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§ 16 Durchführungspflicht(1) Wer Heimarbeit
ausgibt oder weitergibt, hat dafür zu sorgen, daß Leben oder
Gesundheit der in der Heimarbeit Beschäftigten durch technische Arbeitsmittel
und Arbeitsstoffe, die er ihnen zur Verwendung überläßt,
nicht gefährdet werden.
(2) Die zur Durchführung des Gefahrenschutzes erforderlichen Maßnahmen, die sich auf Räume oder Betriebseinrichtungen beziehen, hat der zu treffen, der die Räume und Betriebseinrichtungen unterhält. |