Neue Richtlinie zum Schutz der Abeitnehmer vor Asbest

Arbeitsrecht

Bei ihrem dem zweiten Treffen unter der Spanischen Präsidentschaft am 3.6.2002 haben die Arbeits- und Sozialminister der Europäischen Union wichtige Beschlüsse zum Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest sowie zur Europäischen Genossenschaft gefasst.

Bei der Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest konnte ein generelles Verbot von Tätigkeiten mit Asbest erreicht werden. Dieser Erfolg beruht nicht zuletzt auf einer Initiative der Bundesregierung, die sich nachhaltig für ein solches Verbot eingesetzt hat. Künftig werden alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnung, Herstellung sowie Verarbeitung von Asbest und asbesthaltigen Produkten EU-weit verboten sein. Der Betrieb von Asbestminen sowie von Produktionsstätten für asbesthaltige Produkte wird damit faktisch untersagt, selbst wenn diese ausschließlich für den Export in Nicht-EU-Staaten produzieren.

Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Gerd Andres, erklärte dazu: "Dies ist ein großer Erfolg für den Arbeitsschutz und bringt auf europäischer Ebene eine spürbare Verbesserung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In Deutschland ist ein entsprechendes Asbestverbot schon seit etwa 10 Jahren national in Kraft. Die erreichte EG-Regelung stellt eine konsequente Fortsetzung der erfolgreichen Arbeitsschutz-Politik der Bundesregierung dar."

Auch international setzt die EG-Regelung zum Asbestverbot ein wichtiges Signal und unterstützt wirkungsvoll das langfristige Anliegen, den Gefahrstoff Asbest weltweit zu verbieten.
Noch immer sind viele tausend Todesfälle von Arbeitnehmern auf die Einwirkung von Asbest zurückzuführen.

Mit der Einigung zur Europäischen Genossenschaft steht nun auch den Genossenschaften eine einheitliche Rechtsform auf europäischer Ebene zur Verfügung. Für die Kapitalgesellschaften war dieses Ziel bereits durch die Regelungen zur Europäischen Gesellschaft verwirklicht worden. Unser großes Anliegen, keinen Verlust von Arbeitnehmerrechten zuzulassen, konnten wir bei dem nun gefundenen Kompromiss durchsetzen. Die Regelungen sind weitgehend an die Bestimmungen zur Europäischen Gesellschaft angelehnt.

Die Minister verständigten sich auch auf eine Reform der Verordnung 1408/71, die die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer regelt. Der Vorschlag zur Ausdehnung des Geltungsbereichs der Verordnung auf Drittstaatsangehörige, die einen Bezug zu einem anderen EU- Mitgliedstaat nachweisen können (z.B. Arbeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat), konnte akzeptiert werden. Hierdurch wurde dem Auftrag des Europäischen Rates von Laeken Rechnung getragen.

Bei einem Gedankenaustausch über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik mahnte Staatssekretär Andres eine noch stärkere Berücksichtigung sozialpolitischer Aspekte in diesem Bereich an. Das strategische Ziel von Lissabon könne nur durch eine noch stärkere gegenseitige Verzahnung von Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik erreicht werden.

Darüber hinaus fasste der Rat noch Entschließungen zu einer neuen Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zu Qualifikation und Mobilität, die Maßnahmen zur Verbesserung der beruflichen und geographischen Mobilität auf den europäischen Arbeitsmärkten enthält.

Quelle: BMA-Pressestelle

Veröffentlicht: 06.07.2015

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