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§ 7 MitteilungspflichtWer erstmalig Personen
mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der obersten Arbeitsbehörde
des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen. Der Mitteilung
sind zwei Abschriften beizufügen; § 6 Satz 4 gilt entsprechend.
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