|ANWALTONLINE| >> |NEWSLETTER|
[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Juni 2002]
************************************************************
* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                    Juni 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
************************************************************

Dieses Abonnement ist für Sie völlig  k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht am Ende dieser email.

************************************************************

In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Disclaimer

************************************************************

*1* Interessante Urteile & Neues

>> Bezahlte Pausen bei Bildschirmarbeit

 Arbeitnehmer, die regelmäßig und intensiv an einem Bild-
schirmgerät arbeiten, haben Anspruch auf bezahlte Pausen.
Der Europäische Gerichtshof, der in diesem Sinne entschied,
führte in der Urteilsbegründung aus, für den Arbeitsschutz
spiele es keine Rolle, welcher Art die Arbeit am Bildschirm
sei. Ausschlaggebend sei lediglich die mögliche Gesundheits-
beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch ihre Tätigkeit.

EuGH, Az.: C-11/99

>> Keiner Haftung neuer Geschäftsführer für Rückstände von
   Beiträgen zur Sozialversicherung

 Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Ab-
führung von Sozialversicherungsbeiträgen beginnt erst mit
seinem Eintritt in das Unternehmen. Vom Träger der Sozial-
versicherung können Beitragsrückstände aus vorangegangenen
Zeiträumen nicht im Wege der persönlichen Haftung bei dem
neuen Geschäftsführer eingefordert werden.
Der Bundesgerichtshof, der den Fall zu entscheiden hatte,
führte in seinem Urteil aus, es besteht keine rechtliche
Verpflichtung des eintretenden Geschäftsführers, sich vor
seiner Bestellung über Vorgänge in der Vergangenheit zu er-
kundigen.

BGH, Az.: VI ZR 123/00

>> Vergütungsanspruch aus Überstunden bei Beendigung des
   Arbeitsverhältnisses

 Trotz einer innerbetrieblichen Regelung, wonach Überstunden
"abgefeiert" werden durften, muss der Arbeitgeber bei Aus-
scheiden eines Mitarbeiters  Überstunden ausbezahlen. Im der
Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitnehmer
98 Überstunden geleistet, konnte diese aber infolge Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr abbauen.
Das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz entschied, dass
der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung der Überstunden
habe. Der Arbeitgeber könne nicht erwarten, dass ein Mit-
arbeiter praktisch unentgeltlich arbeite

LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 1153/01

>> Begründung einer betriebsbedingten Kündigung

 Mit der pauschalen Begründung, die Auftragslage sei
schlecht, kann eine betriebsbedingte Kündigung nicht
gerechtfertigt werden. Vielmehr muss das Unternehmen dar-
legen, wie sich der behauptete Auftragsrückgang und die
geltend gemachten gesunkenen Umsatzzahlen konkret auf den
betroffenen Arbeitsplatz auswirken.

AG Frankfurt a.M., Az.:7 Ca 4356/01

Weitere aktuelle Urteile

************************************************************

*2* Das Thema des Monats

 >> Gleichstellungsgesetz für behinderte Menschen

Am 1.5.2002 trat das Gesetz zur Gleichstellung behinderter
Menschen in Kraft tritt. Mit dem Gesetz soll die gleichbe-
rechtigte Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaft-
lichen Leben einen entscheidenden Schritt näher rücken.

Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwer-
behinderter und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch wird mit
dem Gleichstellungsgesetz das dritte zentrale behinderten-
politische Vorhaben in der 14. Legislaturperiode wirksam.

Kernstück des Gesetzes ist die Herstellung barrierefrei
gestalteter Lebensbereiche. Für behinderte Menschen ist
Barrierefreiheit ein zentrales Thema. Das Ziel einer allge-
meinen Barrierefreiheit umfasst neben der Beseitigung
räumlicher Barrieren auch die kontrastreiche Gestaltung der
Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen sowie die barriere-
freie Kommunikation im Verwaltungsverfahren mit Gebärden-
sprachdolmetschern oder über barrierefreie elektronische
Medien.

Besondere Bedeutung hat hier der Verkehrsbereich. Das Gesetz
sieht zum Beispiel vor, in den Nahverkehrsplänen der Kreise
und Städte zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen
zur Herstellung von Barrierefreiheit zu treffen. Vorgesehen
ist bei allen Maßnahmen, behinderte Menschen zu beteiligen.

Auch Gaststätten in neu errichteten, wesentlich umgebauten
oder erweiterten Gebäuden müssen künftig barrierefrei sein.
Dies kann etwa bedeuten, dass für Rollstuhlfahrer zugäng-
liche Eingänge oder behinderungsgerechte Toiletten vorhanden
sind.

Besonders weit reichende Regelungen hat der Bund für seine
Verwaltung gesetzt. Neue Gebäude des Bundes müssen künftig
barrierefrei sein. Der Bund verpflichtet sich mit diesem
Gesetz, seinen Internetauftritt z.B. durch textunterlegte
Benutzeroberflächen soweit wie möglich barrierefrei zu ge-
stalten. Hör- oder sprachbehinderte Menschen erhalten das
Recht, mit Bundesbehörden im Verwaltungsverfahren in Ge-
bärdensprache oder anderen geeigneten Kommunikationshilfen
zu kommunizieren. Mit diesem Standard will der Bund auch
die Messlatte für die nun anstehenden Gleichstellungsgesetze
der Länder setzen.
sollen werden die Klagerechte behinderter Menschen ver-
bessert werden. Damit können Verbände behinderter Menschen
künftig Verstöße gegen Gleichstellungsrechte in Fällen von
allgemeiner Bedeutung selbst geltend machen.

Das neue Instrument der Zielvereinbarungen ist für die Wirt-
schaft von besonderer Bedeutung. Zielvereinbarung heißt,
dass Unternehmen und anerkannte Verbände als Experten in
eigener Sache in eigener Verantwortung Vereinbarungen
darüber treffen können, wie und in welchem Zeitraum
Barrierefreiheit vor Ort konkret verwirklicht wird. "Den
Beteiligten bleibt es selbst überlassen, Regelungen zur Her-
stellung von Barrierefreiheit zu treffen, die den jeweiligen
Verhältnissen und Bedürfnissen angepasst sind.

Quelle: BMA

Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
 >> Mindestlohn in den Elektrohandwerken allgemeinverbind-
    lich
 >> Entwurf eines Gesetzes über die Berufe der Krankenpflege
 >> Aushangpflicht auch bei nur einem Mitarbeiter

Für EURO 1,92 im Monat sind auch Sie dabei! (Nur Jahres-
abonnement möglich) - AnwaltOnline-Direkt

************************************************************

*3* Mehr von AnwaltOnline

1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
   Urteilsdatenbank und erweitern unser Angebot für Sie.

2. AnwaltOnline bietet mehr als Rechtsinformationen zum
   Arbeitssrecht. Auch zu den Gebieten des Mietrechts,
   des Reiserechtes, des Betreuungsrechts und des Familien-
   rechtes erhalten Sie umfangreiche kostenfreie
   Informationen.

   Weiterhin bietet Ihnen AnwaltOnline die Möglichkeit,
   sich direkt von unseren Anwälten beraten zu lassen,
   sollten Sie Ihr Problem einmal nicht über unsere
   Website lösen können: Beratung

3. Sie nutzen unsere Webseiten häufig? Bleiben Sie immer
   auf dem neuesten Stand - AnwaltOnline Direkt sendet
   Ihnen via Mail alle Updates und die neuesten Informationen
   zu. Zusätzlich gibt es viele exclusive Extras auf unseren
   Seiten. Für nur EURO 22,99 / Jahr entgeht Ihnen nichts
   mehr - und das sind noch nicht mal EURO 1,92 im Monat!

   Alle AnwaltOnline Direkt Abonnenten erhalten zudem ange-
   forderte Beratungsleistungen ohne Vorauskasse.

   Wie Sie abonnieren und was Sie sonst noch von AnwaltOnline
   Direkt haben, erfahren Sie unter
   http://www.anwaltonline.com/direkt.asp?x=AN

4. Sie haben Interesse an anderen Rechtsgebieten?
   Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
   Newsletter zum Thema Ihres Interesses:

   Arbeitsrecht - mailto:join-AR-news@anwaltonline.net

   Mietrecht - mailto:join-news@anwaltonline.com

   Familienrecht - mailto:join-FR-news@anwaltonline.com

   Reiserecht - mailto:join-news@anwaltonline.org

   Betreuungsrecht - mailto:join-news@anwaltonline.net

   Verkehrsrecht - mailto:join-VR-news@anwaltonline.org

5. Fragen und Meinungen mit anderen Besuchern austauschen?
   Nutzen Sie unser Forum, um Ihre Fragen zu stellen. Bitte
   beachten Sie hierbei, daß über das Forum keine Rechts-
   beratung durch Anwälte erfolgt. Die Fragen werden auch
   nicht von AnwaltOnline beantwortet.

   Forum für Fragen und Themen zum Arbeitsrecht

************************************************************

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

    Um AnwaltOnline zu kontaktieren oder einen
    Verbesserungsvorschlag zu machen:
    mailto:kontakt@anwaltonline.com

    Um das Abonnement zu kündigen, senden Sie eine email
    mit der Adresse, unter der Sie eingetragen sind an:
    mailto:leave-AR-news@anwaltonline.net

    oder besuchen Sie http://www.anwaltonline.com/l.asp?x=AR

    Um zu abonnieren, senden Sie eine email an:
    mailto:join-AR-news@anwaltonline.net

    oder besuchen Sie http://www.anwaltonline.com/j.asp?x=AR

    Wenn Sie Ihre Adresse ändern wollen, so tragen Sie sich
    mit Ihrer alten Adresse aus und abonnieren den Newsletter
    erneut unter Ihrer neuen Adresse oder besuchen Sie
    http://www.anwaltonline.com/c.asp?x=AR

    Für Werbung auf AnwaltOnline, senden Sie eine mail an:
    mailto:sales@anwaltonline.com

    Inhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?
    Sprechen Sie mit uns - Wir haben Lösungen für jede
    Webseite.
    mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage

************************************************************

*5* (P) (C) 2002 AnwaltOnline

Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.

************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com