Änderung
des des § 613a BGB – Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
Der Regierungsentwurf zur
Änderung des SeemannsG und anderer Gesetze v. 19. 10. 2001 (BR-Drucks.
831/01) dient u. a. der Umsetzung von Bestimmungen der EG-Richtlinie über
die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang.
§ 613a BGB wird um einen Absatz 5 dahin ergänzt, dass der bisherige
Arbeitgeber ,,oder'' der neue Inhaber die betroffenen Arbeitnehmer vom
Zeitpunkt, vom Grund und von den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen
Folgen des Betriebsübergangs sowie der hinsichtlich der Arbeitnehmer
in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten hat. Das bisher
schon von der Rechtsprechung des BAG anerkannte Widerspruchsrecht des betroffenen
Arbeitnehmers wird nunmehr gesetzlich verankert; der Widerspruch ist an
eine Frist von 3 Wochen nach Zugang der Unterrichtung gebunden. §
324 UmwG wird redaktionell an diese Änderungen angepasst.