![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen(1) In
Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern
hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung,
Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen
vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben;
er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft
über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die
Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen.
Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den
in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung
mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über
die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen
1 und 2 bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten
der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen
Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn 1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt. (4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen. |