 MTV wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
in Höhe
von 9.476,92 Euro. Diesem Anspruch stehe
die Ausschlußfrist
nicht entgegen, weil die Klägerin in
einem Telefonat vom
10. August 1998 erklärt habe, sich nicht
auf die Ausschluß-
frist berufen zu wollen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen
und der Wider-
klage im wesentlichen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Klägerin bis auf
eine Korrektur im
Zinsanspruch zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem
Fünften Senat des
Bundesarbeitsgerichts nur hinsichtlich der
Widerklage
Erfolg. Zwar ist ein Bereicherungsanspruch
der Klägerin
entstanden, da der Beklagte als Arbeitnehmer
Anspruch nur
auf die - niedrigeren - tariflichen Leistungen
des MTV und
der Vergütungsordnung hierzu hatte.
Dieser Anspruch ist
aber verfallen, weil die Klägerin ihn
nicht spätestens drei
Monate nach der rechtskräftigen Feststellung
des Arbeits-
verhältnisses geltend gemacht hat. Andererseits
hat der
Beklagte keinen Anspruch auf die Abfindung.
Auf Grund des
erfolgreichen Statusprozesses sind alle Ansprüche
des
Beklagten als Arbeitnehmer mit den erbrachten
Leistungen
der Klägerin zu verrechnen. Hierbei
ergab sich im Streit-
falle auch unter Einbeziehung des Abfindungsanspruchs
keine
Differenz zugunsten des Beklagten.
BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 680/00
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, 21.09.2000
- 3 Sa 4/00
>> Rechtfertigung einer Befristungsvereinbarung
nach
§ 1 Abs. 1 BeschFG
Der Kläger war als Diplom-Chemiker bei
der Beklagten bzw.
deren Rechtsvorgängerin von Oktober
1985 bis Juli 1999 auf
der Grundlage von sieben befristeten Arbeitsverträgen
be-
schäftigt. Mit Ausnahme des jeweils
ersten Vertrags mit der
Rechtsvorgängerin und der Beklagten
waren in den Verträgen
bestimmte Projekte oder Bereiche bezeichnet,
in denen der
Kläger tätig sein sollte.
Als der Kläger die Wirksamkeit der letzten
Befristungsver-
einbarung vom 2./9. Dezember 1997 arbeitsgerichtlich
über-
prüfen ließ, rechtfertigte die
Beklagte die Befristungs-
abrede mit verschiedenen Sachgründen,
vorrangig mit dem
Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs
an der Arbeits-
kraft des Klägers im Zusammenhang mit
der zeitlichen Be-
grenzung des zuletzt im Arbeitsvertrag genannten
Projekts.
Nachdem das Arbeitsgericht diese Begründung
verworfen hatte,
stützte die Beklagte die Befristungsvereinbarung
in der
Berufung zusätzlich auf die Vorschrift
über die sachgrund-
lose Befristung in § 1 Abs. 1 BeschFG
in der vom 1. Oktober
1996 bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung.
Das Landes-
arbeitsgericht hat den Rückgriff auf
§ 1 Abs. 1 BeschFG für
rechtlich möglich gehalten und daraufhin
die Klage abge-
wiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem
Bundesarbeitsgericht
im Ergebnis Erfolg. Der Siebte Senat bestätigte
die Rechts-
auffassung der Vorinstanzen, daß die
Befristung nicht auf
einen der in der Rechtsprechung entwickelten
Sachgründe
gestützt werden konnte. Er hielt aber
auch die Rechtsauf-
fassung des Arbeitgebers für zutreffend,
daß eine Be-
fristungsvereinbarung grundsätzlich
zusätzlich auf § 1
BeschFG gestützt werden kann, wenn dessen
tatbestandlichen
Voraussetzungen bei Abschluß des Vertrags
gegeben waren.
Ein Hinweis auf diese Norm im Arbeitsvertrag
oder in den
Gesprächen bei Abschluß des Vertrags
gehört nicht zu den
Anwendungsvoraussetzungen.
Auf diese Rechtfertigungsmöglichkeit
kann aber dann nicht
zurückgegriffen werden, wenn die Vertragsparteien
die An-
wendung des § 1 Abs. 1 BeschFG ausdrücklich
oder konkludent
abbedungen haben. So verhielt es sich im
Streitfall. Der
letzte Arbeitsvertrag enthielt wie die anderen,
von den
beiden Arbeitgebern angebotenen Verlängerungsverträge
eine
genaue Beschreibung der sachlichen Begründung
für die Be-
fristung des Arbeitsvertrags und nicht nur
einen einfachen
Hinweis auf den Sachgrund. Der Kläger
hat das Vertragsan-
gebot mit diesem Inhalt akzeptiert. Damit
war unter Berück-
sichtigung der weiteren Umstände des
Einzelfalls die
Anwendung der Regelungen über die sachgrundlose
Befristung
von den Parteien abbedungen.
BAG, 5.06.2002 - 7 AZR 241/01
Vorinstanz: LAG Niedersachsen, 21.02.2001
- 15 Sa 959/00
Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen
Monat zusätzlich:
>> Sechs befristete Verträge - zulässig
?
>> Kündigung in Probezeit bei hervorragender
Leistung?
Für EURO 1,92 im Monat sind auch Sie
dabei! (Nur Jahres-
abonnement möglich) - AnwaltOnline-Direkt
Weitere aktuelle Urteile
************************************************************
*2* Das Thema des Monats
>> Gleichbehandlungsrichtlinie von Männern
und Frauen
aktualisiert
Nachdem im Vermittlungsverfahren eine Einigung
mit dem
Europäischen Parlament erzielt werden
konnte, ist die Richt-
linie zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG
zur Verwirk-
lichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
von Männern und
Frauen in Beschäftigung und Beruf von
Rat und Europäischem
Parlament formell angenommen worden.
Die Änderungsrichtlinie präzisiert
und aktualisiert die
bereits seit 1976 bestehende Gleichbehandlungsrichtlinie.
Sie enthält die Definitionen von unmittelbarer
und mittel-
barer Diskriminierung, Belästigung und
sexueller Be-
lästigung. Daneben verdeutlicht die
Änderungsrichtlinie den
Anwendungsbereich für mögliche
Ausnahmeregelungen und unter-
streicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten
zur Förderung
des Gleichstellungsgrundsatzes.
Die Änderungsrichtlinie soll in der nächsten
Legislatur-
periode zusammen mit der Richtlinie 2000/78/EG
(Allgemeiner
Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung
in
Beschäftigung und Beruf) und den arbeitsrechtlichen
Inhalten
der Richtlinie 2000/43/EG (Gleichbehandlung
ohne Unterschied
der Rasse oder der ethnischen Herkunft) in
nationales Recht
umgesetzt werden.
Quelle: BMA-Pressestelle
>> Änderung des Mutterschutzgesetzes
Am 20. Juni ist die Änderung des Mutterschutzgesetzes
in
Kraft getreten. Das Änderungsgesetz
wurde im Bundesgesetz-
blatt I Nr. 25 vom 19. Juni 2002, S.
1812, bekannt gemacht.
AnwaltOnline wird das geänderte Mutterschutzgesetz
demnächst
in die Gesetzesdatenbank einstellen.
Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen
Monat zusätzlich:
>> Lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche
Behandlung von "Ferienjobs"
Für EURO 1,92 im Monat sind auch Sie
dabei! (Nur Jahres-
abonnement möglich) - AnwaltOnline-Direkt
************************************************************
*3* Mehr von AnwaltOnline
1. Wie immer aktualisieren und ergänzen
wir laufend unsere
Urteilsdatenbank und erweitern
unser Angebot für Sie.
2. AnwaltOnline bietet mehr als Rechtsinformationen
zum
Arbeitssrecht. Auch zu den Gebieten
des Mietrechts,
des Reiserechtes, des Betreuungsrechts
und des Familien-
rechtes erhalten Sie umfangreiche
kostenfreie
Informationen.
Weiterhin bietet Ihnen AnwaltOnline
die Möglichkeit,
sich direkt von unseren Anwälten
beraten zu lassen,
sollten Sie Ihr Problem einmal
nicht über unsere
Website lösen können:
Beratung
3. Sie nutzen unsere Webseiten häufig?
Bleiben Sie immer
auf dem neuesten Stand - AnwaltOnline
Direkt sendet
Ihnen via Mail alle Updates
und die neuesten Informationen
zu. Zusätzlich gibt es
viele exclusive Extras auf unseren
Seiten. Für nur EURO 22,99
/ Jahr entgeht Ihnen nichts
mehr - und das sind noch nicht
mal EURO 1,92 im Monat!
Alle AnwaltOnline Direkt Abonnenten
erhalten zudem ange-
forderte Beratungsleistungen
ohne Vorauskasse.
Wie Sie abonnieren und was Sie
sonst noch von AnwaltOnline
Direkt haben, erfahren Sie unter
http://www.anwaltonline.com/direkt.asp?x=AN
4. Sie haben Interesse an anderen Rechtsgebieten?
Abonnieren Sie doch einfach
einen unserer kostenlosen
Newsletter zum Thema Ihres Interesses:
Arbeitsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=AR
Mietrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=MR
Familienrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=FR
Reiserecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=RR
Betreuungsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=BR
Verkehrsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=VR
5. Fragen und Meinungen mit anderen Besuchern
austauschen?
Nutzen Sie unser Forum, um Ihre
Fragen zu stellen. Bitte
beachten Sie hierbei, daß
über das Forum keine Rechts-
beratung durch Anwälte
erfolgt. Die Fragen werden auch
nicht von AnwaltOnline beantwortet.
Forum
für Fragen und Themen zum Arbeitsrecht
************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren
/ Kündigen
Um AnwaltOnline zu kontaktieren
oder einen
Verbesserungsvorschlag
zu machen:
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Um das Abonnement zu kündigen,
senden Sie eine email
mit der Adresse, unter
der Sie eingetragen sind an:
mailto:leave-AR-news@anwaltonline.net
oder besuchen Sie http://www.anwaltonline.com/l.asp?x=AR
Um zu abonnieren, senden
Sie eine email an:
mailto:join-AR-news@anwaltonline.net
oder besuchen Sie http://www.anwaltonline.com/j.asp?x=AR
Wenn Sie Ihre Adresse ändern
wollen, so tragen Sie sich
mit Ihrer alten Adresse
aus und abonnieren den Newsletter
erneut unter Ihrer neuen
Adresse oder besuchen Sie
http://www.anwaltonline.com/c.asp?x=AR
Für Werbung auf AnwaltOnline,
senden Sie eine mail an:
mailto:sales@anwaltonline.com
Inhalte von AnwaltOnline
auch auf Ihrer Webseite?
Sprechen Sie mit uns -
Wir haben Lösungen für jede
Webseite.
mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage
************************************************************
*5* (P) (C) 2002 AnwaltOnline
Dieser Newsletter darf nur vollständig
und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht
werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung
ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum
des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit,
Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen.
Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht
ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen
werden.
************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com