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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Oktober 2001]
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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                 Oktober 2001 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Neues bei AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> "Abfeiern" von Ansprüchen auf Überstundenvergütung?

 Der Kläger war langjährig als Prokurist bei der Beklagten
beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart: "Alle ge-
leisteten Überstunden werden vergütet". Der Kläger leistete
seit Jahren monatlich im Schnitt 100 Überstunden, die
jeweils bezahlt wurden. Im Juni 1998 kündigte er das Ar-
beitsverhältnis zum Jahresende. Im Juli 1998 erklärte der
Arbeitgeber, er stelle den Kläger ab sofort von der Arbeit
frei und ordnete außerdem an, er solle die im Juni ge-
leisteten Überstunden abfeiern. Der Kläger verließ daraufhin
wortlos den Betrieb. Er verlangt Vergütung der Überstunden.

Der Kläger hatte vor dem Neunten Senat Erfolg. Zur Zeit der
Freistellung war bereits ein Anspruch auf Überstundenver-
gütung entstanden und fällig geworden. Dieser konnte nicht
durch einseitig angeordnete Arbeitsbefreiung erfüllt werden.
Dazu hätte es der Vereinbarung einer Ersetzungsbefugnis
bedurft. Eine solche Befugnis des Arbeitgebers, einen Ver-
gütungsanspruch durch Freistellung von der Arbeit zu er-
füllen, kann sich aus einem Tarifvertrag oder aus dem
Arbeitsvertrag ergeben. Sie kann auch im Einzelfall ver-
abredet werden. Daran fehlt es hier.

Daß der Kläger auf die einseitig ausgesprochene Anordnung
hin den Betrieb ohne Widerspruch verließ, durfte der Arbeit-
geber nicht als Zustimmung zum Abfeiern der Überstunden
verstehen. Schweigen gilt im Rechtsverkehr grundsätzlich
nicht als Willenserklärung. Insbesondere kann Schweigen
regelmäßig dann nicht als Annahme eines Vertragsangebots
verstanden werden, wenn damit ein Verzicht auf einen
fälligen Geldanspruch verbunden wäre.

Bundesarbeitsgericht, 18.9.2001 - 9 AZR 307/00 -

LAG Nürnberg, 28.3.2000 - 7 Sa 713/99 -

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Was man über die Neuordnung der betrieblichen Alters-
    versorgung wissen sollte!

(Das nachfolgende, von der Bundesregierung herausgegebene,
Dokument wurde von anwaltonline leicht verändert).

Die betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung ist eine freiwillige
Leistung der Unternehmen. Ergänzend zur gesetzlichen Renten-
versicherung sichern die Unternehmen ihre Beschäftigten und
deren Angehörige ab, indem sie Renten wegen Alters, ver-
minderter Erwerbstätigkeit oder Todes gewähren.
Sobald Unternehmen in der betrieblichen Altersversorgung
ihren Beschäftigten Leistungen zusagen, entstehen daraus für
die Unternehmen bindende Verpflichtungen gegenüber ihren
Beschäftigten. In Zukunft wird die betriebliche Altersver-
sorgung für den Erwerb einer Zusatzrente wichtiger werden.
Der Staat hilft sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern,
insbesondere durch eine steuerliche Förderung.

Anspruch auf betriebliche Altersversorgung

Arbeitnehmer erhalten in Zukunft einen individuellen An-
spruch auf betriebliche Altersversorgung aus ihrem Entgelt,
indem sie sich bestimmte Teile nicht in Geld auszahlen
lassen. Beispielsweise können sie einen Teil des Weihnachts-
oder Urlaubsgeldes durch den Arbeitgeber in eine betrieb-
liche Altersversorgung einzahlen lassen ("Entgeltum-
wandlung"). Betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltum-
wandlung muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf
individueller, betrieblicher oder tariflicher Grundlage ver-
einbart werden. Besteht eine Pensionskasse oder wird ein
Pensionsfonds eingerichtet, darf der Arbeitgeber diese
Möglichkeit anbieten und den Anspruch hierauf beschränken.
Im Übrigen kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direkt-
versicherung verlangen.

Unverfallbarkeit und Mitnahme von Anwartschaften

Für den Arbeitnehmer ist die Unverfallbarkeit in der be-
trieblichen Altersversorgung sehr wichtig. Unverfallbarkeit
bedeutet: Ein einmal erworbener Anspruch auf Betriebsrente
kann nicht mehr erlöschen, auch dann nicht, wenn der
Beschäftigte vor Beginn der Betriebsrentenzahlung zu einem
anderen Arbeitgeber wechselt. Für die durch Entgeltum-
wandlung erworbenen Anwartschaften wird sofort die
gesetzliche Unverfallbarkeit eingeführt. Die allgemeinen
gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von Anwart-
schaften bei einer durch den Arbeitgeber finanzierten Zusage
auf eine betriebliche Altersversorgung sind durch die jetzt
in Kraft getretene Neufassung des Betriebsrentengesetzes von
10 auf 5 Jahre verkürzt; die Altersgrenze ist vom 35. auf
das 30. Lebensjahr vorverlegt worden. Dies erleichtert die
Mobilität der Beschäftigten, weil sie einmal erworbene
Ansprüche früher als bisher mitnehmen können. Eine Ver-
besserung bedeuten die kürzeren Fristen auch für Frauen, die
bisher ihre Betriebsrentenansprüche oftmals wegen kinderer-
ziehungsbedingter Unterbrechungen der Berufstätigkeit ver-
loren haben.

Einführung von Pensionsfonds

Für die betriebliche Altersversorgung gibt es verschiedene
Gestaltungsformen ("Durchführungswege"): zum Beispiel
Pensionskasse, Direktversicherung, Direktzusage, Unter-
stützungskasse. Ab 2002 kommen Pensionsfonds hinzu. Sie
erleichtern die steuerliche Förderung mit Zulagen bzw.
Sonderausgabenabzug. Die Einführung von Pensionsfonds bringt
sowohl den Arbeitnehmern als auch den Arbeitgebern Vorteile.
Arbeitnehmer haben künftig einen Rechtsanspruch gegenüber
dem Pensionsfonds als externem Träger der betrieblichen
Altersvorsorge. Sie können ihre Ansprüche bei einem Arbeit-
geberwechsel mitnehmen, müssen sich nicht selbst um die
Auswahl eines Vorsorgeanbieters kümmern, und der Arbeitgeber
kümmert sich um die Formalitäten. Auch sind "Mengenrabatte"
bei den Vorsorgeanbietern zu erwarten.Arbeitgebern bietet
der Pensionsfonds den Vorzug, die betriebliche Alters-
vorsorge ihrer Beschäftigten besser kalkulieren zu können.
Die Arbeitgeber müssen nicht mehr allein mit höheren Risiken
verbundene langfristige Verpflichtungen aus Leistungszusagen
eingehen. Der Pensionsfonds zahlt lebenslang Altersrenten
mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrentenrisikos. Renten aus dem Pensionsfonds
unterliegen bei Steuerfreiheit des Aufwandes der vollen
Besteuerung. Mit der Möglichkeit, dieses Vermögen aus-
zulagern, wird den Unternehmen ein Angebot gemacht, ihre
Bilanzen und damit ihre Stellung auf dem internationalen
Kapitalmarkt zu verbessern.Mit der größeren Freiheit bei
der Vermögensanlage besteht für den Pensionsfonds die
Chance, ein internationalen Standards entsprechendes
Management bei der Kapitalanlage einzurichten, um höhere
Renditen erwirtschaften zu können. Um die Sicherheit der für
ein Altersvermögen angelegten Gelder zu gewährleisten,
werden Geschäftsbetrieb und Ausstattung mit Eigenkapital
aufsichtsbehördlich überwacht.

Steuer- und Beitragsfreiheit des Aufwands

Der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge wurde ur-
sprünglich nur vom Arbeitgeber allein getragen. Seit einiger
Zeit trägt jedoch auch der Arbeitnehmer dazu bei, indem er
auf die Auszahlung von Entgeltteilen verzichtet und diese
für die betriebliche Altersvorsorge durch den Arbeitgeber
einzahlt. Beide, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, kommen
dadurch bislang in den Genuss einer Ersparnis von Beiträgen
zur Sozialversicherung und von steuerlichen Vorteilen. Damit
die Beiträge zur Sozialversicherung stabil gehalten werden
können und das Beitragsaufkommen nicht geschmälert wird,
soll diese Möglichkeit mittelfristig abgeschafft werden. Die
Beitrags- und Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der
betrieblichen Altersversorgung wird deshalb begrenzt und nur
noch bis Ende 2008 zugelassen.Dafür wird beginnend ab dem
Jahr 2002 bis 2008 in mehreren Stufen eine neue steuerliche
Förderung aus Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug eingeführt.
Nach der Übergangsphase erfolgt die steuerliche Förderung
für den Aufwand des Arbeitnehmers zur betrieblichen Alters-
versorgung durch Sonderausgabenabzug nach §10a EStG (ab
2008: bis zu 2.100 Euro) und durch Altersvorsorgezulage
(ab 2008: 154 Euro Grundzulage und 185 Euro Kinderzulage),
vorausgesetzt, der Arbeitnehmer zahlt einen Mindest-
eigenbeitrag von 4 Prozent des Vorjahresentgeltes. Der
Aufwand des Arbeitgebers in einen Pensionsfonds oder in
eine Pensionskasse, der im Rahmen einer Zusage zusätzlich
zu dem Entgelt aufgebracht wird, ist daneben zukünftig bis
zu der Grenze von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze
der Rentenversicherung dauerhaft steuer- und beitragsfrei
gestellt. Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit
Beitragsfreiheit des Aufwandes bis zu 3.408 Mark bzw. 4.200
Mark im Jahr und beim unbegrenzten Aufwand für eine Direkt-
zusage oder eine Zusage über eine Unterstützungskasse
(Rückstellung bzw. Abzug von den Betriebsausgaben) durch den
Arbeitgeber wird es hingegen auch künftig unverändert geben.

Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
Grundlegendes zum Anspruch auf Reduzierung und Neuver-
teilung der Arbeitszeit nach § 8 des Gesetzes über Teil-
zeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)

AnwaltOnline-Direkt

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*3* Neues bei AnwaltOnline

1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
   Urteilsdatenbank für Sie.

2. Wir haben einige neue Artikel eingestellt.

3. AnwaltOnline bietet mehr als Rechtsinformationen zum
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   des Reiserechtes, des Arbeitsrechts und des Familien-
   rechtes erhalten Sie umfangreiche kostenfreie
   Informationen.

   Weiterhin bietet Ihnen AnwaltOnline die Möglichkeit,
   sich direkt von unseren Anwälten beraten zu lassen,
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