Für
den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die
Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote
als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der
Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten,
so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im
nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.