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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Mai 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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*1* Interessante
Urteile & Neues
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Thema des Monats
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Jahressonderzahlung 2000 im Gebäudereinigerhandwerk
Die Klägerin führt einen Musterprozeß
für zahlreiche
gleichgelagerte Fälle im Gebäudereinigerhandwerk.
Sie ist
als Reinigungskraft bei dem beklagten bundesweit
tätigen
Gebäudereinigungsunternehmen beschäftigt.
Auf das Arbeits-
verhältnis ist kraft beiderseitiger
Tarifgebundenheit der
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen
Beschäftigten im
Gebäudereinigerhandwerk (RTV) in seiner
jeweiligen Fassung
anwendbar. Gem. § 15 des für allgemeinverbindlich
erklärten
RTV vom 22. September 1995 (RTV-1995) hatte
ein Arbeitnehmer
nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit
(Stichtag 31.
Oktober) Anspruch auf eine "Jahressondervergütung",
die für
die Jahre 1995 bis 1999 ein der Höhe
nach gestaffeltes Viel-
faches des zum Zeitpunkt der Fälligkeit
geltenden Tarif-
stundenlohns betrug und mit dem Lohn für
den Monat Oktober
auszuzahlen war. Ausscheidende Beschäftigte
hatten nach Er-
füllung der sechsmonatigen Wartezeit
einen Anspruch auf je
1/12 für jeden angefangenen Monat. Außerdem
war ein Urlaubs-
geld geregelt.
Dieser Tarifvertrag wurde arbeitgeberseitig
zum 30. April
2000 gekündigt. Hintergrund war ua.
die gesetzliche Neu-
regelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
zum 1.
April 1999 und die daraus resultierenden
Folgekosten im
Tarifbereich. Am 16. August 2000 vereinbarten
die Tarif-
vertragsparteien einen neuen RTV, der zum
1. September 2000
in Kraft trat und ebenfalls zu diesem Datum
für allgemein-
verbindlich erklärt wurde (RTV-2000).
Gemäß dessen § 15
erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis
am 1. Januar
2001 mindestens sechs Monate bestand, eine
"Jahressonder-
zahlung" von "25 % im Jahr 2001", gestaffelt
bis 85 % im
Jahr 2004 des im April des Kalenderjahres
vereinbarten
tariflichen Monatsentgelts. Die Leistung
wird jeweils zur
Hälfte zum Stichtag 30. April und 31.
Oktober fällig. Eine
gesonderte Urlaubsgeldregelung ist nicht
mehr getroffen.
Streit besteht im vorliegenden Verfahren
darüber, ob für das
Jahr 2000 ein Anspruch auf eine Sondervergütung
besteht. Das
Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Sprungrevision
der Klägerin hatte vor dem Zehnten Senat
teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat für die Zeit bis
zum 31. August 2000 An-
spruch auf die anteilige Jahressondervergütung
aus dem nach-
wirkenden RTV-1995. Die Staffelung für
die Jahre 1995 bis
1999 schloß einen Anspruch für
das Jahr 2000 nicht aus. Der
Anspruch entstand vielmehr in Höhe eines
Zwölftels für jeden
angefangenen Monat des Kalenderjahres. Die
Leistung wurde
mit der Oktobervergütung fällig.
Die Weitergeltung des
RTV-1995 zum Fälligkeitszeitpunkt ist
keine Anspruchsvor-
aussetzung.
Ab dem 1. September 2000 wurde die Nachwirkung
jedoch durch
den RTV-2000 beendet. Die die Jahressondervergütung
und das
Urlaubsgeld völlig neu strukturierende
und vereinheit-
lichende Regelung über die "Jahressonderzahlung"
löst den
RTV-1995 vollständig ab. Daher besteht
für die letzten vier
Monate des Jahres 2000 kein Anspruch auf
eine Sonderzahlung.
Dieses Ergebnis entspricht dem Ziel der Neuregelung
im Sinne
einer Kostensenkung im Bereich zusätzlicher
Leistungen.
BAG, 20.03.2002 - 10 AZR 501/01
Vorinstanz: ArbG Hannover, 06.02.2001 - 6
Ca 567/00
Pressemitteilung des BAG
>> Kirchliche Arbeitsbedingungen nach Betriebsübergang
Der Kirchenkreis betrieb einen ambulanten
Pflegedienst. Der
Pflegedienst wurde 1999 auf die zu diesem
Zweck gegründete
Beklagte, eine dem Diakonischen Werk von
Westfalen ange-
hörende gemeinnützige GmbH übertragen.
Die Klägerin war seit
1991 bei dem Kirchenkreis als Pflegekraft
angestellt; kraft
Vereinbarung im Arbeitsvertrag war auf das
Arbeitsverhältnis
der BAT-KF in der für den Arbeitgeber
jeweils gültigen
Fassung anzuwenden. Der BAT-KF wurde und
wird von der hier-
für zuständigen "Arbeitsrechtlichen
Kommission" auf glied-
kirchlicher Ebene als kirchliche Arbeitsrechtsregelung
nach
dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen
Kirche
von Westfalen (gleichlautend für die
Evangelische Kirche im
Rheinland und für die Lippische Landeskirche
- ARRG-RWL)
beschlossen. Das Arbeitsverhältnis ist
nach § 613a BGB auf
die Beklagte übergegangen. Die Beklagte
meint, ein Jahr nach
dem Betriebsübergang seien anstelle
des BAT-KF die für das
Diakonische Werk der EKD beschlossenen Arbeitsvertragsricht-
linien (AVR-DW-EKD) anzuwenden; für
eine begrenzte Zeit
solle die Klägerin eine aufzehrbare
Ausgleichszulage er-
halten. Die Klägerin hat ein entsprechendes
Angebot der Be-
klagten zur Änderung des Arbeitsvertrags
nicht angenommen.
Die Klägerin will festgestellt wissen,
daß sich ihr Arbeits-
verhältnis auch weiterhin nach dem BAT-KF
richtet. Die Vor-
instanzen haben der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der BAT-KF
ist auch nach dem Betriebsübergang kraft
Vereinbarung im
Arbeitsvertrag weiterhin anzuwenden. Entgegen
der Ansicht
der Beklagten hat sich hieran durch den Betriebsübergang
nichts geändert. Die AVR-DW-EKD haben
den BAT-KF vorliegend
weder kirchenrechtlich noch nach staatlichem
Recht kraft
normativer Geltung verdrängt. Das ARRG-RWL
beansprucht
normative Geltung nur für Arbeitsrechtsregelungen,
die auf
der Grundlage dieses gliedkirchlichen Gesetzes
beschlossen
worden sind. Dies trifft für den BAT-KF,
nicht aber für die
AVR-DW-EKD zu. Die normative Geltung der
AVR-DW-EKD für das
auf die Beklagte übergegangene Arbeitsverhältnis
mit der
Klägerin läßt sich auch nicht
aus einer nach Ansicht der
Beklagten nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs.
3 WRV gebotenen
normativen Wirkung in analoger Anwendung
des § 613a Abs. 1
Satz 3 BGB herleiten. Die AVR-DW-EKD wirken
für die Beklagte
schon deshalb nicht normativ, weil die Satzung
des Dia-
konischen Werkes von Westfalen der Beklagten
als seinem Mit-
glied die Wahl läßt, das nach
dem ARRG-RWL gestaltete
Arbeitsrecht, also den BAT-KF, oder die für
das Diakonische
Werk der EKD gestaltete Arbeitsrecht, also
die AVR-DW-EKD
anzuwenden.
Bundesarbeitsgericht, 20.03.2002 - 4 AZR 101/01
Vorinstanz: LAG Hamm, 17.10.2000 - 7 Sa 1122/00
Pressemitteilung des BAG
Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Bundestag verabschiedet Tariftreuegesetz
und Kor-
ruptionsregister
Der Bundestag hat am 26. April 2002 das Tariftreuegesetz
verabschiedet. Mit dem Gesetz soll dem Einsatz
von Niedrig-
lohnkräften auf staatlichen Baustellen
und im öffentlichen
Personennahverkehr entgegengewirkt werden.
Ein Stufenmodell
soll dabei dem niedrigeren Lohnniveau ostdeutscher
Betriebe
Rechnung tragen. Sie sollen die Möglichkeit
bekommen, bis
2005 bei öffentlichen Aufträgen
im Westen auch unterhalb der
Westtarife mitbieten zu können.
Nach dem Stufenmodell sollen Baufirmen erst
ab dem Jahr 2005
den ortsüblichen Tariflohn zahlen müssen.
Von Juni 2002 an
wird zunächst die Zahlung von mindestens
92,5 Prozent des
ortsüblichen Tarifniveaus vorgeschrieben.
Über 95 Prozent ab
2003 und 97,5 Prozent ab 2004 werden 100
Prozent 2005 er-
reicht. Die Regelung soll ab einem Auftragsvolumen
von
100.000 Euro greifen. Die Grenze soll bis
2004 auf 50.000
Euro sinken.
Tariflöhne sichern
Dem Gesetzentwurf zufolge sollen staatliche
Stellen Bauauf-
träge künftig nur noch an Unternehmen
vergeben dürfen, die
ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
den am Einsatzort
geltenden Tariflohn zahlen. Das Gleiche soll
im öffentlichen
Personennahverkehr gelten.
Dadurch soll die Erhaltung von Arbeitsplätzen
in arbeits-
marktpolitisch sensiblen Bereichen unterstützt
werden. Be-
lastungen für die sozialen Sicherungssysteme
sollen ver-
mieden werden.
Im Baubereich kommt es durch den massiven
Einsatz von
Niedriglohnkräften zu starken Wettbewerbsverzerrungen,
so
dass Arbeitsplätze, insbesondere in
tarifgebundenen mittel-
ständischen Unternehmen, in hohem Maße
gefährdet werden. Im
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
ist angesichts der
bevorstehenden Liberalisierung auf europäischer
Ebene eine
ähnliche Entwicklung zu befürchten.
Auch hier droht ein
rigoroser Preiswettbewerb die Qualität
der Verkehrsdienst-
leistungen und die Sicherheit der Arbeitsplätze
zu gefähr-
den.
Die Bundesanstalt für Arbeit und die
Zollverwaltung sollen
die Einhaltung der Tariftreuepflicht auf
den Baustellen
kontrollieren. Unternehmen, die sich nicht
an das Gesetz
halten, müssen Vertragsstrafen zahlen.
Auch kann der Vertrag
gekündigt oder das Unternehmen von staatlichen
Aufträgen
ausgeschlossen werden.
Einrichtung eines Korruptionsregisters
Der im Dezember 2001 bereits vom Bundeskabinett
verab-
schiedete Gesetzentwurf zur tariflichen Entlohnung
bei
öffentlichen Aufträgen ("Tariftreuegesetz")
sieht auch die
Einrichtung eines Registers über unzuverlässige
Unternehmer
vor, häufig auch Korruptionsregister
genannt. Unternehmen,
denen schwere Verfehlungen - wie beispielsweise
illegale
Beschäftigung, Schwarzarbeit oder Verstöße
gegen die Tarif-
treueregelung - nachgewiesen werden, sollen
in dieses
Register aufgenommen und von der Vergabe
öffentlicher Auf-
träge ausgeschlossen werden können.
Ebenso sollen Unter-
nehmen, die durch Bestechung an öffentliche
Aufträge zu
gelangen versuchen, in dieses Register aufgenommen
werden.
Durch die Einrichtung eines Korruptionsregisters
soll
gewährleistet werden, dass öffentliche
Auftraggeber Kenntnis
erhalten von Unternehmen, die ausgeschlossen
wurden.
Der Bundesrat muss den Neuregelungen noch
zustimmen.
Quelle: Homepage Bundesregierung
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