§ 12 Spitzenorganisationen
Spitzenorganisationen
im Sinne dieses Gesetzes sind - unbeschadet der Regelung in § 2 -
diejenigen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen,
die für die Vertretung der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberinteressen
im Arbeitsleben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung haben. Ihnen stehen
gleich Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die keinem solchen
Zusammenschluß angehören, wenn sie die Voraussetzungen des letzten
Halbsatzes in Satz 1 erfüllen.