Entlastung
für Sozial- und Arbeitsgerichte geplant
Die Bundesregierung
will die Sozial- und Arbeitsgerichte entlasten. Mit einem Gesetzentwurf
(16/7716) soll dazu das sozialgerichtliche Verfahren gestrafft werden.
Unter anderem sollen die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die
Mitwirkung der Prozessbeteiligten verschärft werden. Bei mehr als
20 Verfahren, die die gleiche behördliche Maßnahme betreffen,
soll das Sozialgericht einen Musterprozess ansetzen dürfen und dann
über die einzelnen Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn es
keine wesentlichen Unterschiede zum Musterprozess gibt. Für Landessozialgerichte
soll eine erstinstanzliche Zuständigkeit für Verfahren eingeführt
werden, die übergeordnete Bedeutung haben und in denen die Sozialgerichte
keine endgültig Streit schlichtende Instanz darstellen. Außerdem
ist vorgesehen, den Schwellenwert zur Berufung für natürliche
Personen auf 750 Euro und für juristische Personen auf 10.000 Euro
zu erhöhen. Bei den arbeitsgerichtlichen Verfahren will die Bundesregierung
die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden stärken. So sollen
ehrenamtliche Richter etwa bei der Verwerfung einer unzulässigen Berufung
nicht mehr hinzugezogen werden. Zudem soll über die nachträgliche
Zulassung einer Kündigungsschutzklage nicht mehr in einem separaten
Verfahren, sondern in Verbindung mit dem Kündigungsschutzprozess entschieden
werden. Arbeitnehmer können nach dem Willen der Regierung ihre Klage
wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht erheben, in dessen Bezirk sie für
gewöhnlich arbeiten. Dies komme vor allem Außendienstmitarbeitern
zu Gute, die ihre Arbeitsleistung fern vom Firmensitz und dem Ort der Niederlassung
erbringen. Bei Widerspruchsverfahren wird nach dem Willen der Regierung
die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung
eingeführt. Insbesondere die Renten- versicherungsträger hätten
sich in jüngerer Zeit millionenfachen Widersprüchen gegen ihre
Verwaltungsentscheidungen ausgesetzt gesehen, etwa gegen die Erhebung des
Sonderbeitrages in der Krankenversicherung. Bislang werden nach einer höchstrichterlichen
Musterentscheidung die ruhend gestellten Widersprüche abschließend
behandelt - mit einer extremen personellen und finanziellen Belastung,
wie die Regierung schreibt. Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die Zunahme
von Klagen und die Überlastung der Sozial- und Arbeitsgerichte im
Zuge von Hartz IV. Mit Inkrafttreten der Reform Anfang 2005 wurde die Sozialgerichtsbarkeit
für Verfahren zum Arbeitslosengeld II betraut. Zudem wurden die gerichtlichen
Zuständigkeiten für die Sozialhilfe und das Asylbewerberleistungsrecht
von der Verwaltungs- auf die Sozialgerichtsbarkeit übertragen. In
ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates lehnt
es die Regierung ab, die von der Länderkammer gewünschte Zustimmungspflichtigkeit
in den Gesetzentwurf zu schreiben. Der Bundesrat hält den Entwurf
zwar grundsätzlich geeignet, einen Beitrag zur Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit
zu erreichen. Eine dauerhafte Entlastung könne jedoch damit allein
nicht erreicht werden, kritisiert die Länderkammer. Sie fordert vielmehr
eine Zusammenführung der Gerichte der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit
und "sozialverträgliche Gerichtsgebühren in pauschalierter Form".
Erstes lehnt die Regierung ab. Zur Frage der Notwendigkeit der Einführung
von Gebühren in das sozialgerichtliche Verfahren habe das Bundesarbeitsministerium
ein Gutachten in Auftrag gegeben, dessen Ergebnisse abwartet werden sollen.
Quelle: PM Bundestag