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§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter(1) Werdende
Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem
Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung
gefährdet ist.
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. |