Mit o.g. Gesetz werden bestimmte Steuerbefreiungen für Arbeitnehmer gestrichen. Im einzelnen handelt es sich um folgende Regelungen:Quelle: PM BundesfinanzministeriumAbschaffung der Steuerfreiheit für Abfindungen (§ 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz) und Übergangsgelder (§ 3 Nr. 10 Einkommensteuergesetz).
Eine Übergangsregelung sieht aus Vertrauensschutzgründen die Weiteranwendung der bisherigen begrenzten Steuerfreiheit vor für Entlassungen vor dem 1. Januar 2006, soweit die Abfindungen, Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen. Die an Soldatinnen und Soldaten auf Zeit vor dem 1. Januar 2009 gezahlten Übergangsbeihilfen (regelmäßig die eineinhalbfachen bis sechs- bzw. achtfachen Dienstbezüge, gestaffelt nach Dienstzeit) sind nach einer Sonderregelung weiterhin steuerfrei, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet wurde.
Aufhebung der auf jeweils 315 Euro begrenzten Steuerbefreiungen für besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer anlässlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes (§ 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz)