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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
März 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
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*4* Kontakt
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*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft
Der Kläger ist als Krankenpfleger im
Funktionsbereich
Anästhesie des Krankenhauses der Beklagten
beschäftigt. Auf
das Arbeitsverhältnis finden vereinbarungsgemäß
die
Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen
Caritasverbandes
(AVR) Anwendung. Der Kläger wird seit
dem 1. April 1998 zur
Rufbereitschaft herangezogen. Bei Rufbereitschaft
hält sich
der Mitarbeiter auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit an einem
von ihm selbst gewählten,
dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort auf, um
bei Abruf die
Arbeit kurzfristig aufzunehmen (§ 7
Abs. 3 der Anlage 5 zu
den AVR). Die Beklagte hat am 30. März
1998 angeordnet, daß
bei Rufbereitschaft die Arbeit innerhalb
von 20 Minuten nach
Abruf aufgenommen werden müsse. Dies
sei erforderlich, um
eine ordnungsgemäße Behandlung
der Patienten in Notfällen
sicherzustellen und Haftungsrisiken auszuschließen.
Der
Kläger benötigt ca. 25 bis 30 Minuten,
um von seiner Wohnung
zum Arbeitsplatz zu gelangen. Er meint, die
Beklagte habe
durch die Anordnung vom 30. März 1998
die Grenzen ihres
Direktionsrechts überschritten. Er sei
bei Rufbereitschaft
lediglich verpflichtet, die Arbeit "kurzfristig"
nach Abruf
aufzunehmen, nicht jedoch innerhalb einer
von der Beklagten
genau festgelegten Zeitspanne. Zu der zeitlichen
Vorgabe von
20 Minuten sei die Beklagte deshalb nicht
berechtigt. Das
Arbeitsgericht hat der auf Feststellung der
Unwirksamkeit
der Anordnung gerichteten Klage stattgegeben.
Das Landesar-
beitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision
des Klägers
hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts
Erfolg.
Arbeit innerhalb der von der Beklagten festgesetzten
Zeit-
spanne nach Abruf aufzunehmen. § 7 AVR
regelt die Voraus-
setzungen zur Anordnung von Rufbereitschaft
abschließend.
Diese Bestimmung räumt dem Arbeitgeber
nicht das Recht ein,
die Zeit zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme
im
voraus und für alle Fälle auf eine
bestimmte Höchstdauer zu
beschränken. Dem Begriff "kurzfristig"
in § 7 Abs. 3 der
Anlage 5 zu den AVR ist dies nicht zu entnehmen.
Eine solche
zeitliche Beschränkung liefe dem Wesen
der nur bei er-
fahrungsgemäß geringem Arbeitsanfall
zulässigen Rufbereit-
schaft zuwider. Je nach Sachlage können
zwischen Abruf nicht
im Betrieb anwesender Arbeitnehmer und Arbeitsaufnahme
unterschiedlich lange Zeiten liegen, die
alle als "kurz-
fristig" anzusehen sind. Ist der Arbeitgeber
aus betrieb-
lichen Gründen darauf angewiesen, daß
der Arbeitnehmer - zB
in Notfällen - spätestens innerhalb
von 20 Minuten die
Arbeit aufnimmt, muß er sich der geeigneten,
nach den AVR
zulässigen Arbeitszeitregelung bedienen.
Neben der Rufbe-
reitschaft kommt insbesondere der Schichtdienst
in Betracht
oder der Bereitschaftsdienst nach §
7 Abs. 2 der Anlage 5 zu
den AVR, der sich von der Rufbereitschaft
dadurch unter-
scheidet, daß der Arbeitnehmer sich
auf Anordnung des Ar-
beitgebers außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit in der
Einrichtung aufhalten muß, um im Bedarfsfall
die Arbeit auf-
zunehmen.
BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
Vorinstanz: LAG Hamm, 22.02.2000 - 7 Sa 995/99
Pressemitteilung des BAG
>> Schadensersatz bei unterbliebener Versetzung
eines Wahl-
vorstandsmitglieds für
die Betriebsratswahlen
Der Kläger war seit 1964 bei der D. N.
GmbH (Gemein-
schuldnerin) beschäftigt. Am 1. November
1997 wurde über das
Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren
eröffnet
und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.
Dieser hat
die Betriebsabteilung Großplakate der
Gemeinschuldnerin, in
der der Kläger nicht beschäftigt
war, an die Firma G. U.
verkauft und den Betrieb im übrigen
stillgelegt. Noch am 30.
Oktober 1997 hatte die Gemeinschuldnerin
eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar
1998 ausgesprochen; am
27. November 1997 erfolgte eine Kündigung
durch den Be-
klagten. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt
der Kündigungen
nachwirkenden Kündigungsschutz nach
§ 15 Abs. 3 Satz 2
KSchG. Dementsprechend sind diese Kündigungen
für unwirksam
erklärt worden. Nach Ablauf des nachwirkenden
Kündigungs-
schutzes kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis
erneut
zum 30. September 1998. Die zunächst
erhobene Klage gegen
diese Kündigung hat der Kläger
zurückgenommen. Er verlangt
Schadensersatz; der Beklagte hafte für
die Schäden, die er
dadurch erlitten habe und noch erleiden werde,
daß er nicht
versetzt worden sei. Er stünde nämlich
jetzt in einem unge-
kündigten Arbeitsverhältnis zur
Betriebsübernehmerin. Der
Beklagte meint, daß der mit der Klage
geltend gemachte
Schaden nicht unter die Schutznorm des §
15 KSchG falle.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Landes-
arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung
abgewiesen,
bei der erhobenen Forderung handele es sich
um eine Konkurs-
forderung iSv. § 61 Abs. 1 KO, so daß
eine auf Zahlung ge-
richtete Klage nicht in Betracht komme.
Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts
hat die Revision
des Klägers zurückgewiesen. Ein
Schadensersatzanspruch steht
dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil
eine Pflichtver-
letzung des Beklagten nicht vorliegt. §
15 Abs. 3 KSchG
schützt den Wahlvorstand vor Kündigungen
bis sechs Monate
nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die
Kündigung vom 29.
Juni 1998 zum 30. September 1998 ist wirksam,
Gründe für
eine rechtsmißbräuchliche Umgehung
des besonderen Kündi-
gungsschutzes sind nicht ersichtlich. Eine
weitergehende
Verpflichtung des Beklagten zur Versetzung
des Klägers in
die von einem Betriebsübergang nach
§ 613 a BGB betroffene
Abteilung, die einen Schadensersatzanspruch
des Klägers für
Beendigungsschäden nach dem 30. September
1998 begründen
könnte, hat der Senat verneint. Der
im Interesse des Amtes
bestehende Schutz des § 15 Abs. 5 KSchG
für Wahlvorstands-
mitglieder ist insoweit zeitlich begrenzt.
BAG, 14.02.2002 - 8 AZR 175/01
Vorinstanz: LAG Hamburg, 19.12.2000 - 2 Sa
112/99
Pressemitteilung des BAG
Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Steuerung der Zuwanderung von Arbeitskräften
durch ein
Zuwanderungsgesetz
Die Bundesregierung will noch in dieser Legislaturperiode
ein Zuwanderungsgesetz im Bundesrat durchsetzen.
Ein
Regierungsentwurf liegt bereits vor. Ziel
des Gesetzes soll
u.a. die Reglung der Arbeitsimmigration sein.
Mit dem Regierungsentwurf soll ein Instrumentarium
zur be-
darfsgerechten Steuerung und Begrenzung von
Zuwanderung auf
den Weg gebracht werden. Eine wichtige Rolle
sollen bei
allen Zuwanderungsentscheidungen insbesondere
die Lage auf
dem Arbeitsmarkt und die Integrationskapazität
in
Deutschland spielen. Das neue Zuwanderungsgesetz
soll dazu
beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit
der deutschen Wirtschaft
zu sichern, Arbeitsplätze zu schaffen
und damit zugleich die
Zuwanderung besser als bisher zu begrenzen
und den Miss-
brauch des Asylrechts einzudämmen. Mit
dem neuen Gesetz
sollen erstmals die entscheidenden Bestimmungen
des Aufent-
haltsrechts und des Arbeitserlaubnisrechts
für Ausländer in
einem Gesetz zusammengefasst werden.
Kernstück des Gesetzes ist eine umfassende
Neuregelung des
Ausländerrechts. Das geltende Ausländergesetz
wird durch ein
neues Gesetz über den Aufenthalt, die
Erwerbstätigkeit und
die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(Aufenthalts-
gesetz) ersetzt. Hierin werden auch die zentralen
Be-
stimmungen des Arbeitserlaubnisrechts aufgenommen.
Die Zahl
der Aufenthaltstitel wird reduziert. An Stelle
der Aufent-
haltsbefugnis, der Aufenthaltsbewilligung,
der befristeten
und der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
und der Aufent-
haltsberechtigung sind künftig zwei
Aufenthaltstitel aus-
reichend: eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis
und eine
(unbefristete) Niederlassungserlaubnis.
Die Zuwanderung soll künftig über
ein Auswahlverfahren ge-
lenkt werden. Die Eignung der Bewerber wird
anhand eines
Punktesystems nach Kriterien wie Alter, Ausbildung,
Familienstand, Sprachkenntnissen, Beziehungen
zu Deutschland
und dem Herkunftsland bewertet. So ist vorgesehen,
dass
Zuwanderer zunächst eine Niederlassungserlaubnis
erhalten
können. Die Höchstzahlen hierfür
werden vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge und der Bundesanstalt
für Arbeit
festgelegt. Selbständige können
nach positiver Prüfung ihrer
Geschäftsidee zunächst eine befristete
Aufenthaltserlaubnis
erhalten. Bei positiver Entwicklung der Geschäftstätigkeit
nach drei Jahren erhalten sie eine Niederlassungserlaubnis.
Der Regierungsentwurf ist zwischen Regierung
und Opposition
allerdings noch höchst umstritten. In
welcher Ausformung ein
Zuwanderungsgesetz schließlich letztlich
zustande kommen
wird, bleibt abzuwarten.
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