(1) Kinder über
13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt
werden
1. mit dem Austragen
von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,
2. in privaten und landwirtschaftlichen
Haushalten mit
a) Tätigkeiten in Haushalt
und Garten,
b) Botengängen,
c) der Betreuung von Kindern
und anderen zum Haushalt gehörenden Personen,
d) Nachhilfeunterricht,
e) der Betreuung von Haustieren,
f) Einkaufstätigkeiten
mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren,
3. in landwirtschaftlichen
Betrieben mit Tätigkeiten bei
der Ernte und der Feldbestellung,
b) der Selbstvermarktung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
c) der Versorgung von Tieren,
4. mit Handreichungen beim
Sport,
5. mit Tätigkeiten
bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften,
Verbände, Vereine und Parteien,
wenn die Beschäftigung
nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für
sie geeignet ist.
(2) Eine Beschäftigung
mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und für Kinder über
13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nicht geeignet, wenn sie
insbesondere
1. mit einer manuellen
Handhabung von Lasten verbunden ist, die regelmäßig das maximale
Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10
kg überschreiten; manuelle Handhabung in diesem Sinne ist jedes Befördern
oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das
Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last,
2. infolge einer ungünstigen
Körperhaltung physisch belastend ist oder
3. mit Unfallgefahren, insbesondere
bei Arbeiten an Maschinen und bei der Betreuung von Tieren, verbunden ist,
von denen anzunehmen ist, daß Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige
Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder
Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für
vollzeitschulpflichtige Jugendliche.
(3) Die zulässigen Beschäftigungen
müssen im übrigen den Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes
entsprechen.