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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Juni 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Bezahlte Pausen bei Bildschirmarbeit
Arbeitnehmer, die regelmäßig
und intensiv an einem Bild-
schirmgerät arbeiten, haben Anspruch
auf bezahlte Pausen.
Der Europäische Gerichtshof, der in
diesem Sinne entschied,
führte in der Urteilsbegründung
aus, für den Arbeitsschutz
spiele es keine Rolle, welcher Art die Arbeit
am Bildschirm
sei. Ausschlaggebend sei lediglich die mögliche
Gesundheits-
beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch
ihre Tätigkeit.
EuGH, Az.: C-11/99
>> Keiner Haftung neuer Geschäftsführer
für Rückstände von
Beiträgen zur Sozialversicherung
Die Haftung des Geschäftsführers
einer GmbH für die Ab-
führung von Sozialversicherungsbeiträgen
beginnt erst mit
seinem Eintritt in das Unternehmen. Vom Träger
der Sozial-
versicherung können Beitragsrückstände
aus vorangegangenen
Zeiträumen nicht im Wege der persönlichen
Haftung bei dem
neuen Geschäftsführer eingefordert
werden.
Der Bundesgerichtshof, der den Fall zu entscheiden
hatte,
führte in seinem Urteil aus, es besteht
keine rechtliche
Verpflichtung des eintretenden Geschäftsführers,
sich vor
seiner Bestellung über Vorgänge
in der Vergangenheit zu er-
kundigen.
BGH, Az.: VI ZR 123/00
>> Vergütungsanspruch aus Überstunden
bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
Trotz einer innerbetrieblichen Regelung,
wonach Überstunden
"abgefeiert" werden durften, muss der Arbeitgeber
bei Aus-
scheiden eines Mitarbeiters Überstunden
ausbezahlen. Im der
Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte
der Arbeitnehmer
98 Überstunden geleistet, konnte diese
aber infolge Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses nicht
mehr abbauen.
Das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
entschied, dass
der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung
der Überstunden
habe. Der Arbeitgeber könne nicht erwarten,
dass ein Mit-
arbeiter praktisch unentgeltlich arbeite
LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 1153/01
>> Begründung einer betriebsbedingten
Kündigung
Mit der pauschalen Begründung,
die Auftragslage sei
schlecht, kann eine betriebsbedingte Kündigung
nicht
gerechtfertigt werden. Vielmehr muss das
Unternehmen dar-
legen, wie sich der behauptete Auftragsrückgang
und die
geltend gemachten gesunkenen Umsatzzahlen
konkret auf den
betroffenen Arbeitsplatz auswirken.
AG Frankfurt a.M., Az.:7 Ca 4356/01
Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Gleichstellungsgesetz für behinderte
Menschen
Am 1.5.2002 trat das Gesetz zur Gleichstellung
behinderter
Menschen in Kraft tritt. Mit dem Gesetz soll
die gleichbe-
rechtigte Teilhabe behinderter Menschen am
gesellschaft-
lichen Leben einen entscheidenden Schritt
näher rücken.
Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Schwer-
behinderter und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
wird mit
dem Gleichstellungsgesetz das dritte zentrale
behinderten-
politische Vorhaben in der 14. Legislaturperiode
wirksam.
Kernstück des Gesetzes ist die Herstellung
barrierefrei
gestalteter Lebensbereiche. Für behinderte
Menschen ist
Barrierefreiheit ein zentrales Thema. Das
Ziel einer allge-
meinen Barrierefreiheit umfasst neben der
Beseitigung
räumlicher Barrieren auch die kontrastreiche
Gestaltung der
Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen
sowie die barriere-
freie Kommunikation im Verwaltungsverfahren
mit Gebärden-
sprachdolmetschern oder über barrierefreie
elektronische
Medien.
Besondere Bedeutung hat hier der Verkehrsbereich.
Das Gesetz
sieht zum Beispiel vor, in den Nahverkehrsplänen
der Kreise
und Städte zeitliche Vorgaben und erforderliche
Maßnahmen
zur Herstellung von Barrierefreiheit zu treffen.
Vorgesehen
ist bei allen Maßnahmen, behinderte
Menschen zu beteiligen.
Auch Gaststätten in neu errichteten,
wesentlich umgebauten
oder erweiterten Gebäuden müssen
künftig barrierefrei sein.
Dies kann etwa bedeuten, dass für Rollstuhlfahrer
zugäng-
liche Eingänge oder behinderungsgerechte
Toiletten vorhanden
sind.
Besonders weit reichende Regelungen hat der
Bund für seine
Verwaltung gesetzt. Neue Gebäude des
Bundes müssen künftig
barrierefrei sein. Der Bund verpflichtet
sich mit diesem
Gesetz, seinen Internetauftritt z.B. durch
textunterlegte
Benutzeroberflächen soweit wie möglich
barrierefrei zu ge-
stalten. Hör- oder sprachbehinderte
Menschen erhalten das
Recht, mit Bundesbehörden im Verwaltungsverfahren
in Ge-
bärdensprache oder anderen geeigneten
Kommunikationshilfen
zu kommunizieren. Mit diesem Standard will
der Bund auch
die Messlatte für die nun anstehenden
Gleichstellungsgesetze
der Länder setzen.
sollen werden die Klagerechte behinderter
Menschen ver-
bessert werden. Damit können Verbände
behinderter Menschen
künftig Verstöße gegen Gleichstellungsrechte
in Fällen von
allgemeiner Bedeutung selbst geltend machen.
Das neue Instrument der Zielvereinbarungen
ist für die Wirt-
schaft von besonderer Bedeutung. Zielvereinbarung
heißt,
dass Unternehmen und anerkannte Verbände
als Experten in
eigener Sache in eigener Verantwortung Vereinbarungen
darüber treffen können, wie und
in welchem Zeitraum
Barrierefreiheit vor Ort konkret verwirklicht
wird. "Den
Beteiligten bleibt es selbst überlassen,
Regelungen zur Her-
stellung von Barrierefreiheit zu treffen,
die den jeweiligen
Verhältnissen und Bedürfnissen
angepasst sind.
Quelle: BMA
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>> Mindestlohn in den Elektrohandwerken
allgemeinverbind-
lich
>> Entwurf eines Gesetzes über
die Berufe der Krankenpflege
>> Aushangpflicht auch bei nur einem
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