Wer Heimarbeit ausgibt
oder weitergibt, hat die Personen, die die Arbeit entgegennehmen, vor Aufnahme
der Beschäftigung über die Art und Weise der zu verrichtenden
Arbeit, die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen diese bei der Beschäftigung
ausgesetzt sind, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen
zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Auftraggeber hat sich
von der Person, die von ihm Arbeit entgegennimmt, schriftlich bestätigen
zu lassen, daß sie entsprechend dieser Vorschrift unterrichtet worden
ist.