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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Februar 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Keine generelle Zuständigkeit des
Gesamtbetriebsrats bei
Unternehmenssanierung
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen
der Bauindustrie.
Antragsteller ist der für ihren Hamburger
Betrieb gebildete
Betriebsrat. Nach einer Betriebsvereinbarung
vom 23.
September 1992 war jedem Arbeitnehmer des
Hamburger Betriebs
zum Ausgleich der mit der bargeldlosen Zahlung
des Arbeits-
entgelts verbundenen Kosten und des Zeitaufwandes
eine
Pauschale in Höhe von 4,50 DM zu zahlen.
Im Jahr 2000 schloß
die Arbeitgeberin im Zuge der Sanierung des
Unternehmens mit
dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung
über unter-
nehmensweit vorzunehmende Leistungskürzungen.
Dazu gehörte
u. a. die Aufhebung der Kontoführungspauschale,
auch für
den Betrieb Hamburg.
Der Betriebsrat hat gemeint, durch die Vereinbarung
aus dem
Jahr 2000 sei die Geltung der Betriebsvereinbarung
von 1992
nicht beseitigt worden. Der Gesamtbetriebsrat
habe insoweit
kein Mitbestimmungsrecht. Mit seinem Antrag,
die Fortgeltung
der Betriebsvereinbarung von 1992 festzustellen,
hatte der
Betriebsrat vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts
-
anders als in den Vorinstanzen - Erfolg.
Dem Gesamtbetriebsrat steht das Mitbestimmungsrecht
nach §
87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG zur Regelung einer
Kontoführungs-
pauschale nicht zu. Nach der Zuständigkeitsverteilung
des
Betriebsverfassungsgesetzes hat grundsätzlich
der Betriebs-
rat die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte
wahrzunehmen. Der
Gesamtbetriebsrat ist nur zuständig
für solche Angelegen-
heiten, die das Gesamtunternehmen betreffen
und die auch
nicht durch die einzelnen Betriebsräte
innerhalb ihrer
Betriebe geregelt werden können. Die
bloße Zweckmäßigkeit
einer unternehmenseinheitlichen Regelung
genügt dafür nicht.
Die Kontoführungspauschale dient dem
Ausgleich von Aufwen-
dungen des Arbeitnehmers, die von den örtlichen
Gegeben-
heiten der einzelnen Betriebe abhängen.
Deshalb ist eine
betriebsübergreifende Regelung nicht
zwingend erforderlich.
Auch die Notwendigkeit von Einsparungen zum
Zwecke der
Unternehmenssanierung und ein damit verbundener
Zeitdruck
heben die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung
zwischen
Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat nicht auf.
Einen eigen-
ständigen Mitbestimmungstatbestand "Unternehmenssanierung"
gibt es nicht.
BAG Beschluß vom 15. Januar 2002 - 1
ABR 10/01
Vorinstanz: LAG Hamburg, 4.12.2000 - 8 TaBV
8/00
Pressemitteilung des BAG
>> Kein Anspruch auf Lohnerhöhung aus
betrieblicher Übung
bei wiederholter Erhöhung
des Arbeitsentgelts in An-
lehnung an einen Tarifvertrag
Der Kläger ist seit 1992 bei der
Beklagten beschäftigt. Die
Beklagte gehört keinem Arbeitgeberverband
an. In der Ver-
gangenheit erhöhte die Beklagte die
Löhne der bei ihr be-
schäftigten Arbeitnehmer alljährlich
in Anlehnung an die
Tarifentwicklung im Bereich der Metallindustrie
Nordwürttem-
berg/Nordbaden. Im Jahre 1999 unterblieb
eine solche Lohn-
erhöhung, obwohl in dem Tarifgebiet
eine Tariflohnerhöhung
erfolgte. Der Kläger meint, ihm stehe
aus betrieblicher
Übung ein Anspruch auf Lohnerhöhung
im Umfang der Erhöhung
der Tariflöhne in der Metallindustrie
Nordwürttemberg/Nord-
baden zu. Die Vorinstanzen haben die Klage
abgewiesen. Die
Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber
kann eine
betriebliche Übung der Erhöhung
der Löhne und Gehälter
entsprechend der Tarifentwicklung in einem
bestimmten Tarif-
gebiet nur angenommen werden, wenn es deutliche
Anhalts-
punkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür
gibt, daß er auf
Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten
Tariflohnerhöhungen übernehmen
will. Die nicht vorhersehbare
Dynamik der künftigen Lohnentwicklung
und die hierdurch ver-
ursachten Personalkosten sprechen in der
Regel gegen einen
entsprechenden objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen
Willen des Arbeitgebers.
BAG Urteil vom 16. Januar 2002 - 5 AZR 715/00
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, 19.9.2000
- 14 Sa 26/00
Pressemitteilung des BAG
Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Betriebsverfassungsrecht: Neue Wahlordnung
in Kraft
Am 15. Dezember 2001 trat die neue Wahlordnung
zum
Betriebsverfassungs-Reformgesetz in Kraft
getreten. Die im
Betriebsverfassungs-Reformgesetz vorgenommenen
Änderungen
zum vereinfachten Wahlverfahren und der neuen
Geschlechter-
quote wurden damit umgesetzt.
In den nächsten regelmäßigen
Betriebsratswahlen im März 2002
werden die grundlegenden Änderungen
im Wahlrecht erstmals
flächendeckend Anwendung finden. Die
Neufassung der Wahl-
ordnung enthält folgende Schwerpunkte:
Künftig werden alle Arbeitnehmer den
Betriebsrat gemeinsam
wählen. Das Gruppenprinzip, wonach zwischen
Arbeitern und
Angestellten unterschieden wurde, ist aufgehoben.
Nach der
neuen Gesetzeslage muß das Geschlecht,
das sich in einem
Betrieb in der Minderheit befindet, anteilmäßig
im Betriebs-
rat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung
re-
präsentiert sein.
Des weiteren wurde in Kleinbetrieben das vereinfachte
Wahl-
verfahren umgesetzt. In Betrieben zwischen
fünf und 50 wahl-
berechtigten Mitarbeitern wird der Betriebsrat
demnach
grundsätzlich in einem zweistufigen
vereinfachten Wahlver-
fahren gewählt. Jeder Arbeitnehmer hat
ein Vorschlagsrecht.
Arbeitnehmern von Leiharbeitsfirmen steht
das Wahlrecht zu,
wenn sie schon länger als 3 Monate im
Betrieb arbeiten.
Schließlich ist es nach der neuen Gesetzeslage
künftig
möglich, für die Betriebsratswahl
die in einem Betrieb vor-
handene Informations- und Kommunikationstechnik
zu nutzen.
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>> Zeitarbeit - was ist das eigentlich?
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