§ 621
Bei einem
Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des §
622 ist, ist die Kündigung zulässig.
1. wenn die Vergütung
nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden
Tages;
2. wenn die Vergütung
nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche
für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung
nach Monaten bemessen ist, spätestens am fünfzehnten eines Monats
für den Schluß des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung
nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluß
eines Kalendervierteljahres;
5. wenn die Vergütung
nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit
des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch
nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von
zwei Wochen einzuhalten.