Kernaufgabe der aktiven Arbeitsförderung ist es einerseits, Arbeitslosigkeit zu verhindern, bevor sie entsteht. Andererseits gilt es, Arbeitslose so schnell wie möglich wieder in das Erwerbsleben zu integrieren.
Aktive Mitwirkung des Arbeitslosen gefragt
Künftig sollen bereits zu Beginn der Arbeitslosigkeit umfassend die beruflichen Stärken und Chancen des Arbeitslosen festgestellt und frühzeitig geprüft werden, wie eventuelle Hindernisse bei der Arbeitssuche und der dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt überwunden werden können. Dabei setzt das neue Vermittlungskonzept entscheidend auf die aktive Mitwirkung des Arbeitslosen. In einer Eingliederungsvereinbarung werden künftig die Pflichten und Aktivitäten von Arbeitsamt und Arbeitssuchendem verbindlich festgehalten.
Die Ziele des Gesetzentwurfs
im Einzelnen:
Neue Akzente werden auch
durch neue Fördermöglichkeiten im Bereich der beruflichen Qualifizierung,
wie etwa durch Förderung der Job-Rotation, gesetzt. Bei der Job-Rotation
ersetzt ein Arbeitsloser einen Beschäftigten, während dieser
an einer Fortbildungsmaßnahme teilnimmt.
Zeitarbeit erleichtern
Wichtige Neuregelungen enthält
der Gesetzentwurf auch im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ("Zeitarbeit"),
die erleichtert werden soll. Die Überlassungsdauer eines Leiharbeiters
an den Entleiher wird von bisher 12 auf 24 aufeinander folgende Monate
verlängert. Ab dem 13. Monat muss der Verleiher dem Leiharbeitnehmer
die Arbeitsbedingungen des Entleihbetriebes gewähren, einschließlich
des Arbeitsentgelts. Diese Verlängerung ermöglicht den entleihenden
Unternehmen, Leiharbeitnehmer auch in länger dauernden Projekten zu
beschäftigen.
Neu ist ebenso, dass die
ersten drei Jahre der Kindererziehung Ansprüche auf Arbeitslosengeld
begründen können. Diese Regelung soll zum 1. Januar 2003 wirksam
werden. Auch Zeiten des Bezugs von Erwerbsminderungsrenten und des Bezugs
von Mutterschaftsgeld werden in die Versicherungspflicht der Bundesanstalt
für Arbeit einbezogen. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen unmittelbar
zuvor versicherungspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit waren oder
eine Entgeltersatzleistung nach dem Recht der Arbeitsförderung bezogen
haben.
Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf am 19. September beschlossen.
Quelle: Bundesregierung