(1) Ordnungswidrig
handelt, wer
1. a) entgegen §
60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Tatsache,
die für eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch erheblich ist, nicht
richtig oder nicht vollständig anzeigt,
b) entgegen § 60 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in
den Verhältnissen, die für eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch
erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig mitteilt,
c) entgegen § 8a des
Asylbewerberleistungsgesetzes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,
d) der Verpflichtung zur
Anzeige vom Beginn des selbständige Betriebes eines stehenden Gewerbes
(§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche
Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
e) ein zulassungspflichtiges
Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle
eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung)
2. und Dienst- oder Werkleistungen
in erheblichem Umfang erbringt oder
Dienst- oder Werkleistungen
in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere
Personen beauftragt, die diese Leistungen unter vorsätzlichem Verstoß
gegen eine in Nummer 1 genannte Vorschrift erbringen.
(2) Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
a) § 5 Abs. 1 Satz
1 oder 2 oder
b) § 5 Abs. 2 Satz
1
eine Prüfung oder das
Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraumes nicht duldet
oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
2. entgegen § 5 Abs.
1 Satz 4 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt
oder
3. entgegen § 5 Abs.
3 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Nr. 2 in
Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a bis c mit einer Geldbuße bis zu
dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe
d und e sowie Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe d und e mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu
dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(4) Absatz 1 findet keine
Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder
Werkleistungen, die
- von Angehörigen im Sinne
des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
- aus Gefälligkeit,
- im Wege der Nachbarschaftshilfe
oder
- im Wege der Selbsthilfe im Sinne
des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe
im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes
vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel
7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
erbracht werden. Als nicht nachhaltig
auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes
Entgelt erbracht wird.
(5) Das Bundesministerium
der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder 2 zu erlassen.