Für
die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen nach § 1 Abs. 2
Buchstaben a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten, für die
die Urlaubsregelung nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen
ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§
4 bis 6, 7 Abs. 3 und 4 und § 11 nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen:
1. Heimarbeiter
(§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes) und nach § 1
Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte erhalten von
ihrem Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt
werden, von diesem bei einem Anspruch auf 24 Werktage ein Urlaubsentgelt
von 9,1 vom Hundert des in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden
Jahres oder bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
verdienten Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen,
den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen.
2. War der Anspruchsberechtigte
im Berechnungszeitraum nicht ständig beschäftigt, so brauchen
unbeschadet des Anspruches auf Urlaubsentgelt nach Nummer 1 nur so viele
Urlaubstage gegeben zu werden, wie durchschnittliche Tagesverdienste, die
er in der Regel erzielt hat, in dem Urlaubsentgelt nach Nummer 1 enthalten
sind.
3. Das Urlaubsentgelt
für die in Nummer 1 bezeichneten Personen soll erst bei der letzten
Entgeltzahlung vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt werden.
4. Hausgewerbetreibende
(§ 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes) und nach § 1
Abs. 2 Buchstaben b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte erhalten
von ihrem Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt
werden, von diesem als eigenes Urlaubsentgelt und zur Sicherung der Urlaubsansprüche
der von ihnen Beschäftigten einen Betrag von 9,1 vom Hundert des an
sie ausgezahlten Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen,
den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen.
5. Zwischenmeister,
die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe
d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber
Anspruch auf die von ihnen nach den Nummern 1 und 4 nachweislich zu zahlenden
Beträge.
6. Die Beträge
nach den Nummern 1, 4 und 5 sind gesondert im Entgeltbeleg auszuweisen.
7. Durch Tarifvertrag
kann bestimmt werden, daß Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe
a des Heimarbeitsgesetzes), die nur für einen Auftraggeber tätig
sind und tariflich allgemein wie Betriebsarbeiter behandelt werden, Urlaub
nach den allgemeinen Urlaubsbestimmungen erhalten.
8. Auf die in den
Nummern 1, 4 und 5 vorgesehenen Beträge finden die §§ 23
bis 25, 27 und 28 und auf die in den Nummern 1 und 4 vorgesehenen Beträge
außerdem § 21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechende Anwendung.
Für die Urlaubsansprüche der fremden Hilfskräfte der in
Nummer 4 genannten Personen gilt § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend.