§ 91 Mitbestimmungsrecht
Werden
die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs
oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen
Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich
widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene
Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung
verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.
Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat.