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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Mai 2002]
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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                     Mai 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> Jahressonderzahlung 2000 im Gebäudereinigerhandwerk

 Die Klägerin führt einen Musterprozeß für zahlreiche
gleichgelagerte Fälle im Gebäudereinigerhandwerk. Sie ist
als Reinigungskraft bei dem beklagten bundesweit tätigen
Gebäudereinigungsunternehmen beschäftigt. Auf das Arbeits-
verhältnis ist kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im
Gebäudereinigerhandwerk (RTV) in seiner jeweiligen Fassung
anwendbar. Gem. § 15 des für allgemeinverbindlich erklärten
RTV vom 22. September 1995 (RTV-1995) hatte ein Arbeitnehmer
nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit (Stichtag 31.
Oktober) Anspruch auf eine "Jahressondervergütung", die für
die Jahre 1995 bis 1999 ein der Höhe nach gestaffeltes Viel-
faches des zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Tarif-
stundenlohns betrug und mit dem Lohn für den Monat Oktober
auszuzahlen war. Ausscheidende Beschäftigte hatten nach Er-
füllung der sechsmonatigen Wartezeit einen Anspruch auf je
1/12 für jeden angefangenen Monat. Außerdem war ein Urlaubs-
geld geregelt.

Dieser Tarifvertrag wurde arbeitgeberseitig zum 30. April
2000 gekündigt. Hintergrund war ua. die gesetzliche Neu-
regelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zum 1.
April 1999 und die daraus resultierenden Folgekosten im
Tarifbereich. Am 16. August 2000 vereinbarten die Tarif-
vertragsparteien einen neuen RTV, der zum 1. September 2000
in Kraft trat und ebenfalls zu diesem Datum für allgemein-
verbindlich erklärt wurde (RTV-2000). Gemäß dessen § 15
erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 1. Januar
2001 mindestens sechs Monate bestand, eine "Jahressonder-
zahlung" von "25 % im Jahr 2001", gestaffelt bis 85 % im
Jahr 2004 des im April des Kalenderjahres vereinbarten
tariflichen Monatsentgelts. Die Leistung wird jeweils zur
Hälfte zum Stichtag 30. April und 31. Oktober fällig. Eine
gesonderte Urlaubsgeldregelung ist nicht mehr getroffen.
Streit besteht im vorliegenden Verfahren darüber, ob für das
Jahr 2000 ein Anspruch auf eine Sondervergütung besteht. Das
Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Sprungrevision
der Klägerin hatte vor dem Zehnten Senat teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat für die Zeit bis zum 31. August 2000 An-
spruch auf die anteilige Jahressondervergütung aus dem nach-
wirkenden RTV-1995. Die Staffelung für die Jahre 1995 bis
1999 schloß einen Anspruch für das Jahr 2000 nicht aus. Der
Anspruch entstand vielmehr in Höhe eines Zwölftels für jeden
angefangenen Monat des Kalenderjahres. Die Leistung wurde
mit der Oktobervergütung fällig. Die Weitergeltung des
RTV-1995 zum Fälligkeitszeitpunkt ist keine Anspruchsvor-
aussetzung.

Ab dem 1. September 2000 wurde die Nachwirkung jedoch durch
den RTV-2000 beendet. Die die Jahressondervergütung und das
Urlaubsgeld völlig neu strukturierende und vereinheit-
lichende Regelung über die "Jahressonderzahlung" löst den
RTV-1995 vollständig ab. Daher besteht für die letzten vier
Monate des Jahres 2000 kein Anspruch auf eine Sonderzahlung.
Dieses Ergebnis entspricht dem Ziel der Neuregelung im Sinne
einer Kostensenkung im Bereich zusätzlicher Leistungen.

BAG, 20.03.2002 - 10 AZR 501/01
Vorinstanz: ArbG Hannover, 06.02.2001 - 6 Ca 567/00

Pressemitteilung des BAG

>> Kirchliche Arbeitsbedingungen nach Betriebsübergang

 Der Kirchenkreis betrieb einen ambulanten Pflegedienst. Der
Pflegedienst wurde 1999 auf die zu diesem Zweck gegründete
Beklagte, eine dem Diakonischen Werk von Westfalen ange-
hörende gemeinnützige GmbH übertragen. Die Klägerin war seit
1991 bei dem Kirchenkreis als Pflegekraft angestellt; kraft
Vereinbarung im Arbeitsvertrag war auf das Arbeitsverhältnis
der BAT-KF in der für den Arbeitgeber jeweils gültigen
Fassung anzuwenden. Der BAT-KF wurde und wird von der hier-
für zuständigen "Arbeitsrechtlichen Kommission" auf glied-
kirchlicher Ebene als kirchliche Arbeitsrechtsregelung nach
dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche
von Westfalen (gleichlautend für die Evangelische Kirche im
Rheinland und für die Lippische Landeskirche - ARRG-RWL)
beschlossen. Das Arbeitsverhältnis ist nach § 613a BGB auf
die Beklagte übergegangen. Die Beklagte meint, ein Jahr nach
dem Betriebsübergang seien anstelle des BAT-KF die für das
Diakonische Werk der EKD beschlossenen Arbeitsvertragsricht-
linien (AVR-DW-EKD) anzuwenden; für eine begrenzte Zeit
solle die Klägerin eine aufzehrbare Ausgleichszulage er-
halten. Die Klägerin hat ein entsprechendes Angebot der Be-
klagten zur Änderung des Arbeitsvertrags nicht angenommen.
Die Klägerin will festgestellt wissen, daß sich ihr Arbeits-
verhältnis auch weiterhin nach dem BAT-KF richtet. Die Vor-
instanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BAT-KF
ist auch nach dem Betriebsübergang kraft Vereinbarung im
Arbeitsvertrag weiterhin anzuwenden. Entgegen der Ansicht
der Beklagten hat sich hieran durch den Betriebsübergang
nichts geändert. Die AVR-DW-EKD haben den BAT-KF vorliegend
weder kirchenrechtlich noch nach staatlichem Recht kraft
normativer Geltung verdrängt. Das ARRG-RWL beansprucht
normative Geltung nur für Arbeitsrechtsregelungen, die auf
der Grundlage dieses gliedkirchlichen Gesetzes beschlossen
worden sind. Dies trifft für den BAT-KF, nicht aber für die
AVR-DW-EKD zu. Die normative Geltung der AVR-DW-EKD für das
auf die Beklagte übergegangene Arbeitsverhältnis mit der
Klägerin läßt sich auch nicht aus einer nach Ansicht der
Beklagten nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV gebotenen
normativen Wirkung in analoger Anwendung des § 613a Abs. 1
Satz 3 BGB herleiten. Die AVR-DW-EKD wirken für die Beklagte
schon deshalb nicht normativ, weil die Satzung des Dia-
konischen Werkes von Westfalen der Beklagten als seinem Mit-
glied die Wahl läßt, das nach dem ARRG-RWL gestaltete
Arbeitsrecht, also den BAT-KF, oder die für das Diakonische
Werk der EKD gestaltete Arbeitsrecht, also die AVR-DW-EKD
anzuwenden.

Bundesarbeitsgericht, 20.03.2002 - 4 AZR 101/01
Vorinstanz: LAG Hamm, 17.10.2000 - 7 Sa 1122/00

Pressemitteilung des BAG

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Bundestag verabschiedet Tariftreuegesetz und Kor-
    ruptionsregister

Der Bundestag hat am 26. April 2002 das Tariftreuegesetz
verabschiedet. Mit dem Gesetz soll dem Einsatz von Niedrig-
lohnkräften auf staatlichen Baustellen und im öffentlichen
Personennahverkehr entgegengewirkt werden. Ein Stufenmodell
soll dabei dem niedrigeren Lohnniveau ostdeutscher Betriebe
Rechnung tragen. Sie sollen die Möglichkeit bekommen, bis
2005 bei öffentlichen Aufträgen im Westen auch unterhalb der
Westtarife mitbieten zu können.

Nach dem Stufenmodell sollen Baufirmen erst ab dem Jahr 2005
den ortsüblichen Tariflohn zahlen müssen. Von Juni 2002 an
wird zunächst die Zahlung von mindestens 92,5 Prozent des
ortsüblichen Tarifniveaus vorgeschrieben. Über 95 Prozent ab
2003 und 97,5 Prozent ab 2004 werden 100 Prozent 2005 er-
reicht. Die Regelung soll ab einem Auftragsvolumen von
100.000 Euro greifen. Die Grenze soll bis 2004 auf 50.000
Euro sinken.

Tariflöhne sichern

Dem Gesetzentwurf zufolge sollen staatliche Stellen Bauauf-
träge künftig nur noch an Unternehmen vergeben dürfen, die
ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den am Einsatzort
geltenden Tariflohn zahlen. Das Gleiche soll im öffentlichen
Personennahverkehr gelten.

Dadurch soll die Erhaltung von Arbeitsplätzen in arbeits-
marktpolitisch sensiblen Bereichen unterstützt werden. Be-
lastungen für die sozialen Sicherungssysteme sollen ver-
mieden werden.

Im Baubereich kommt es durch den massiven Einsatz von
Niedriglohnkräften zu starken Wettbewerbsverzerrungen, so
dass Arbeitsplätze, insbesondere in tarifgebundenen mittel-
ständischen Unternehmen, in hohem Maße gefährdet werden. Im
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist angesichts der
bevorstehenden Liberalisierung auf europäischer Ebene eine
ähnliche Entwicklung zu befürchten. Auch hier droht ein
rigoroser Preiswettbewerb die Qualität der Verkehrsdienst-
leistungen und die Sicherheit der Arbeitsplätze zu gefähr-
den.

Die Bundesanstalt für Arbeit und die Zollverwaltung sollen
die Einhaltung der Tariftreuepflicht auf den Baustellen
kontrollieren. Unternehmen, die sich nicht an das Gesetz
halten, müssen Vertragsstrafen zahlen. Auch kann der Vertrag
gekündigt oder das Unternehmen von staatlichen Aufträgen
ausgeschlossen werden.

Einrichtung eines Korruptionsregisters

Der im Dezember 2001 bereits vom Bundeskabinett verab-
schiedete Gesetzentwurf zur tariflichen Entlohnung bei
öffentlichen Aufträgen ("Tariftreuegesetz") sieht auch die
Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmer
vor, häufig auch Korruptionsregister genannt. Unternehmen,
denen schwere Verfehlungen - wie beispielsweise illegale
Beschäftigung, Schwarzarbeit oder Verstöße gegen die Tarif-
treueregelung - nachgewiesen werden, sollen in dieses
Register aufgenommen und von der Vergabe öffentlicher Auf-
träge ausgeschlossen werden können. Ebenso sollen Unter-
nehmen, die durch Bestechung an öffentliche Aufträge zu
gelangen versuchen, in dieses Register aufgenommen werden.

Durch die Einrichtung eines Korruptionsregisters soll
gewährleistet werden, dass öffentliche Auftraggeber Kenntnis
erhalten von Unternehmen, die ausgeschlossen wurden.

Der Bundesrat muss den Neuregelungen noch zustimmen.

Quelle: Homepage Bundesregierung

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 >> Neuen EU Regeln gegen sexuelle Belästigung am Arbeits-
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