Änderung
des Arbeits- und des Sozialgerichtsgesetzes beschlossen
Der Änderung
des Arbeits- und des Sozialgerichtsgesetzes im Bundestag steht nichts mehr
im Wege. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales billigte am Mittwoch,
den 20. Februar 2008, den Gesetzentwurf der Bundesregierung (16/7716),
mit dem vor allem das sozialgerichtliche Verfahren gestrafft werden soll.
Für den in Details geänderten Entwurf, der am Donnerstag abschließend
im Plenum beraten werden soll, stimmten die Fraktionen von Union, SPD und
FDP. Die Fraktionen von Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen votierten
dagegen. Deren Kritik richtete sich vor allem gegen die geplante Anhebung
des Schwellenwertes zur Berufung für natürliche Personen von
500 auf 750 Euro. Es sei ärgerlich, dass die Koalition dies gegen
das Votum der Mehrzahl der Sachverständigen in einer öffentlichen
Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchsetze, betonte die Linksfraktion.
Für viele Betroffene entfalle damit die Überprüfung einer
erstinstanzlichen Entscheidung, fügten die Grünen hinzu. Kritik
an dem Entwurf insgesamt äußerte auch die FDP-Fraktion. Die
Koalitionsfraktionen werteten den Gesetzentwurf hingegen als ausgewogen
und sozial verträglich. Die vom Bundesrat geforderte Zusammenführung
der Gerichte der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit lehnten Union und
SPD ab. Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die Zunahme von Klagen und die
Überlastung der Sozialgerichte im Zuge von Hartz IV. Mit Inkrafttreten
der Reform Anfang 2005 war die Sozialgerichtsbarkeit für Verfahren
zum Arbeitslosengeld II betraut worden. Ziel des Entwurfs ist es unter
anderem, die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die Mitwirkung
der Prozessbeteiligten zu verschärfen. Vorgesehen ist etwa, dass eine
Klage als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren
trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.
An dieser Stelle präzisierten die Koalitionsfraktionen den Gesetzentwurf:
Im Rahmen einer umfassenden richterlichen Aufklärung ist demnach neben
dem Hinweis auf die drohende Verfahrenserledigung auch ein solcher auf
die sich gegebenenfalls ergebenden Kosten zu geben. Bei mehr als 20 Verfahren,
die die gleiche behördliche Maßnahme betreffen, soll das Sozialgericht
einen Musterprozess ansetzen dürfen und dann über die einzelnen
Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn es keine wesentlichen Unterschiede
zum Musterprozess gibt. Für Landessozialgerichte soll eine erstinstanzliche
Zuständigkeit für Verfahren eingeführt werden, die übergeordnete
Bedeutung haben und in denen die Sozialgerichte keine endgültig Streit
schlichtende Instanz darstellen.
Die Koalition fügte
hier auf Wunsch des Bundesrates unter anderem ein, dass auch Streitigkeiten,
die Landes- und Bundesverbände von Sozialversicherungsträgern,
den Kassenärztlichen Vereinigungen und ihren Bundesvereinigungen betreffen,
in erster Instanz den Landessozialgerichten zugewiesen werden. Im Hinblick
auf die arbeitsgerichtlichen Verfahren sieht der Entwurf vor, die Alleinentscheidungsbefugnis
des Vorsitzenden stärken. So sollen ehrenamtliche Richter etwa bei
der Verwerfung einer unzulässigen Berufung nicht mehr hinzugezogen
werden. Zudem soll über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage
nicht mehr in einem separaten Verfahren, sondern in Verbindung mit dem
Kündigungsschutzprozess entschieden werden. Arbeitnehmer können
nach dem Willen der Koalition ihre Klage wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht
erheben, in dessen Bezirk sie für gewöhnlich arbeiten. Dies komme
vor allem Außendienstmitarbeitern zu Gute, die ihre Arbeitsleistung
fern vom Firmensitz und dem Ort der Niederlassung erbringen.
Quelle: PM Bundestag