Regelung über die Bezugsfrist
für das Kurzarbeitergeld verlängert
Das Bundeswirtschafts-
und arbeitsministerium hat in diesen Tagen durch Rechtsverordnung die Höchstbezugsfrist
für das so genannte konjunkturelle Kurzarbeitergeld auf 18 Monate
verlängert. Dadurch wird vorzeitig die bis zum 31. März 2003
geltende Verordnung, die eine Höchstbezugsdauer von 15 Monaten vorsah,
abgelöst. Die neue Regelung ist vorerst befristet bis zum 31. Dezember
2003. Die Rechtsverordnung unterstützt Betriebe bei der Bewältigung
der gegenwärtig schwierigen konjunkturellen Lage. Erfasst werden auch
Fälle, bei denen die 15-monatige Bezugsfrist am 31.Dezember 2002 geendet
hätte. Mit der Rechtsverordnung wird außerdem die bereits bestehende
Regelung über die auf 24 Monate verlängerte Bezugsfrist für
das so genannte strukturelle Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeld in einer
betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit) fortgeführt.
Nach der derzeitigen Regelung gilt die 24-monatige Bezugsfrist für
Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März
2003 entstanden ist. Diese Regelung wird um neun Monate verlängert
und gilt nun bis zum 31. Dezember 2003.
Dadurch können auch
weiterhin wirtschaftliche Strukturveränderungen - etwa durch Transfergesellschaften
- sozialverträglich flankiert werden. Durch die vorzeitige Verlängerung
der bestehenden Rechtsverordnung wird den betroffenen Betrieben die Planung
wesentlich erleichtert. Die "Verordnung über die Bezugsfrist für
das Kurzarbeitergeld" wird in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
und tritt rückwirkend zum 01. Januar 2003 in Kraft.
Quelle: Pressemitteilung BMWA
vom 23.01.2003