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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht November 2001]
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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                November 2001 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> Vorsicht beim Privatsurfen im Internet

Wenn der Arbeitnehmer trotz eines Verbots des Arbeitgebers
das Internet privat nutzt, kann dies eine fristlose
Kündigung rechtfertigen. Liegt kein ausdrückliches Verbot
vor, kann dann gekündigt werden, wenn die Privatnutzung so
sehr ausgedehnt wird, dass der Arbeitnehmer vom Einver-
ständnis des Arbeitgebers nicht  mehr ausgehen kann.
Normalerweise ist zuvor eine Abmahnung erforderlich, es sei
denn, die Privatnutzung erreicht ein solches Ausmaß, dass
ein grobe Pflichtverletzung gegeben ist.

ArbG Wesel, Urteil v. 21.3.2001 - 5 Ca 4021/00
Quelle: NJW 2001, 2490

>> Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag
   nach Verbandsaustritt des Arbeitgebers

Die Klägerin ist seit 1985 bei dem Beklagten, einem Verband
von Wohnungsunternehmen, beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag
der Parteien ist die Anwendung der tarifvertraglichen Be-
stimmungen für die Angestellten in der Wohnungswirtschaft in
der jeweils geltenden Fassung vereinbart. Die Klägerin war
und ist nicht tarifgebunden. Der Beklagte war seinerzeit
Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Wohnungswirtschaft. Er
trat zum 31. Dezember 1998 aus dem Arbeitgeberverband aus.
Die von den Tarifvertragsparteien im Vergütungstarifvertrag
vom 14. Juni 1999 zum 1. Juli 1999 vereinbarte Erhöhung der
Tariflöhne gab der Beklagte nicht weiter.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin diese tarifliche Er-
höhung. Sie ist der Meinung, daß ihr die Tariferhöhung auf
Grund der dynamischen Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag
trotz des Verbandsaustritts zustehe. Der Beklagte vertritt
demgegenüber die Ansicht, daß die Bezugnahmeklausel als
Gleichstellungsabrede zu verstehen sei mit der Folge, daß
auch die Klägerin als gewerkschaftlich nicht organisierte
Arbeitnehmerin nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers
keinen Anspruch mehr auf die Tariferhöhungen habe.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die dagegen
von dem Beklagten eingelegte Revision hatte Erfolg. Die
arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel ist als Gleich-
stellungsabrede auszulegen. Denn der Beklagte war bei Ver-
tragsabschluß an die in Bezug genommenen einschlägigen
Tarifverträge kraft Verbandszugehörigkeit gebunden. Damit
mußte die Klägerin rechnen. Sie sollte demnach ebenso ge-
stellt werden wie ein organisierter Arbeitnehmer. Deshalb
stehen ihr arbeitsvertraglich die Tariferhöhungen nach dem
Verbandsaustritt ebensowenig zu wie einem organisierten
Arbeitnehmer nach Tarifrecht.

BAG, Urteil vom 26. September 2001 - 4 AZR 544/00
LAG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2000 - 19 Sa 721/00

Pressemitteilung des BAG

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Die betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung ist eine freiwillige
Leistung der Unternehmen. Ergänzend zur gesetzlichen Renten-
versicherung sichern die Unternehmen ihre Beschäftigten und
deren Angehörige ab, indem sie Renten wegen Alters, ver-
minderter Erwerbstätigkeit oder Todes gewähren. Sobald
Unternehmen in der betrieblichen Altersversorgung ihren
Beschäftigten Leistungen zusagen, entstehen daraus für die
Unternehmen bindende Verpflichtungen gegenüber ihren
Beschäftigten. In Zukunft wird die betriebliche Alters-
versorgung für den Erwerb einer Zusatzrente wichtiger
werden.Der Staat hilft sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeit-
gebern, insbesondere durch eine steuerliche Förderung.

Anspruch auf betriebliche Altersversorgung

Arbeitnehmer erhalten in Zukunft einen individuellen
Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus ihrem
Entgelt, indem sie sich bestimmte Teile nicht in Geld aus-
zahlen lassen. Beispielsweise können sie einen Teil des
Weihnachts- oder Urlaubsgeldes durch den Arbeitgeber in eine
betriebliche Altersversorgung einzahlen lassen ("Entgelt-
umwandlung"). Betriebliche Altersvorsorge durch Entgelt-
umwandlung muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf
individueller, betrieblicher oder tariflicher Grundlage
vereinbart werden. Besteht eine Pensionskasse oder wird ein
Pensionsfonds eingerichtet, darf der Arbeitgeber diese
Möglichkeit anbieten und den Anspruch hierauf beschränken.
Im Übrigen kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direkt-
versicherung verlangen.

Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
Einführung von Pensionsfonds

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*3* Neues bei AnwaltOnline

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