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§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten(1) Den
unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie
nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst
der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des
Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren,
wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§
4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots
nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit
aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung
oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst
nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst
aus dem Arbeitsentgelt der ersten dreizehn Wochen oder drei Monate der
Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz
1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung
zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde,
bleiben außer Betracht.
(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen. |