(1) Der
Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht
besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Fragen
der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2. Beginn und Ende
der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung
der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3. vorübergehende
Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4. Zeit, Ort und
Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5. Aufstellung allgemeiner
Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen
Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber
und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6. Einführung
und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das
Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7. Regelungen über
die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8. Form, Ausgestaltung
und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb,
das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9. Zuweisung und
Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht
auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie
die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10. Fragen der betrieblichen
Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen
und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie
deren Änderung;
11. Festsetzung
der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener
Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12. Grundsätze
über das betriebliche Vorschlagswesen.
13. Grundsätze
über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne
dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs
eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im
Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.
(2) Kommt eine Einigung
über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet
die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.