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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht April 2002]
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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                   April 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> "Burda"-Verfahren eingestellt

Die Gewerkschaft IG Medien - aufgegangen in ver.di - be-
gehrte von den beteiligten Arbeitgeberinnen, es zu unter-
lassen, Arbeitnehmer untertariflich gegen die Zusicherung
einer Beschäftigungsgarantie zu beschäftigen. Der Erste
Senat des Bundesarbeitsgerichts entschied, daß ein solcher
Unterlassungsanspruch bestehe, wenn die Arbeitgeberinnen an
die Tarifverträge der Druckindustrie gebunden seien; ob dies
der Fall sei, müsse vom Landesarbeitsgericht noch festge-
stellt werden (Beschluß vom 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 -,
vgl. auch Pressemitteilung Nr. 25/99). Das Landesarbeits-
gericht stellte fest, daß die Arbeitgeberinnen nicht tarif-
gebunden seien, weil sie dem tarifschließenden Arbeitgeber-
verband nicht angehört haben, diese zudem ihre etwaige Mit-
gliedschaft höchst vorsorglich gekündigt haben und sodann
die einschlägigen Tarifverträge geändert bzw. neu abge-
schlossen worden sind, und wies den Antrag ab. Hiergegen
richtete sich die Rechtsbeschwerde der Gewerkschaft.

Die Rechtsbeschwerde wurde kurz vor dem Termin zur münd-
lichen Anhörung der Beteiligten vor dem Bundesarbeitsgericht
zurückgenommen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde einge-
stellt.

BAG, Einstellungsbeschluß vom 19. Februar 2002 - 4 ABR 4/01
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg - Kammern Freiburg -,
Beschluß vom 24. Oktober 2000 - 10 TaBV 2/99

Pressemitteilung des BAG

>> Abgeltung von Urlaubstagen bei Krankheit in der Metall-
   industrie Hamburg und Schleswig-Holstein

Der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie Hamburgs und
Umgebung sowie für Schleswig-Holstein sieht auf Wunsch des
Arbeitnehmers die Abgeltung von Urlaubstagen bei lang an-
dauernder Krankheit vor. Für jeden vollen Monat der Arbeits-
unfähigkeit, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mehr hat, räumt ihm
der Manteltarifvertrag einen Abgeltungsanspruch für je einen
Urlaubstag ein. Dieser tarifliche Anspruch ist begrenzt auf
"insgesamt 5 Urlaubstage". Mehrere in einem Urlaubsjahr
liegende Zeiträume sind dabei zusammenzurechnen. Zur Abgel-
tung hat der Arbeitgeber wie bei einer Urlaubsgewährung Ur-
laubsvergütung zu zahlen.

Der Kläger war in den Jahren 1997 und 1998 durchgehend in-
folge von Krankheit arbeitsunfähig. Die Beklagte hat ihm
für 1997 fünf Urlaubstage abgegolten. Der Kläger hat für das
Jahr 1998 einen weiteren Abgeltungsanspruch geltend gemacht.

Das Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben seiner Klage
stattgegeben. Der Kläger war auch vor dem Neunten Senat des
Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht
hat die Auslegung des Tarifvertrages durch die Vorinstanzen
bestätigt. Aus dem Zusammenhang der tariflichen Regelungen
ergibt sich, daß bei lang andauernder Krankheit für jedes
Urlaubsjahr bis zu fünf Urlaubstage abzugelten sind. Es
fehlen Anhaltspunkte dafür, daß im Fall einer mehrjährigen
Arbeitsunfähigkeit eine vom Urlaubsjahr unabhängige Be-
grenzung auf insgesamt fünf Urlaubstage stattfinden soll.
Hätten die Tarifvertragsparteien eine das Urlaubsjahr über-
schreitende Höchstbegrenzung treffen wollen, so hätten sie
das im Tarifvertrag deutlich zum Ausdruck bringen müssen.

Bundesarbeitsgericht, 27.02.2002 - 9 AZR 545/00
Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein, 18.07.2000 - 3 Sa 174/00

Pressemitteilung des BAG

>> Krankenpfleger - Nebentätigkeit als Leichenbestatter

Der Kläger ist bei dem beklagten Krankenhaus als Kranken-
pfleger im Funktionsbereich Anästhesie beschäftigt. Er
möchte eine Nebentätigkeit als Leichenbestatter ausüben. Auf
das Arbeitsverhältnis finden vereinbarungsgemäß die Richt-
linien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des
Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung. Nach diesen ist
eine Nebentätigkeit unzulässig, wenn durch sie berechtigte
Interessen des Dienstgebers erheblich beeinträchtigt werden.
Dieser kann die Nebentätigkeit untersagen. Der Kläger ist
seit mehreren Jahren Gesellschafter eines Bestattungsunter-
nehmens und übt für dieses Bestattertätigkeiten (zB Trauer-
gespräche, Einsargungen, Überführungen, Bürotätigkeit) im
Umfang von mindestens fünf Stunden in der Woche aus. Die
Beklagte hat die Auffassung vertreten, dies sei mit der
Tätigkeit des Klägers als Krankenpfleger nicht zu verein-
baren und forderte ihn auf, jegliche unterstützende Tätig-
keit für das Bestattungsunternehmen einzustellen. Einen
ausdrücklichen Antrag des Klägers auf Erteilung einer Neben-
tätigkeitsgenehmigung lehnte die Beklagte ab. Das Arbeits-
gericht hat der auf Erteilung der Genehmigung gerichteten
Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abge-
wiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten
Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Die Nebentätigkeit des Klägers als Bestatter ist nach § 5
Abs. 2 AVR unzulässig, weil dadurch berechtigte Interessen
der Beklagten erheblich beeinträchtigt werden. Die Tätigkeit
als Krankenpfleger dient der Rettung und Erhaltung von Leben
und Gesundheit der ihm anvertrauten Patienten. Damit ist
eine Nebentätigkeit als Bestatter, die das Ableben der
Menschen voraussetzt, nicht zu vereinbaren. Eine solche
Nebentätigkeit könnte Irritationen bei Patienten zur Folge
haben. Dieser Gefahr muß sich die Beklagte in ihrer Verant-
wortung für die Genesung ihrer Patienten nicht aussetzen.

BAG, 28.02.2002 - 6 AZR 357/01
LAG Hamm, Urteil vom 24. April 2001 - 7 Sa 59/01

Pressemitteilung des BAG

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> EU-Kommission beschließt neue Strategie für Gesundheit
    und Sicherheit am Arbeitsplatz

Die EU-Kommission hat eine neue Strategie für Gesundheit und
Sicherheit am Arbeitsplatz für den Zeitraum 2002-2006 be-
schlossen. Die Arbeitsschutzpolitik der EU soll modernisiert
werden, damit sie den neuen Arbeitsplatzrisiken gerecht
werden kann. Dazu gehören zum Beispiel Mobbing und Gewalt am
Arbeitsplatz sowie Stress bedingte Gesundheitsprobleme. Mit
der Strategie soll außerdem an den europäischen Arbeits-
plätzen eine Präventionskultur konsolidiert werden.

Wichtige Merkmale der neuen EU-Strategie für die Jahre
2002-2006:

Ausgangspunkt ist ein globales Konzept des Wohlbefindens bei
der Arbeit, unter Berücksichtigung der Veränderungen in der
Welt der Arbeit und des Auftretens neuer, insbesondere
psychosozialer Risiken.
Alle verfügbaren politischen Instrumente sollen genutzt
werden (Rechtsvorschriften, sozialer Dialog, Benchmarking,
Best Practices, soziale Verantwortung der Unternehmen,
wirtschaftliche Anreize). Ferner sollen aktive Partner-
schaften zwischen allen Akteuren im Bereich Sicherheit und
Gesundheit in die Wege geleitet werden.
Schließlich wird auf die Tatsache hingewiesen, dass "Nicht-
politik" auf sozialem Gebiet Kosten verursacht, die
Wirtschaft und Gesellschaft schwer belasten. Ein Beispiel
dafür ist die Belastung, die Arbeitsunfälle und Berufs-
krankheiten für Familien und Versicherungen bedeuten. Mit
der neuen Strategie sollen die bisherigen Errungenschaften
in diesem Bereich gefestigt werden durch wirksamere Durch-
setzung von Normen und Vorschriften und durch verbesserte
allgemeine und berufliche Bildung.

Mehr und bessere Arbeitsplätze schaffen: dieses Ziel hat
sich die Europäische Union auf der Tagung des Europäischen
Rates im März 2000 in Lissabon gesetzt. Zweifellos tragen
Gesundheit und Sicherheit dazu bei, dieses Ziel zu er-
reichen, da sie wesentliche Voraussetzungen für die Qualität
der Arbeit sind.

Die Europäische Union kann hier eine positive Bilanz ziehen:
Die Häufigkeit der Arbeitsunfälle ist zwischen 1994 und 1998
um nahezu 10 % zurückgegangen.
Dennoch sind die absoluten Zahlen nach wie vor hoch: knapp
5.500 tödliche Unfälle und 4,8 Millionen Unfälle, die mehr
als drei Ausfalltage zur Folge hatten. Noch wichtiger ist,
dass in bestimmten Mitgliedstaaten und in bestimmten
Branchen seit 1999 ein beunruhigender Wiederanstieg der
Unfallzahlen festzustellen ist.

Hinzu kommt, dass die durchschnittliche Häufigkeit von
Arbeitsunfällen in den Beitrittsländern deutlich über dem
EU-Mittelwert liegt. Grund dafür ist vor allem die stärkere
Spezialisierung auf traditionelle Hochrisikobranchen.

Quelle: Informationsdienst der EU

Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
 >> EU-Kommission bemüht sich um Schutz für Leiharbeitnehmer
 >> Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

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