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§ 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung(1) Mütter
dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten
bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt
werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern
sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist
nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim
Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen
ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten
zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach
ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung
jederzeit widerrufen.
(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden. (3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie mit den in Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend. |