Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Arbeitsrecht

Bundestag und Bundesrat haben am 1. bzw. 2. April das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verabschiedet. Das Gesetz tritt grundsätzlich am 1. Mai 2004 in Kraft. Hiervon abweichend tritt die auf 5 % herabgesetzte Beschäftigungspflichtquote (s.u.) bereits rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft.

Das Gesetz bringt im Wesentlichen folgende Änderungen:

• Die Beschäftigungspflichtquote zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Betrieb wurde dauerhaft auf 5 % festgeschrieben (§ 72 Abs. 1 SGB IX).

• Wird ein schwerbehinderter Auszubildender durch den Ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber in ein Arbeitsoder Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung übernommen, wird er im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtplätze angerechnet (§ 76 Abs. 1 SGB IX).

Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft im relevanten Kalenderjahr nur teilweise, hat der Schwerbehinderte – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundsarbeitsgerichts - für jeden vollen Monat der während des Beschäftigungsverhältnisses bestehenden Schwerbehinderteneigenschaft Anspruch auf 1/12 des Zusatzurlaubs (§ 125 Abs. 2 SGB IX).

• Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen kommt nicht zur Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt eine Feststellung infolge fehlender Mitwirkung des Antragstellers nicht treffen konnte (§ 90 Abs. 2 a SGB IX). Dahingegen bleibt es beim besonderen Kündigungsschutz, wenn ein Antrag auf Feststellung gestellt wurde und das Versorgungsamt ohne Verschulden des Antragstellers noch keine Feststellung getroffen hat.

• Bei Betriebsstilllegung und Insolvenz gilt die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung als erteilt, wenn diese nicht innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrags an gerechnet eingetroffen ist (§ 88 Abs. 5 SGB IX).

• Der Bußgeldrahmen für Verstöße des Arbeitgebers gegen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung wird von 2.500 Euro auf 10.000 Euro erhöht (§ 156 Abs. 2 SGB IX).

Veröffentlicht: 03.04.2004

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