(1) Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Bundesrates und nach Anhörung der Spitzenverbände der Gewerkschaften
und der Vereinigungen der Arbeitgeber die zur Durchführung dieses
Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen über
1. das Verfahren
bei der Gleichstellung (§ 1 Abs. 2 bis 5);
b. die Errichtung von Heimarbeitsausschüssen
und von Entgeltausschüssen für fremde Hilfskräfte der Heimarbeit
und das Verfahren vor ihnen (§§ 4, 5, 11, 18 bis 22);
c. Form, Inhalt und Einsendung
der Listen und der Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit (§§
6 und 7);
d. Form, Inhalt, Ausgabe
und Aufbewahrung von Entgeltbelegen (§ 9).
(2) Der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates und nach Anhörung
der Spitzenverbände der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber
allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Durchführung dieses
Gesetzes erlassen.