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Reform des Arbeitsmarktes durch die Agenda 2010Das Bundeskabinett
hat am 18. Juni 2003 weitere Reformen am Arbeitsmarkt verabschiedet. Die
Reformen sollen Arbeit billiger machen und Einstellungshindernisse abbauen.
Der beschlossene Gesetzentwurf ist ein zentraler Teil der Agenda 2010.
Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für mehr Wachstum und mehr Beschäftigung ist eine der zentralen Absichten der Agenda 2010 der Bundesregierung. Die Bundesregierung will mit den am 18. Juni beschlossenen Reformen des Arbeitsmaktes Beschäftigungshindernisse im Arbeits- und Sozialrecht abbauen. Ziele der Reformen sind ein stärkeres Wirtschaftswachstum und Impulse für zusätzliche Beschäftigung. Der jetzt beschlossene Gesetzentwurf aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sieht daher folgende Neuregelungen vor: 1. Die Schwelle für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes wird flexibilisiert Der Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes
(Betriebe mit mehr als fünf Arbeitnehmern) wird flexibel gestaltet,
um in kleinen Unternehmen mehr Beschäftigung zu fördern:
Unternehmen müssen nun also nicht mehr auf Überstundenarbeit auszuweichen, um vorübergehenden Arbeitskräftebedarf zu decken. Sie können vielmehr Arbeitnehmer befristet einstellen, ohne - bei Überschreitung von fünf Arbeitnehmern - automatisch das Kündigungsschutzgesetz beachten zu müssen. Die Regelung soll zunächst bis zum 31. Dezember 2008 gelten. 2. Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen Die bei notwendigen Kündigungen erforderliche Sozialauswahl wird beschränkt auf - die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Leistungsträger eines Betriebes müssen in die Sozialauswahl nicht mehr einbezogen werden, wenn ihre Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder der Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. 3. Gesetzlich geregelter Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers Der Arbeitnehmer soll selbst entscheiden können, ob er innerhalb von drei Wochen gerichtlich gegen die Kündigung vorgeht oder statt dessen die gesetzliche Abfindung, in Höhe von 0,5 eines Monatsverdienstes für jedes Jahr der Beschäftigung, beansprucht. Damit werden arbeitsgerichtliche Verfahren, in denen es letztlich nur um eine Abfindung geht, vermieden. 4. Befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern für Existenzgründer erleichtert In den ersten vier Jahren nach einer Unternehmensgründung können befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von vier Jahren abgeschlossen werden. Damit wird Existenzgründern die Entscheidung zu Einstellungen erheblich erleichtert. 5. Einheitliche Klagefrist von drei Wochen gegen Kündigung Ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht, muss rasch geklärt werden. Daher wird für die Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe eine einheitliche Klagefrist eingeführt. Bisher gilt diese Frist nur für einige Gründe. 6. Arbeitslosengeld: Anspruchsdauer wird verkürzt In der Arbeitslosenversicherung soll die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld grundsätzlich auf 12 Monate, für Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr auf höchstens 18 Monate begrenzt werden. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist ein erheblicher Kostenfaktor der Arbeitslosenversicherung. Mit der Neuregelung werden Spielräume für eine Senkung der Versicherungsbeiträge eröffnet. Dadurch wird Arbeit billiger. Dies fördert wiederum Beschäftigung. |