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Inkrafttreten der Regelungen zu den "Minijobs"Zu Beginn des Jahres
sind die "Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" in
Kraft getreten. Sie beinhalten unter anderem Neuregelungen zu den geringfügigen
Beschäftigungen, den so genannten Minijobs. Die Neuregelungen für
die geringfügigen Beschäftigungen gelten ab dem 1. April 2003.
Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen die Bruttoverdienstgrenze
400 Euro beträgt. Arbeitet ein Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres
nicht mehr als 50 Arbeitstage bzw. zwei Monate, handelt es sich um eine
kurzfristige Beschäftigung und damit ebenfalls um einen Minijob.
Die Bundesknappschaft übernimmt mit ihrer Minijob-Zentrale ab 1. April 2003 den Einzug der Sozialabgaben und einer einheitlichen Pauschsteuer und informiert Sie zu allen Fragen zum Thema Minijobs. Vorteile für Arbeitnehmer Die monatliche Höchstgrenze für den monatlichen Verdienst bei Minijobs liegt künftig bei 400 Euro statt bisher bei 325 Euro. Minijobber zahlen keine Abgaben: Sie erhalten Ihren Bruttoverdienst ohne einen Euro Abzug, im Höchstfall die gesamten 400 Euro. Auch die zeitliche Begrenzung auf 15 Stunden pro Woche entfällt. Und neben Ihrer Hauptbeschäftigung können Sie jetzt einen Minijob versicherungsfrei ausüben. Für Arbeitgeber bedeuten die Neuregelungen deutlich weniger Bürokratie. Denn die Pauschalabgaben für Minijobs werden nur noch an eine zentrale Einzugsstelle entrichtet - die Bundesknappschaft. Minijobs in Privathaushalten Wenn Sie als Haushaltshilfe bei Privatleuten beschäftigt sind, gilt auch hier die 400-Euro-Regelung. Neu ist, dass die Arbeitgeber einen Pauschalbetrag von nur 12 Prozent zahlen. Je 5 Prozent des Verdienstes gehen an die Rentenund Krankenversicherung. Hinzu kommen 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer sowie eine geringe Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung. Zu haushaltnahen Dienstleistungen zählen Tätigkeiten, die normalerweise Familienmitglieder ausführen, wie Kochen, Putzen, die Betreuung und Pflege von Kindern, Kranken, alten und pflegebedürftigen Menschen sowie Gartenarbeit. Rente auch mit Minijob Minijobber können den
vollen Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
wie etwa Rehabilitation oder vorzeitigen Rentenbeginn erwerben. Sie müssen
dafür die Differenz von derzeit 7,5 dem vollen Rentenversicherungsbetrag
(19,5 Prozent) selbst zahlen. So erwerben Sie mit einem relativ geringen
Eigenbeitrag vollwertige Beitragszeiten. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber
schriftlich erklären, dass Sie eigene Rentenversicherungsbeiträge
zahlen wollen.
Verdienstgrenzen Sonderzahlungen Auch Minijobber haben Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn dies im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegt ist. Erhalten Sie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, kann die 400-Euro-Grenze überschritten werden, so dass Ihre Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist. Schwankender Verdienst Maßgeblich für
die Versicherungspflicht ist die Summe aller Verdienste für den Zeitraum
von zwölf Monaten. Angenommen, in den Monaten September bis April
verdienen Sie mit Ihrem Minijob monatlich 500 Euro, in den Monaten Mai
bis August jedoch nur 250 Euro. Danach kommen Sie auf einen durchschnittlichen
monatlichen Verdienst von 416,67 Euro und liegen über der 400-Euro-Grenze.
Ihre Beschäftigung ist also versicherungspflichtig.
Mehrere Minijobs Sie können mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben, allerdings nicht beim selben Arbeitgeber. Damit soll verhindert werden, dass normale Beschäftigungsverhältnisse in mehrere Minijobs aufgespaltet werden, um Sozialbeiträge zu sparen. Ihre Verdienste aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Sie dürfen nicht über 400 Euro liegen. Ist das der Fall, sind sie sozialversicherungspflichtig. Und zwar von dem Zeitpunkt dem Arbeitgeber mitgeteilt hat. Hauptberuf und Minijob Ab dem 1.4. 2003 können Sie neben Ihrem Hauptberuf noch einen 400-Euro-Job ausüben, der sozialversicherungsfrei bleibt. Ihr Arbeitgeber zahlt die für Minijobs üblichen Pauschalabgaben. Alle weiteren 400-Euro-Jobs werden allerdings mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Dies gilt auch für 400-Euro-Jobs, die Bezieher von Vorruhestandsgeld ausüben. Kurzfristige Beschäftigungen neben einem Hauptberuf werden mit der Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet. Niedriglohn-Jobs Falls Ihr monatlicher Bruttoverdienst von 400,01 bis 800 Euro liegt, arbeiten Sie in einem so genannten Niedriglohn-Job. Ab dem 1. April 2003 können Sie geringere Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Ihr Beitragsanteil wächst nun schrittweise von rund 4 Prozent bei einem Verdienst in Höhe von 400,01 Euro bis auf rund 21 Prozent bei einem Verdienst von 800 Euro. Die Bemessungsgrundlage Ihres Beitrages ist dabei nicht das volle Gehalt, sondern ein Betrag, der nach einerbestimmten Formel errechnet wird. Der Arbeitgeber zahlt allerdings stets den Beitragsanteil von ca. 21 Prozent vom tatsächlichen Arbeitsentgelt. Als Arbeitnehmer können Sie selbstverständlich auch in diesem Fall Ihre Rentenbeiträge bis auf den vollen Beitrag aufstocken. Die Besteuerung erfolgt in diesem Bereich individuell. Mit der Schaffung der Gleitzone wird die so genannte Niedriglohnschwelle beseitigt, die durch das sprunghafte Ansteigen der Sozialversicherungsbeiträge entstand, wenn aufgrund des Überschreitens der Begrenzungen nach altem Recht aus einer geringfügigen Beschäftigung eine sozialversicherungspflichtige wurde. |