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Meldefrist nach Kündigung

Arbeitnehmer, denen ab dem Stichtag 1. Juli 2003 gekündigt  wird, müssen sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitslos melden. Wird die gesetzliche Frist von 7 Kalendertagen (also nicht Werk- oder Arbeitstagen!) versäumt, fallen Einbußen beim Arbeitslosengeld an, die bis zu 1.500 Euro betragen können.
Die konkrete Höhe der Einbußen richtet sich nach der Höhe des dem Antragsteller zustehenden Arbeitslosengeldes.
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