(1) Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
1. die
zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen Angaben
wahrheitsgemäß und vollständig zu machen,
2. die Unterlagen,
aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der werdenden und stillenden
Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle
sonstigen Unterlagen, die sich auf die zu Nummer 1 zu machenden Angaben
beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
(2) Die Unterlagen
sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung
aufzubewahren.