Das Gewerbeaufsichtsamt
kann in Einzelfällen anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung
der §§ 12, 13 und 16 sowie der auf § 13 und § 34 Abs.
2 gestützten Rechtsverordnungen zu treffen sind. Neben den auf Grund
von § 3 Abs. 2 bestimmten Stellen nimmt das Gewerbeaufsichtsamt die
Aufsichtsbefugnisse nach § 139b der Gewerbeordnung wahr.