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§ 14 Zuschuß zum Mutterschaftsgeld(1) Frauen,
die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis
4 und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 29 Abs. 1, 2 und 4
des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder §
13 Abs. 2, 3 haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses
für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs.
1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß
in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen
Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.
Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den
letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung
aus den letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist
nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen
des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs.
2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung
einzubeziehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen
oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes
Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Zu berücksichtigen
sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf
des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen
Beschäftigungsverbot beruhen. Ist danach eine Berechnung nicht möglich,
so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer
gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.
(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist den Zuschuss nach Absatz 1 zu Lasten des Bundes von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle. (3) Absatz 2 gilt für den Zuschuss des Bundes entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch seinen Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann. (4) Der Zuschuß nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für die Zeit, in der Frauen die Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nehmen oder in Anspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis nicht während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden wäre. Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit leisten. |