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§ 92a Beschäftigungssicherung(1) Der
Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung
der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible
Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit,
neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren
und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen
zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie
zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben.
(2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt die Begründung schriftlich. Zu den Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vertreter des Arbeitsamtes oder des Landesarbeitsamtes hinzuziehen. |