(1) Zur Durchführung
dieses Gesetzes führt der Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit
der Zollverwaltung eine zentrale Prüfungs- und Ermittlungsdatenbank.
(2) In der zentralen Datenbank
sind folgende Daten zu speichern, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte
für das Vorliegen von Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2) oder von illegaler
Beschäftigung (§ 404 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 4, 20 und 26 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b,
2 und 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 5 Abs. 1 Nr.
1, 1a, 2 und Abs. 2 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes, §§ 10
und 11) ergeben:
- Familienname, Geburtsname, Vornamen,
Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten,
bei Unternehmen Name und Sitz der Person, bei der Anhaltspunkte für
das Vorliegen von Schwarzarbeit oder von illegaler Beschäftigung bestehen,
- die Stelle der Zollverwaltung,
die die Überprüfung durchgeführt hat, und das Aktenzeichen,
- die Darlegung der tatsächlichen
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit oder von illegaler
Beschäftigung,
- der Zeitpunkt der Einleitung
und der Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens durch die Behörden
der Zollverwaltung, im Fall des § 19 Abs. 2 Satz 1 auch der Zeitpunkt
und die Art der Erledigung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft.
(3) Die Daten dürfen nur
für die Durchführung von Prüfungen nach § 2 Abs. 1
sowie für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
im Zusammenhang mit den Prüfgegenständen nach § 2 Abs. 1
und für die Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung
von Dienst- oder Werkleistungen ersteht, verwendet werden.
(4) Die Behörden der
Zollverwaltung übermitteln die in Absatz 2 genannten Daten dem Arbeitsbereich
Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung zu dem in Absatz 3 genannten
Zweck.