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§ 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen(1) Der Arbeitgeber
hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zur Beendigung der Beschäftigung,
längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen
aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft
auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
(2) Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigungen auszuhändigen. |