§ 615
Kommt der
Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete
für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte
Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er
muß sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge
des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung
seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen
der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.