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§ 3 Zuständige Arbeitsbehörde(1) Zuständige
Arbeitsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die oberste Arbeitsbehörde
des Landes. Für Angelegenheiten (§§ 1, 4, 5, 11, 19 und
22), die nach Umfang, Auswirkung oder Bedeutung den Zuständigkeitsbereich
mehrerer Länder umfassen, wird die Zuständigkeit durch die obersten
Arbeitsbehörden der beteiligten Länder nach näherer Vereinbarung
gemeinsam im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit wahrgenommen.
Betrifft eine Angelegenheit nach Umfang, Auswirkung oder Bedeutung das
gesamte Bundesgebiet oder kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht zustande,
so ist der Bundesminister für Arbeit zuständig.
(2) Den obersten Arbeitsbehörden der Länder und den von ihnen bestimmten Stellen obliegt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes. Die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung über die Aufsicht gelten für die Befugnisse der mit der Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Stellen auch hinsichtlich der Arbeitsstätten der in Heimarbeit Beschäftigten entsprechend. |