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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Januar 2002]
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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                  Januar 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> Keine Leistungsklage bei angezeigter Masseunzuläng-
   lichkeit

Der Kläger war bei der L. GmbH beschäftigt. Über deren Ver-
mögen wurde am 1. Juli 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der beklagte Insolvenzverwalter stellte den Kläger mit
Insolvenzeröffnung von der Arbeit frei und zeigte im August
1999 beim Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an. Er
kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum erstmög-
lichen Termin, dem 31. Januar 2000. Der Kläger verlangt
Zahlung für die Zeit der Freistellung während der Kün-
digungsfrist.

Die Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat keinen
Erfolg.

Die erhobene Leistungsklage ist unzulässig. Die Vergütungs-
forderungen ab Juli 1999 sind sogenannte Altmasseverbind-
lichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Voll-
streckung solcher Forderungen ist nach § 210 InsO unzu-
lässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzuläng-
lichkeit beim Insolvenzgericht angezeigt hat (§ 208 Abs. 1
InsO). Aus dem Vollstreckungsverbot des § 210 InsO folgt,
daß für Leistungsklagen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der
Altmassegläubiger kann gegenüber dem Insolvenzverwalter
lediglich die Feststellung seiner Forderungen verlangen.

BAG, 11. Dezember 2001 - 9 AZR 459/00
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, 25. Mai 2000 - 5 Sa 418/00

Pressemitteilung des BAG

>> Hinweis- und Aufklärungspflichten bei Abschluß eines
   Aufhebungsvertrages

Der im Jahre 1937 geborene Kläger war von 1986 bis zum 31.
Dezember 1995, zuletzt als Handlungsbevollmächtigter, bei
der Beklagten beschäftigt. Sie hatte ihm eine betriebliche
Altersversorgung zugesagt. Der Pensionsvertrag sah bei einer
vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Voll-
endung des 63. Lebensjahres und bei Inanspruchnahme vorge-
zogenen Altersruhegeldes nach Vollendung des 60. Lebens-
jahres Minderungen des Versorgungsanspruchs vor. Mitte 1995
äußerte der Kläger den Wunsch, nach den tarifvertraglichen
Regelungen in Vorruhestand zu treten. Die Voraussetzungen
zum Abschluß einer Vorruhestandsvereinbarung waren jedoch
nicht erfüllt. Daraufhin schlossen die Parteien den von der
Beklagten angebotenen Aufhebungsvertrag. Danach sollte der
Kläger finanziell netto so gestellt werden, als wäre er in
den Vorruhestand getreten. Außerdem räumte ihm die Beklagte
eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft ein, obwohl die
Unverfallbarkeitsfristen noch nicht erfüllt waren. Der
Kläger nahm nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorge-
zogenes Altersruhegeld in Anspruch. Die Beklagte zahlt ihm
seit Juni 1997 eine gekürzte Betriebsrente in Höhe von
1.229,70 DM. Er hat eine ungekürzte Betriebsrente von
1.964,90 DM verlangt. Den Differenzbetrag hat er als
Schadenersatz gefordert mit der Begründung, die Beklagte
habe ihn auf die entstandenen Einbuße nicht hingewiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landes-
arbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers
hatte keinen Erfolg.

Die Beklagte ist nicht schadenersatzpflichtig. Der Kläger
mußte sich selbst über die versorgungsrechtlichen Folgen
seines vorzeitigen Ausscheidens und der vorgezogenen In-
anspruchnahme des Altersruhegeldes Klarheit verschaffen. Die
für eine Hinweispflicht erforderlichen besonderen Umstände
lagen nicht vor, zumal das Arbeitsverhältnis auf seine
Initiative beendet wurde und er als gehobener Angestellter
die zu erwartende Minderung seiner Betriebsrente unschwer
dem Pensionsvertrag entnehmen konnte.

BAG, 11. Dezember 2001 - 3 AZR 339/00
Vorinstanz: LAG Köln, 5. April 2000 - 2 Sa 1320/99

Pressemitteilung des BAG

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Das Job-AQTIV-Gesetz - neue Instrumente in der Arbeits-
    marktförderung

Der Bundesrat hat am 30. November 2001 dem Job-AQTIV-Gesetz
der Bundesregierung zugestimmt. Das Gesetz kann nun - wie
geplant - zum 1. Januar 2002 in Kraft treten. Mit dem Job-
AQTIV-Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen
Instrumente wird das Arbeitsförderungsrecht durchgreifend
reformiert. AQTIV steht für Aktivieren, Qualifizieren,
Trainieren, Investieren und Vermitteln. (Zwischenzeitlich
hat sich aber auch die Schreibweise Job-Aktiv-Gesetz
durchgesetzt.)Kernaufgabe der aktiven Arbeitsförderung ist
es einerseits, Arbeitslosigkeit zu verhindern, bevor sie
entsteht. Andererseits gilt es, Arbeitslose so schnell wie
möglich wieder in das Erwerbsleben zu integrieren.

Aktive Mitwirkung des Arbeitslosen gefragt

Künftig sollen bereits zu Beginn der Arbeitslosigkeit
umfassend die beruflichen Stärken und Chancen des Arbeits-
losen festgestellt und frühzeitig geprüft werden, wie
eventuelle Hindernisse bei der Arbeitssuche und der
dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt überwunden
werden können. Dabei setzt das neue Vermittlungskonzept
entscheidend auf die aktive Mitwirkung des Arbeitslosen. In
einer Eingliederungsvereinbarung werden künftig die
Pflichten und Aktivitäten von Arbeitsamt und Arbeits-
suchendem verbindlich festgehalten. Die Ziele des Gesetz-
entwurfs im Einzelnen:

· Beschäftigungsmöglichkeiten konsequent nutzen - Lang-
  zeitarbeitslosigkeit vermeiden: Arbeitsvermittlung
  modernisieren und passgenaue Vermittlung stärken.

· Individuelle Beschäftigungsfähigkeit fördern - lebens-
  langes Lernen anregen: Aus- und Weiterbildung stärken und
  betriebsnäher ausgestalten.

· Präventive Arbeitsmarktpolitik verstärken: Arbeits-
  losigkeit durch Transfermaßnahmen verhindern.

· Arbeitsmarkt- und Infrastrukturpolitik besser verzahnen:
  Öffentlich geförderte Beschäftigung weiterentwickeln.

· Arbeitsmarktpolitik wirksamer und flexibler ausgestalten:
  Die Instrumente vereinfachen und frühzeitig einsetzen.

· Den Einstieg von Jugendlichen ins Erwerbsleben unter-
  stützen: Erfolgreiche Instrumente aus dem Sofortprogramm
  zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit übernehmen.

· Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt
  voranbringen: Spezielle arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
  für Frauen ausbauen.

· Beschäftigungschancen älterer Menschen erhöhen:
  Beschäftigung von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
  nehmern sichern und ihre Wiedereingliederung fördern.

· Soziale Sicherheit bei Arbeitslosigkeit ausbauen: Lücken
  in der sozialen Sicherung schließen.

· Sozialen Zusammenhalt stärken: Ehrenamtliche Tätigkeit
  fördern.

· Effizienz und Effektivität der arbeitsmarktpolitischen
  Instrumente laufend überprüfen: Eingliederungsbilanz
  verbessern, Wirkungsforschung ausbauen und zeitnah
  durchführen.

· Finanzausstattung der Arbeitsmarktpolitik verstetigen:
  Arbeitsmarktindikator als objektive Basis einführen

Neue Akzente werden auch durch neue Fördermöglichkeiten im
Bereich der beruflichen Qualifizierung, wie etwa durch
Förderung der Job-Rotation, gesetzt. Bei der Job-Rotation
ersetzt ein Arbeitsloser einen Beschäftigten, während dieser
an einer Fortbildungsmaßnahme teilnimmt.

Zeitarbeit erleichtern

Wichtige Neuregelungen enthält der Gesetzentwurf auch im
Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ("Zeitarbeit"), die
erleichtert werden soll. Die Überlassungsdauer eines Leih-
arbeiters an den Entleiher wird von bisher 12 auf 24 auf-
einander folgende Monate verlängert. Ab dem 13. Monat muss
der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die Arbeitsbedingungen
des Entleihbetriebes gewähren, einschließlich des Arbeits-
entgelts. Diese Verlängerung ermöglicht den entleihenden
Unternehmen, Leiharbeitnehmer auch in länger dauernden
Projekten zu beschäftigen.

Neu ist ebenso, dass die ersten drei Jahre der Kinderer-
ziehung Ansprüche auf Arbeitslosengeld begründen können.
Diese Regelung soll zum 1. Januar 2003 wirksam werden. Auch
Zeiten des Bezugs von Erwerbsminderungsrenten und des Bezugs
von Mutterschaftsgeld werden in die Versicherungspflicht der
Bundesanstalt für Arbeit einbezogen. Voraussetzung ist, dass
die Betroffenen unmittelbar zuvor versicherungspflichtig zur
Bundesanstalt für Arbeit waren oder eine Entgeltersatz-
leistung nach dem Recht der Arbeitsförderung bezogen haben.
Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf am 19. September
beschlossen.

Quelle: Bundesregierung

Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
 >> Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Schwarzarbeit
    beschlossen

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