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§ 15 Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und MutterschaftFrauen,
die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auch
die folgenden Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte:
1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, |