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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
April 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> "Burda"-Verfahren eingestellt
Die Gewerkschaft IG Medien - aufgegangen in
ver.di - be-
gehrte von den beteiligten Arbeitgeberinnen,
es zu unter-
lassen, Arbeitnehmer untertariflich gegen
die Zusicherung
einer Beschäftigungsgarantie zu beschäftigen.
Der Erste
Senat des Bundesarbeitsgerichts entschied,
daß ein solcher
Unterlassungsanspruch bestehe, wenn die Arbeitgeberinnen
an
die Tarifverträge der Druckindustrie
gebunden seien; ob dies
der Fall sei, müsse vom Landesarbeitsgericht
noch festge-
stellt werden (Beschluß vom 20. April
1999 - 1 ABR 72/98 -,
vgl. auch Pressemitteilung Nr. 25/99). Das
Landesarbeits-
gericht stellte fest, daß die Arbeitgeberinnen
nicht tarif-
gebunden seien, weil sie dem tarifschließenden
Arbeitgeber-
verband nicht angehört haben, diese
zudem ihre etwaige Mit-
gliedschaft höchst vorsorglich gekündigt
haben und sodann
die einschlägigen Tarifverträge
geändert bzw. neu abge-
schlossen worden sind, und wies den Antrag
ab. Hiergegen
richtete sich die Rechtsbeschwerde der Gewerkschaft.
Die Rechtsbeschwerde wurde kurz vor dem Termin
zur münd-
lichen Anhörung der Beteiligten vor
dem Bundesarbeitsgericht
zurückgenommen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren
wurde einge-
stellt.
BAG, Einstellungsbeschluß vom 19. Februar
2002 - 4 ABR 4/01
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg -
Kammern Freiburg -,
Beschluß vom 24. Oktober 2000 - 10
TaBV 2/99
Pressemitteilung des BAG
>> Abgeltung von Urlaubstagen bei Krankheit
in der Metall-
industrie Hamburg und Schleswig-Holstein
Der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie
Hamburgs und
Umgebung sowie für Schleswig-Holstein
sieht auf Wunsch des
Arbeitnehmers die Abgeltung von Urlaubstagen
bei lang an-
dauernder Krankheit vor. Für jeden vollen
Monat der Arbeits-
unfähigkeit, in dem der Arbeitnehmer
keinen Anspruch auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mehr
hat, räumt ihm
der Manteltarifvertrag einen Abgeltungsanspruch
für je einen
Urlaubstag ein. Dieser tarifliche Anspruch
ist begrenzt auf
"insgesamt 5 Urlaubstage". Mehrere in einem
Urlaubsjahr
liegende Zeiträume sind dabei zusammenzurechnen.
Zur Abgel-
tung hat der Arbeitgeber wie bei einer Urlaubsgewährung
Ur-
laubsvergütung zu zahlen.
Der Kläger war in den Jahren 1997 und
1998 durchgehend in-
folge von Krankheit arbeitsunfähig.
Die Beklagte hat ihm
für 1997 fünf Urlaubstage abgegolten.
Der Kläger hat für das
Jahr 1998 einen weiteren Abgeltungsanspruch
geltend gemacht.
Das Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben
seiner Klage
stattgegeben. Der Kläger war auch vor
dem Neunten Senat des
Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht
hat die Auslegung des Tarifvertrages durch
die Vorinstanzen
bestätigt. Aus dem Zusammenhang der
tariflichen Regelungen
ergibt sich, daß bei lang andauernder
Krankheit für jedes
Urlaubsjahr bis zu fünf Urlaubstage
abzugelten sind. Es
fehlen Anhaltspunkte dafür, daß
im Fall einer mehrjährigen
Arbeitsunfähigkeit eine vom Urlaubsjahr
unabhängige Be-
grenzung auf insgesamt fünf Urlaubstage
stattfinden soll.
Hätten die Tarifvertragsparteien eine
das Urlaubsjahr über-
schreitende Höchstbegrenzung treffen
wollen, so hätten sie
das im Tarifvertrag deutlich zum Ausdruck
bringen müssen.
Bundesarbeitsgericht, 27.02.2002 - 9 AZR 545/00
Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein, 18.07.2000
- 3 Sa 174/00
Pressemitteilung des BAG
>> Krankenpfleger - Nebentätigkeit als
Leichenbestatter
Der Kläger ist bei dem beklagten Krankenhaus
als Kranken-
pfleger im Funktionsbereich Anästhesie
beschäftigt. Er
möchte eine Nebentätigkeit als
Leichenbestatter ausüben. Auf
das Arbeitsverhältnis finden vereinbarungsgemäß
die Richt-
linien für die Arbeitsverträge
in den Einrichtungen des
Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung.
Nach diesen ist
eine Nebentätigkeit unzulässig,
wenn durch sie berechtigte
Interessen des Dienstgebers erheblich beeinträchtigt
werden.
Dieser kann die Nebentätigkeit untersagen.
Der Kläger ist
seit mehreren Jahren Gesellschafter eines
Bestattungsunter-
nehmens und übt für dieses Bestattertätigkeiten
(zB Trauer-
gespräche, Einsargungen, Überführungen,
Bürotätigkeit) im
Umfang von mindestens fünf Stunden in
der Woche aus. Die
Beklagte hat die Auffassung vertreten, dies
sei mit der
Tätigkeit des Klägers als Krankenpfleger
nicht zu verein-
baren und forderte ihn auf, jegliche unterstützende
Tätig-
keit für das Bestattungsunternehmen
einzustellen. Einen
ausdrücklichen Antrag des Klägers
auf Erteilung einer Neben-
tätigkeitsgenehmigung lehnte die Beklagte
ab. Das Arbeits-
gericht hat der auf Erteilung der Genehmigung
gerichteten
Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht
hat sie abge-
wiesen. Die Revision des Klägers hatte
vor dem Sechsten
Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Die Nebentätigkeit des Klägers als
Bestatter ist nach § 5
Abs. 2 AVR unzulässig, weil dadurch
berechtigte Interessen
der Beklagten erheblich beeinträchtigt
werden. Die Tätigkeit
als Krankenpfleger dient der Rettung und
Erhaltung von Leben
und Gesundheit der ihm anvertrauten Patienten.
Damit ist
eine Nebentätigkeit als Bestatter, die
das Ableben der
Menschen voraussetzt, nicht zu vereinbaren.
Eine solche
Nebentätigkeit könnte Irritationen
bei Patienten zur Folge
haben. Dieser Gefahr muß sich die Beklagte
in ihrer Verant-
wortung für die Genesung ihrer Patienten
nicht aussetzen.
BAG, 28.02.2002 - 6 AZR 357/01
LAG Hamm, Urteil vom 24. April 2001 - 7 Sa
59/01
Pressemitteilung des BAG
Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> EU-Kommission beschließt neue
Strategie für Gesundheit
und Sicherheit am Arbeitsplatz
Die EU-Kommission hat eine neue Strategie
für Gesundheit und
Sicherheit am Arbeitsplatz für den Zeitraum
2002-2006 be-
schlossen. Die Arbeitsschutzpolitik der EU
soll modernisiert
werden, damit sie den neuen Arbeitsplatzrisiken
gerecht
werden kann. Dazu gehören zum Beispiel
Mobbing und Gewalt am
Arbeitsplatz sowie Stress bedingte Gesundheitsprobleme.
Mit
der Strategie soll außerdem an den
europäischen Arbeits-
plätzen eine Präventionskultur
konsolidiert werden.
Wichtige Merkmale der neuen EU-Strategie für
die Jahre
2002-2006:
Ausgangspunkt ist ein globales Konzept des
Wohlbefindens bei
der Arbeit, unter Berücksichtigung der
Veränderungen in der
Welt der Arbeit und des Auftretens neuer,
insbesondere
psychosozialer Risiken.
Alle verfügbaren politischen Instrumente
sollen genutzt
werden (Rechtsvorschriften, sozialer Dialog,
Benchmarking,
Best Practices, soziale Verantwortung der
Unternehmen,
wirtschaftliche Anreize). Ferner sollen aktive
Partner-
schaften zwischen allen Akteuren im Bereich
Sicherheit und
Gesundheit in die Wege geleitet werden.
Schließlich wird auf die Tatsache hingewiesen,
dass "Nicht-
politik" auf sozialem Gebiet Kosten verursacht,
die
Wirtschaft und Gesellschaft schwer belasten.
Ein Beispiel
dafür ist die Belastung, die Arbeitsunfälle
und Berufs-
krankheiten für Familien und Versicherungen
bedeuten. Mit
der neuen Strategie sollen die bisherigen
Errungenschaften
in diesem Bereich gefestigt werden durch
wirksamere Durch-
setzung von Normen und Vorschriften und durch
verbesserte
allgemeine und berufliche Bildung.
Mehr und bessere Arbeitsplätze schaffen:
dieses Ziel hat
sich die Europäische Union auf der Tagung
des Europäischen
Rates im März 2000 in Lissabon gesetzt.
Zweifellos tragen
Gesundheit und Sicherheit dazu bei, dieses
Ziel zu er-
reichen, da sie wesentliche Voraussetzungen
für die Qualität
der Arbeit sind.
Die Europäische Union kann hier eine
positive Bilanz ziehen:
Die Häufigkeit der Arbeitsunfälle
ist zwischen 1994 und 1998
um nahezu 10 % zurückgegangen.
Dennoch sind die absoluten Zahlen nach wie
vor hoch: knapp
5.500 tödliche Unfälle und 4,8
Millionen Unfälle, die mehr
als drei Ausfalltage zur Folge hatten. Noch
wichtiger ist,
dass in bestimmten Mitgliedstaaten und in
bestimmten
Branchen seit 1999 ein beunruhigender Wiederanstieg
der
Unfallzahlen festzustellen ist.
Hinzu kommt, dass die durchschnittliche Häufigkeit
von
Arbeitsunfällen in den Beitrittsländern
deutlich über dem
EU-Mittelwert liegt. Grund dafür ist
vor allem die stärkere
Spezialisierung auf traditionelle Hochrisikobranchen.
Quelle: Informationsdienst der EU
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Monat zusätzlich:
>> EU-Kommission bemüht sich um
Schutz für Leiharbeitnehmer
>> Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
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