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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht März 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft
Der Kläger ist als Krankenpfleger im Funktionsbereich
Anästhesie des Krankenhauses der Beklagten beschäftigt. Auf
das Arbeitsverhältnis finden vereinbarungsgemäß die
Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes
(AVR) Anwendung. Der Kläger wird seit dem 1. April 1998 zur
Rufbereitschaft herangezogen. Bei Rufbereitschaft hält sich
der Mitarbeiter auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit an einem von ihm selbst gewählten,
dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort auf, um bei Abruf die
Arbeit kurzfristig aufzunehmen (§ 7 Abs. 3 der Anlage 5 zu
den AVR). Die Beklagte hat am 30. März 1998 angeordnet, daß
bei Rufbereitschaft die Arbeit innerhalb von 20 Minuten nach
Abruf aufgenommen werden müsse. Dies sei erforderlich, um
eine ordnungsgemäße Behandlung der Patienten in Notfällen
sicherzustellen und Haftungsrisiken auszuschließen. Der
Kläger benötigt ca. 25 bis 30 Minuten, um von seiner Wohnung
zum Arbeitsplatz zu gelangen. Er meint, die Beklagte habe
durch die Anordnung vom 30. März 1998 die Grenzen ihres
Direktionsrechts überschritten. Er sei bei Rufbereitschaft
lediglich verpflichtet, die Arbeit "kurzfristig" nach Abruf
aufzunehmen, nicht jedoch innerhalb einer von der Beklagten
genau festgelegten Zeitspanne. Zu der zeitlichen Vorgabe von
20 Minuten sei die Beklagte deshalb nicht berechtigt. Das
Arbeitsgericht hat der auf Feststellung der Unwirksamkeit
der Anordnung gerichteten Klage stattgegeben. Das Landesar-
beitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers
hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts
Erfolg.Arbeit innerhalb der von der Beklagten festgesetzten Zeit-
spanne nach Abruf aufzunehmen. § 7 AVR regelt die Voraus-
setzungen zur Anordnung von Rufbereitschaft abschließend.
Diese Bestimmung räumt dem Arbeitgeber nicht das Recht ein,
die Zeit zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme im
voraus und für alle Fälle auf eine bestimmte Höchstdauer zu
beschränken. Dem Begriff "kurzfristig" in § 7 Abs. 3 der
Anlage 5 zu den AVR ist dies nicht zu entnehmen. Eine solche
zeitliche Beschränkung liefe dem Wesen der nur bei er-
fahrungsgemäß geringem Arbeitsanfall zulässigen Rufbereit-
schaft zuwider. Je nach Sachlage können zwischen Abruf nicht
im Betrieb anwesender Arbeitnehmer und Arbeitsaufnahme
unterschiedlich lange Zeiten liegen, die alle als "kurz-
fristig" anzusehen sind. Ist der Arbeitgeber aus betrieb-
lichen Gründen darauf angewiesen, daß der Arbeitnehmer - zB
in Notfällen - spätestens innerhalb von 20 Minuten die
Arbeit aufnimmt, muß er sich der geeigneten, nach den AVR
zulässigen Arbeitszeitregelung bedienen. Neben der Rufbe-
reitschaft kommt insbesondere der Schichtdienst in Betracht
oder der Bereitschaftsdienst nach § 7 Abs. 2 der Anlage 5 zu
den AVR, der sich von der Rufbereitschaft dadurch unter-
scheidet, daß der Arbeitnehmer sich auf Anordnung des Ar-
beitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit in der
Einrichtung aufhalten muß, um im Bedarfsfall die Arbeit auf-
zunehmen.BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
Vorinstanz: LAG Hamm, 22.02.2000 - 7 Sa 995/99Pressemitteilung des BAG
>> Schadensersatz bei unterbliebener Versetzung eines Wahl-
vorstandsmitglieds für die BetriebsratswahlenDer Kläger war seit 1964 bei der D. N. GmbH (Gemein-
schuldnerin) beschäftigt. Am 1. November 1997 wurde über das
Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet
und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Dieser hat
die Betriebsabteilung Großplakate der Gemeinschuldnerin, in
der der Kläger nicht beschäftigt war, an die Firma G. U.
verkauft und den Betrieb im übrigen stillgelegt. Noch am 30.
Oktober 1997 hatte die Gemeinschuldnerin eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 1998 ausgesprochen; am
27. November 1997 erfolgte eine Kündigung durch den Be-
klagten. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Kündigungen
nachwirkenden Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 Satz 2
KSchG. Dementsprechend sind diese Kündigungen für unwirksam
erklärt worden. Nach Ablauf des nachwirkenden Kündigungs-
schutzes kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut
zum 30. September 1998. Die zunächst erhobene Klage gegen
diese Kündigung hat der Kläger zurückgenommen. Er verlangt
Schadensersatz; der Beklagte hafte für die Schäden, die er
dadurch erlitten habe und noch erleiden werde, daß er nicht
versetzt worden sei. Er stünde nämlich jetzt in einem unge-
kündigten Arbeitsverhältnis zur Betriebsübernehmerin. Der
Beklagte meint, daß der mit der Klage geltend gemachte
Schaden nicht unter die Schutznorm des § 15 KSchG falle.Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landes-
arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen,
bei der erhobenen Forderung handele es sich um eine Konkurs-
forderung iSv. § 61 Abs. 1 KO, so daß eine auf Zahlung ge-
richtete Klage nicht in Betracht komme.Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision
des Klägers zurückgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch steht
dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil eine Pflichtver-
letzung des Beklagten nicht vorliegt. § 15 Abs. 3 KSchG
schützt den Wahlvorstand vor Kündigungen bis sechs Monate
nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die Kündigung vom 29.
Juni 1998 zum 30. September 1998 ist wirksam, Gründe für
eine rechtsmißbräuchliche Umgehung des besonderen Kündi-
gungsschutzes sind nicht ersichtlich. Eine weitergehende
Verpflichtung des Beklagten zur Versetzung des Klägers in
die von einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB betroffene
Abteilung, die einen Schadensersatzanspruch des Klägers für
Beendigungsschäden nach dem 30. September 1998 begründen
könnte, hat der Senat verneint. Der im Interesse des Amtes
bestehende Schutz des § 15 Abs. 5 KSchG für Wahlvorstands-
mitglieder ist insoweit zeitlich begrenzt.BAG, 14.02.2002 - 8 AZR 175/01
Vorinstanz: LAG Hamburg, 19.12.2000 - 2 Sa 112/99Pressemitteilung des BAG
Weitere aktuelle Urteile
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>> Steuerung der Zuwanderung von Arbeitskräften durch ein
ZuwanderungsgesetzDie Bundesregierung will noch in dieser Legislaturperiode
ein Zuwanderungsgesetz im Bundesrat durchsetzen. Ein
Regierungsentwurf liegt bereits vor. Ziel des Gesetzes soll
u.a. die Reglung der Arbeitsimmigration sein.Mit dem Regierungsentwurf soll ein Instrumentarium zur be-
darfsgerechten Steuerung und Begrenzung von Zuwanderung auf
den Weg gebracht werden. Eine wichtige Rolle sollen bei
allen Zuwanderungsentscheidungen insbesondere die Lage auf
dem Arbeitsmarkt und die Integrationskapazität in
Deutschland spielen. Das neue Zuwanderungsgesetz soll dazu
beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft
zu sichern, Arbeitsplätze zu schaffen und damit zugleich die
Zuwanderung besser als bisher zu begrenzen und den Miss-
brauch des Asylrechts einzudämmen. Mit dem neuen Gesetz
sollen erstmals die entscheidenden Bestimmungen des Aufent-
haltsrechts und des Arbeitserlaubnisrechts für Ausländer in
einem Gesetz zusammengefasst werden.Kernstück des Gesetzes ist eine umfassende Neuregelung des
Ausländerrechts. Das geltende Ausländergesetz wird durch ein
neues Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und
die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthalts-
gesetz) ersetzt. Hierin werden auch die zentralen Be-
stimmungen des Arbeitserlaubnisrechts aufgenommen. Die Zahl
der Aufenthaltstitel wird reduziert. An Stelle der Aufent-
haltsbefugnis, der Aufenthaltsbewilligung, der befristeten
und der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und der Aufent-
haltsberechtigung sind künftig zwei Aufenthaltstitel aus-
reichend: eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis und eine
(unbefristete) Niederlassungserlaubnis.Die Zuwanderung soll künftig über ein Auswahlverfahren ge-
lenkt werden. Die Eignung der Bewerber wird anhand eines
Punktesystems nach Kriterien wie Alter, Ausbildung,
Familienstand, Sprachkenntnissen, Beziehungen zu Deutschland
und dem Herkunftsland bewertet. So ist vorgesehen, dass
Zuwanderer zunächst eine Niederlassungserlaubnis erhalten
können. Die Höchstzahlen hierfür werden vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge und der Bundesanstalt für Arbeit
festgelegt. Selbständige können nach positiver Prüfung ihrer
Geschäftsidee zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis
erhalten. Bei positiver Entwicklung der Geschäftstätigkeit
nach drei Jahren erhalten sie eine Niederlassungserlaubnis.Der Regierungsentwurf ist zwischen Regierung und Opposition
allerdings noch höchst umstritten. In welcher Ausformung ein
Zuwanderungsgesetz schließlich letztlich zustande kommen
wird, bleibt abzuwarten.Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
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