(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem nach § 30
ergangenen vollziehbaren Verbot der Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt
auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer Vorschrift über die
Listenführung (§ 6), die Mitteilung oder Anzeige von Heimarbeit
(§§ 7, 15), die Unterrichtungspflicht (§ 7a), die Offenlegung
der Entgeltverzeichnisse (§ 8), die Entgeltbelege (§ 9) oder
die Auskunftspflicht über die Entgelte (§ 28 Abs. 1) zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Anordnung
zum Schutz der Heimarbeiter vor Zeitversäumnis (§ 10) zuwiderhandelt,
- einer Regelung zur Verteilung
der Heimarbeit nach § 11 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist
oder
- als in Heimarbeit Beschäftigter
(§ 1 Abs. 1) oder diesem Gleichgestellter (§ 1 Abs. 2) duldet,
daß ein mitarbeitender Familienangehöriger eine Zuwiderhandlung
nach § 32 begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark,
die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Deutsche Mark geahndet werden.